BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 584/07 vom 18. M344rz 2008 in der Strafsache gegen wegen Bestimmens eines Minderj344hrigen, das unerlaubte Handeltreiben mit Bet344ubungsmitteln zu f366rdern, u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anh366rung des Beschwerdef374hrers am 18. M344rz 2008 gem344337 247247 154 a Abs. 1 und 2, 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Saarbr374cken vom 27. August 2007 wird a) die Strafverfolgung im Fall II 6 der Urteilsgr374nde auf den Vorwurf des unerlaubten Handeltreibens mit Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge be-schr344nkt; b) das vorbezeichnete Urteil aa) im Schuldspruch dahin ge344ndert, dass der Angeklagte des unerlaubten Handeltreibens mit Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge in neun F344llen, davon in einem Fall in Tatein-heit mit unerlaubter Einfuhr von Bet344ubungs-mitteln in nicht geringer Menge und in sieben F344llen in Tateinheit mit Anstiftung zur uner-laubten Einfuhr von Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge, davon in drei F344llen in weite-rer Tateinheit mit Bestimmen eines Minderj344h-rigen, das unerlaubte Handeltreiben mit Be-t344ubungsmitteln zu f366rdern, schuldig ist; bb) im Ausspruch 374ber die Einzelstrafe im Fall II 6 der Urteilsgr374nde sowie im Gesamtstrafen- - 3 - ausspruch mit den Feststellungen aufgeho-ben. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-handlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-richts zur374ckverwiesen. 3. Die weiter gehende Revision wird verworfen. Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen "Handeltreibens mit Bet344u-bungsmitteln in nicht geringer Menge in neun F344llen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Einfuhr von solchen, in sieben weiteren F344llen in Tateinheit mit Anstiftung zur Einfuhr von Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge, davon in drei F344llen in weiterer Tateinheit mit Bestimmen als Person 374ber 21 Jahren ei-ner Person unter 18 Jahren, das Handeltreiben mit Bet344ubungsmitteln zu f366r-dern, und in einem Fall [= Fall II 6] in Tateinheit mit Bestimmen als Person 374ber 21 Jahren einer Person unter 18 Jahren, das Handeltreiben mit Bet344ubungsmit-teln zu f366rdern", zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und neun Mona-ten verurteilt und die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsan-stalt angeordnet, wobei vier Monate der Gesamtfreiheitsstrafe vor der Unter-bringung zu vollziehen sind. Die Revision des Angeklagten gegen dieses Urteil hat mit der Sachr374ge nur den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im 334brigen ist sie unbegr374ndet im Sinne des 247 349 Abs. 2 StPO. 1 - 4 - Der Senat beschr344nkt mit Zustimmung des Generalbundesanwalts die Strafverfolgung im Fall II 6 der Urteilsgr374nde gem344337 247 154 a Abs. 1 und 2 StPO auf den Vorwurf des unerlaubten Handeltreibens mit Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge und 344ndert den Schuldspruch entsprechend ab. Da nicht aus-geschlossen werden kann, dass das Landgericht bei Verurteilung nur wegen unerlaubten Handeltreibens mit Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge im Fall II 6 eine niedrigere Strafe als zwei Jahre und acht Monate Freiheitsstrafe (UA 14) festgesetzt h344tte, muss der Strafausspruch in diesem Fall aufgehoben werden. Das f374hrt zur Aufhebung auch der Gesamtstrafe. 2 Die Einzelstrafe im Fall II 6 und die Gesamtstrafe m374ssen daher neu festgesetzt werden. 3 Tepperwien Maatz Kuckein Solin-Stojanovi Ernemann
Full & Egal Universal Law Academy