ECLI:DE:BGH:2016:170216B4STR584.15.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 584/15 vom 17. Februar 201 6 in der Strafsache gegen wegen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbunde s- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 17. Februar 2016 g e- mäß § 349 Abs. 2 StPO einstimmig beschlossen : Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Halle vom 17. August 2015 wird verworfen; jedoch wird der Ma ß- regelausspruch dahin berichtigt und ergän zt, dass dem Angekla g- ten die Fahrerlaubnis entzogen und sein Führerschein eingezogen wird. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen notwen - digen Auslagen zu tragen. Gründe: Das L andgericht hat den Angeklagten wegen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung und Sac h- beschädigung sowie wegen vorsätzlicher Körperverletzung zu einer zur Bewä h- rung ausgesetzten Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und acht Monaten g- vor Ablauf von noch sechs Monaten keine neue Fahrerlaubnis zu erteilen. Hie r- g egen wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision. 1 - 3 - Der Maßregelausspruch ist dahingehend zu berichtigen, dass dem A n- geklagten die Fahrerlaubnis entzogen wird (§ 69 Abs. 1 Satz 1 StGB). Dies zieht nach § 69 Abs. 3 Satz 2 StGB die Einziehung des Führersc heins als zwi n- gende Folge nach sich. Das Verschlechterungsverbot des § 358 Abs. 2 StPO steht der Nachholung dieser Anordnung nicht entgegen (st. Rspr. v gl. BGH, Beschluss vom 8. Oktober 2014 4 StR 262/14 , BGHR StPO § 358 Abs. 2 Nachteil 16 mwN). Darübe r hinaus erweist sich das Rechtsmittel als unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Sost - Scheible Cierniak Franke Mutzbauer Quentin 2 3
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