BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 584/05 vom 23. M344rz 2006 in der Strafsache gegen wegen schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anh366rung des Beschwerdef374hrers am 23. M344rz 2006 ein-stimmig beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-richts Arnsberg vom 17. August 2005 wird als unbegr374ndet verworfen, da die Nachpr374fung des Urteils auf Grund der Re-visionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (247 349 Abs. 2 StPO). Zu der Verfahrensr374ge (247247 249 Abs. 2, 261 StPO) bemerkt der Senat: Nach 247 249 Abs. 2 Satz 3 StPO ist die Feststellung 374ber die Kenntnisnahme vom Wortlaut der im Selbstleseverfahren zu lesenden Urkunden durch die , d.h. alle Richter und Sch366ffen in das Protokoll aufzunehmen (vgl. Gollwitzer in Loewe-Rosenberg StPO 25. Aufl. 247 249 Rdn. 90; Schl374chter in SK-StPO 247 249 Rdn. 63). Da die Sitzungsniederschrift lediglich ausweist, dass die beiden Sch366ffen und die richterliche Beisit-zerin dem Vorsitzenden mitgeteilt haben, dass sie die Telefon-listen gelesen haben, vertritt die Revision zu Recht die Auffas-sung, es m374sse davon ausgegangen werden, dass der Vorsit- zende der Strafkammer vom Wortlaut der Urkunden keine Kenntnis genommen hat (vgl. BGH NStZ 2000, 47; 2005, 160; Meyer-Go337ner, StPO 48. Aufl. 247 249 Rdn. 31). Der Umstand, dass der Vorsitzende (und die Berichterstatterin) von den Ur-kunden bereits im Rahmen der Vorbereitung der Hauptver-handlung Kenntnis genommen haben werden, machte die - 3 - Protokollierung entgegen der Auffassung des Generalbundes-anwalts nicht entbehrlich. Die R374ge hat dennoch keinen Erfolg, weil das Urteil nicht auf dem Rechtsfehler beruht (247 337 Abs. 1 StPO): Abgesehen da-von, dass die Telefondaten - soweit sie 374berhaupt beweiser-heblich sein konnten - durch Vorhalt an den Angeklagten und an Zeugen (vgl. etwa UA 46 [Zeugin Mechthild F. ]) in die Hauptverhandlung eingef374hrt worden sein konnten, ist im Hinblick auf die sorgf344ltige Beweisw374rdigung auszuschlie337en, dass die erg344nzende (UA 46) Heranziehung der Gespr344chs-daten das Beweisergebnis beeinflusst hat (vgl. BGH, Be-schluss vom 13. September 2001 - 1 StR 378/01; Kuckein in KK 5. Aufl. 247 337 Rdn. 35, 38 [der Rechtsfehler bezieht sich nur auf ein zus344tzlich best344tigendes Indiz]). Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkl344ger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Tepperwien Kuckein Athing Solin-Stojanovi Sost-Scheible
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