BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 584/10 vom 10 . Mai 20 1 1 in der Strafsache gegen wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbu n- desanwalts und des Beschwerdeführers am 1 0 . Mai 20 1 1 gemäß § 206a Abs. 1, § 349 Abs. 2 und 4 StPO b e schlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des L andgerichts Neubrandenburg vom 26 . Mai 2010 a) aufgehoben, soweit der Angeklagte wegen zwei im Oktober 1990 und im September 1993 begange ner Taten des sexuellen Missbrauchs von Kindern ve r- urteilt worden ist ; insoweit wird das Verfahren ei n- gestellt; im Umfang der Einstellung fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Au s- lagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last; b) im Schuldspru ch dahin geändert, dass der Ang e- klagte des sexuellen Missbrauchs von Kindern in 33 Fällen schuldig ist . 2. Die weiter gehende Revision wird verworfen. 3. Die verbleibenden Kosten des Rechtsmittels und die i m Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen der Neben klägerin trägt der Angeklagte. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freisprechung im Übrigen wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in 35 Fällen zu der Gesamtfreiheit s- 1 - 3 - strafe von drei Jahren verurteilt. Hiergegen richtet sich die mit einer Verfahren s- rüge und der Sachbeschwerde begründete Revision des Angeklagten. Das Rechtsmittel hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 1. Soweit der Angeklagte weg en zwei im Oktober 1990 und im Septe m- ber 1993 begangener Missbrauchstaten verurteilt worden ist, ist das Verfahren j e weils wegen Vorliegens eines Verfahrenshindernisses einzustellen. Während hinsichtlich der möglicherweise vor dem 3. Oktober 1990 begangene n Tat Ve r- folgungsverjährung eingetreten ist, wird die im September 1993 - nicht au s- schließbar - vor Ende des kalendarischen Sommer s verübte Tat von der E r öf f- nungsentscheidung der Strafkammer nicht erfasst. a) Das Landgericht hat festgestellt, dass der A ngeklagte im Zeitraum von Oktober 1990 bis einschließlich April 1993 sowie vom September 1993 bis E n- de des Jahres 1993 jeden Monat eine Missbrauchstat zum Nachteil seiner Tochter J . R . beging. Nähere Feststellungen zu den jeweiligen Ta t- zeitp unkten waren nicht möglich. Bei der Prüfung der Verfahrensvoraussetzu n- gen ist daher zu Gunsten des Angeklagten davon auszugehen, dass die Tat im O k tober 1990 vor dem Beitritt der DDR zur Bundesrepublik Deutschl and und der im September 1993 verübte Missbrau ch während des kalendarischen Sommers bega n gen wurde. b) Die im Oktober 1990 vor dem Wirksamwerden des Beitritts verübte Tat, auf welche gemäß Art. 315 Abs. 1 EGStGB i.V.m. § 2 Abs. 3 StGB die Strafvorschrift des § 148 Abs. 1 StGB - DDR mit einer Strafand rohung von bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe Anwendung findet, ist verjährt. Die nach der Unte r- brechung der V erfolgungsv erjährung in Folge des Beitritts gemäß § 315a 2 3 4 - 4 - Abs. 1 Satz 3 EGStGB maßgebliche fünfjährige Verjährungsfrist des § 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB, die nach der auch Missbrauchstaten nach dem Recht der ehemaligen DDR erfassenden Regelung des § 78b Abs. 1 Nr. 1 StGB a.F. bis zur Volle n dung des 18. Lebensjahres des Tatopfers am 18. August 2000 ruhte, war bei der Einle i tung des Ermittlungsverfahrens ber eits abgelaufen. c) Hinsichtlich der im September 1993 vor Ende des kalendarischen Sommers begangenen Tat fehlt es an einer wirksam Eröffnungsentscheidung (§ 203 StPO), da die Strafkammer in ihrem Eröffnungsbeschluss vom 4. Februar 2010 im Sommer 1993 be gangene Taten von der Eröffnung des Hauptverfahrens ausdrücklich ausgenommen hat. d) Durch den Wegfall von zwei Einzelstrafen von jeweils einem Jahr in Folge der Teileinstellung des Verfahrens wird der Bestand des Gesamtstrafe n- ausspruchs nicht in Frage g estellt. Mit Blick auf die verbleibenden 33 Einze l- strafen von je einem Jahr kann der Senat ausschließen, dass die Strafka m mer ohne die eingestellten Fälle auf eine niedrigere Gesamtfreiheitsstrafe e r kannt hätte. 2. Die weiter gehende Revision des Angekla gten ist unbegründet . Ins o- weit hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung ke i nen Rechtsfehler zum Nachteil des A n geklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). Die Verfahrensrüge, mit der geltend gemacht wird, die Hauptverhan d- lung im F ortsetzungstermin am 10. Mai 2010 sei unter Verletzung des § 231 Abs. 2 StPO in Abwesenheit des Angeklagten durchg e führt worden, ist nicht 5 6 7 8 - 5 - zulässig erhoben (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO), weil die Revision zu den Verfa h- renstats a chen in einem maßgeblichen Punkt objektiv falsch vorgetragen hat (vgl. BGH, B e schlüsse vom 18. August 2010 - 5 StR 312/10; vom 15. Juni 2005 - 1 StR 202/05, BGHR StPO § 344 Abs. 2 Satz 2 Beweisantragsrecht 8). Wä h- rend die Revision behauptet, der Vorsitzende habe in der Hauptverhandlung a m 20. April 2010 den Begi nn des Fortse t zungstermins am 10. Mai 2010 auf 15.00 Uhr festgesetzt, die im Protokoll vermerkte Uhrzeit von 14.00 Uhr sei dem Angeklagten und se i nem Verteidiger "so" nicht mitgeteilt worden, ergibt sich aus dem Hauptverhandlungspr otokoll, der vom Senat eingeholten dienstl i- chen Erklärung des Vorsitzenden sowie aus der Gegenerklärung der Nebe n- klägerin, dass der Beginn des am 10. Mai 2010 vorgesehenen Fortsetzung s- termins vom Vorsi t zenden der Strafkammer in der Hauptverhandlung am 20. April 2010 auf 14.00 Uhr b e stimmt wurde. Auf einen Irrtum in Folge eines Fehlverständnisses der mündlichen Anordnung des Vo r sitzenden hat sich der Beschwerdeführer zur Begründung seiner Verfahrensrüge nicht berufen. Auf Grund des unzutref fenden Sachv ortrag s bietet die Revisionsrechtfertigung ke i- ne ausreichende Grundlage für die Prüfung der Eigenmächtigkeit der Abw e- senheit des Ang e klagten durch das Revisionsgericht (vgl. BGH, Urteil vom 6. März 1984 - 5 StR 997/83, StV 1984, 326; Beschluss vom 10. A p ril 1981 - 3 StR 236/80, StV 198 1 , 3 93 ). - 6 - 3. Der geringfügige Teilerfolg der Revision rechtfertigt es nicht, den A n- geklagten teilweise von den durch sein Rechtsmittel entstandenen Kosten fre i- zustellen (§ 473 Abs. 4 StPO). Ernemann RinBGH Roggenbuck befindet Franke sich im Urlaub und ist daher gehindert zu unterschreiben. Ernemann Mutzbauer Bender 9
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