ECLI:DE:BGH:2018:230518B4STR584.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 584/17 vom 23. Mai 20 1 8 in der Strafsache gegen 1. 2. 3. 4. wegen zu 1.: schweren Bandendiebstahls zu 2. - 4.: schweren Bandendiebstahls u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbu n- desanwalts und der Beschwerdeführer am 23. Mai 20 1 8 gemäß § 349 Abs. 2 und Abs. 4 StPO beschlossen: 1. Die Revision des Angeklagten Z . gegen das Urteil des Landgerichts Hagen vom 8. Juni 2017 w i rd als unbegründet verworfe n . De r Angeklagte Z. ha t die Kosten sein es Rechtsmittels zu tragen. 2. Auf die Revisionen der Angeklagten T . , K . und W . wird das vorgenannte Urteil mit den Feststellungen aufgehoben, soweit es diese Angeklagten betrifft. Im Umf ang der Aufhebung wird die S ache zu neuer Ve r- handlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Jugendstrafkammer des Landgerichts Hagen zurückverwiesen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten T . wegen schweren Bande n- diebstahls in 19 Fällen unter Einbeziehung einer anderen Verurteilung und unter Auflösung der dortigen Freiheitsstrafe zu einer Einheitsjugendstrafe von zwei Jahren und neun Monaten, den Ange k lagten Z . wegen Diebstahls sowie wegen schweren Bandendiebstahls in 16 Fällen zu einer Gesamtfre i- 1 - 3 - heitsstrafe von d rei Jahren, den Angeklagten W. wegen schweren Bande n- die besonders schweren Diebstahls in drei Fä l- len zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und de n Angeklagten K . wegen Diebstahls, wegen schweren Bandendiebstahls in 19 Fällen und wegen besonders schweren Diebstahls in fünf Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten verurteilt. Ferner hat es ein Fahrzeug des Angekl agten K . eingezogen. Die Revisionen der Angeklagten gegen dieses Urteil rüg en die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts. Während die Revisionen der Angeklagten T . , W . und K . mit einer Verfahren s- rüge Erfolg haben, ist die Revis ion des Angeklagten Z . unbegründet. 1. Die Revisionen der Ang eklagten T. , W. und K. beanstanden mit Recht die Verlesung der Protokolle der polizeilichen Vernehmungen der A n- ge klagten T. und K. 2 . Die Kammer hat r umfassenden Vernehmung der Ve r- nehmungsbeamten zum Zwecke der Zusammenfügung der Vielzahl berichteter zwei Niederschrift en über poli zeiliche Vernehmung en de s Angeklagten T . und ergänzend zur Verneh mung des Vernehmungsbeamten KOK Kö . zur Erfüllung ihrer Sachaufklärungspflicht zum Zwecke der Zusammenfügung der ch d ie Niederschrift der polizeilichen Vernehmung des Angeklagten K. verlesen . E ine solche Verle sung läss t das Gesetz aber nur bei Niederschriften über die richterliche Vernehmung des Beschuldigten zu (§ 254 StPO). Die Verlesung ist ausdrücklich nicht zum Zwecke des Vorhalts an die Vernehmungsbeamten oder an den in der Hauptverhandlung abweichend aussagenden Angeklagten T . erfolgt. Danach war die Verwertung der im Urteil in indirekter Rede wieder - 2 3 - 4 - gegebenen Angaben, die der in der Hauptverhandlung schweigende Angekla g- te K . und der Angeklagte T . jeweils bei der Polizei gemacht ha ben , unzulässig (vgl. BGH, Urteil e vom 31. Mai 1960 5 StR 168/60, B GHSt 14, 310 ff . ; vom 28. Juni 1995 3 StR 99/95, BGHR St P O § 344 Abs. 2 Satz 2 Verwertu ngsverbot 4; Beschluss vom 23. August 1994 5 StR 447/94, NStZ 1995, 47; OLG Köln, Beschluss vom 3. Juni 1982 1 Ss 323/82, StV 1983, 97 ). Der Senat vermag nicht sicher auszuschließen, dass der Tatrichter sich bei seiner Überzeugungsbildung neben den w eiteren Beweisergebnissen auch von den fehlerhaft berücksichtigten polizeilichen Einlassung en de r Angeklagten hat leiten lassen. Dies nötigt zur Aufhebung des Urteils insgesamt. 2. Der neue Tatrichter wird Gelegenheit haben, die Eigentumsverhältni s- se an dem eingezogenen Fahrzeug näher zu klären (vgl. BGH, Urteile vom 29. Oktober 1963 1 StR 387/63, BGHSt 19, 123 , 124 ; vom 8. November 2016 1 StR 325/16 , NStZ - RR 2017, 84 [Ls.] ). Auch wird er bei einer erneuten Ei n- ziehungsanordnung den Wert des Fahrzeugs festzustellen und gegebenenfalls bei der Bemessung der daneben zu verhängenden Strafe zu berücksichtigen haben (st. Rspr., vgl. BGH, Beschlüsse vom 16. Februar 2012 3 StR 470/11, NStZ - RR 2012, 169; vom 3. Mai 2017 2 StR 364/16 Rn. 9 f.; Urteil vom 8. November 2016 1 StR 325/16, Rn. 10 [insofern nicht abgedruckt in NStZ - RR 2017, 84], jeweils mwN). 3 . Die auch vom Angeklagten Z . erhobene Rüge der Verletzung der §§ 250 , 254 StPO ist aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbu n- desanwalt s vom 29. November 2017 nicht ordnungsgemäß ausgeführt (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). Die Nachprüfung des Urteils auf die allgemeine Sachrüge 4 5 6 - 5 - hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil dieses Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). Sost - Scheible Roggenbuck Quentin Feilcke Paul
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