ECLI:DE:BGH:2016:170216B4STR584.15.1 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 584/15 vom 17. Februar 201 6 in der Strafsache gegen wegen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbunde s- anwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 17. Februar 201 6 g e- mäß § 349 Abs. 1 StPO beschlossen : Die Revisionen der Nebenkläger gegen das Urteil des Land - gerichts Halle vom 17. August 2015 werden als unzulässig verwo r- fen. Die Beschwerdeführer haben die Kosten ihres Rechtsmi ttels und die dem Angeklagten im Revisionsverfahren entstandenen no t- wendigen Auslagen zu tragen . Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung und Sac h- be schädigung sowie wegen vorsätzlicher Körperverletzung zu einer zur Bewä h- rung ausgesetzten Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und acht Monaten g- örde angewiesen wird, dem Angeklagten vor Ablauf von noch sechs Monaten keine neue Fahrerlaubnis zu erteilen. Die Nebenkläger haben das vorbezeichnete Urteil lediglich mit der nicht näher au s- geführten allgemeinen Sachrüge angegriffen. 1 - 3 - Der Generalbundesan walt hat hierzu ausgeführt: n- fechtungsrecht eines Nebenklägers nach § 400 Abs. 1 StPO ist es grundsätzlich geboten, dass dieser das Ziel seines Rechtsmittels au s- drücklich angibt (vgl. BGHR S tPO § 400 Abs. 1 Zulässigkeit 2, 3, 5). Dies haben die Beschwerdeführer unterlassen. Es ist nicht erkennbar, ob mit den Revisionen ein gemäß § 400 Abs. 1 StPO zulässiges Ziel (etwa die Verurteilung wegen eines versuchten Tötungsdelikts) oder ein von dem be schränkten Anfechtungsrecht nach § 400 Abs. 1 StPO nicht umfasstes Ziel (etwa die Verhängung einer höheren Strafe) verfolgt wird (BGH, B e- schluss vom 8. Juli 1999, 3 StR 225/99, Beschluss vom 26. März 2003, 2 StR Dem schließt sich der Senat an. S ost - Scheible Cierniak Franke Mutzbauer Quentin 2 3
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