BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES Urteil 4 StR 585/01 vom 11. April 2002 in der Strafsache gegen wegen Verdachts des Mordes - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 11. April 2002, an der teilgenommen haben: Vorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Tepperwien, Richter am Bundesgerichtshof Dr. Kuckein, Athing, Richterinnen am Bundesgerichtshof Solin-Stojan oviæ, Sost-Scheible als beisitzende Richter, Bundesanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft, die Angeklagte in Person, Rechtsanwalt als Verteidiger, Rechtsanwalt als Nebenkläger-Vertreter, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: - 3 - 1. Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des N e - benklgers wird das Urteil des Landgerichts Schwerin vom 18. Mai 2001 mit den Feststellungen aufgehoben. 2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entsche i - dung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere als Schwurgericht zustndige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Von Rechts wegen Gründe: Das Landgericht hat die Angeklagte vom Vorwurf, ihren schlafenden Ehemann B. P. heimtückisch getötet zu haben, freigesprochen. Die Staatsanwaltschaft und der Nebenklger wenden sich mit ihren auf die Verle t - zung materiellen Rechts gestützten Revisionen gegen diesen Freispruch. Die Rechtsmittel haben Erfolg. 1. Nach den - insoweit rechtsfehlerfrei - getroffenen Feststellungen t ö - tete die Angeklagte in der Zeit zwischen 22.00 Uhr und 6.30 Uhr des folgenden Morgens im Schlafzimmer der gemeinsamen Wohnung ihren Ehemann durch zwei Schüsse aus einer Kleinkaliberpistole. Jeder der beiden Schüsse, die das Opfer linksseitig vorne in den Oberkörper und in die rechte Hinterkopfseite g e - troffen hatten, war für sich genommen tödlich. Die Waffe hatte sich die Ang e - klagte tags zuvor für einige Tage in einem Schützenverein ausgeliehen. Zwei zugehörige Patronen hatte sie dort heimlich an sich genommen. Die Leiche, - 4 - sowie die mit Blut verschmierte Bettwsche und eine Reisetasche verbrannte und vergrub die Angeklagte zwei Tage spter in einem Waldstck. 2. Das Landgericht hat nicht auszuschließen vermocht, daß die Ang e - klagte, die bestreitet, ihren Ehemann gettet zu haben, in Notwehr gehandelt hat. Es hat sie deshalb aus Rechtsgrnden freigesprochen. Die Strafkammer geht davon aus, B. P. , der seit Jahren immer wieder aus nichtigen Anlssen gegen die Angeklagte gewaltttig geworden sei, habe diese auch in der Tatnacht angegriffen, um sie zu schlagen. Der Ang e - klagten sei es gelungen, die Tatwaffe, die sie in der Wohnung versteckt g e - halten habe, zu ergreifen. Sie habe ihrem Ehemann zunchst damit gedroht. Als dieser sich ihr trotzdem bedrohlich genhert und versucht habe, ihr die Waffe wegzunehmen und sie zu "verprgeln", habe sie aus "Angst und Err e - gung" zweimal kurz hintereinander geschossen. Der erste Schuß habe das Opfer vorne in den Oberkrper getroffen. Als B. P. , "sich nach links unten drehend" (UA 10), auf sie gestrzt sei und versucht habe, sie an den Beinen oder am Rumpf zu packen, habe sie den zweiten Schuß abgegeben, der das Opfer in den Hinterkopf getroffen habe. 3. Die Erwgungen, auf die die Strafkammer das nicht ausschließbare Vorliegen des Rechtfertigungsgrundes der Notwehr sttzt, halten sachlich- rechtlicher Überprfung nicht stand. a) Zwar darf der Angeklagten kein Nachteil daraus erwachsen, daß sie die Tat bestreitet und deshalb nicht in der Lage ist, ohne sich in Widerspruch zu ihrer Einlassung zu setzen, entlastende Umstnde zum Vorliegen einer - 5 - Notwehrsituation vorzutragen. In einem solchen Fall ist von der fr sie gnsti g - sten Mglichkeit auszugehen, die nach den gesamten Umstnden in Betracht kommt (vgl. BGH StV 1990, 9). Dabei sind jedoch nicht alle nur denkbaren G e - sichtspunkte, zu denen keine Feststellungen getroffen werden knnen, zu Gunsten der Angeklagten zu bercksichtigen. Vielmehr berechtigen nur ve r - nnftige Zweifel, die reale Anknpfungspunkte haben, den Tatrichter zu Unte r - stellungen zu Gunsten der Angeklagten (vgl. BGH aaO; BGHR StPO § 261 Überzeugungsbildung 18, 22). Die Urteilsgrnde mssen deshalb erkennen lassen, daû die Beweiswrdigung auf einer tragfhigen Grundlage beruht und die vom Gericht gezogene Schluûfolgerung nicht etwa nur eine Annahme ist oder sich als bloûe Vermutung erweist (BGHR StPO § 261 Vermutung 11). Diesen Anforderungen an die Beweiswrdigung gengt das angefocht e - ne Urteil nicht. Einziger Anhaltspunkt dafr, daû die Angeklagte in Notwehr gehandelt haben knnte, ist der Umstand, daû B. P. seine Ehefrau nicht nur seit Jahren betrog, sondern hufig auch schlug. Die Annahme, daû ein solcher krperlicher Übergriff durch B. P. auch in der Tatnacht stattgefunden und die Angeklagte zur Notwehr berechtigt hat, sttzt die Strafkammer auf zwei Umstnde, denen sie "erhebliches Gewicht" beimiût (UA 34): Gegen eine Ta t - planung und fr eine Notwehrsituation spreche zum einen der Zeitpunkt der Tatausfhrung. Wegen eines auf den Folgetag der Tat kurzfristig angekndi g - ten Besuchs eines Verwandten ihres Ehemannes habe die Angeklagte mit e i - ner alsbaldigen Nachfrage nach dessen Verbleib rechnen mssen. Wre die Tat geplant gewesen, htte es nahegelegen, diese zu verschieben, was m g - lich gewesen wre, da die Angeklagte sich die Waffe erneut htte verschaffen - 6 - knnen. Zum anderen spreche gegen eine geplante Ttung, daû die Ang e - klagte das Fahrzeug, mit welchem sie die Leiche abtransportiert habe, nicht bereits vor der Tat, sondern erst danach ausgeliehen habe. Weder der Frage des Tatzeitpunkts, noch dem Umstand, daû die Ang e - klagte erst nach der Tat das Fahrzeug zum Abtransport der Leiche organisie r - te, kann jedoch der von der Strafkammer zugrundegelegte Beweiswert zug e - messen werden. aa) Das Landgericht legt nicht dar, weshalb es sich fr die Angeklagte fr den Fall einer Tatplanung ihres Ehemannes aufgedrngt haben knnte, sich schon im Rahmen der Tatvorbereitung um ein Fahrzeug fr den Abtransport der Leiche zu bemhen. Vielmehr spricht die Feststellung, daû sich der Get - tete hufig, auch ber Nacht, auûer Haus aufhielt, ohne die Angeklagte hie r - ber zuvor zu informieren (UA 7) - dies war auch in der ersten Nacht nach B e - schaffung der Tatwaffe der Fall (UA 8) - dafr, daû die Angeklagte selbst bei Planung der Tat wegen des fr sie nicht vorhersehbaren Tatzeitpunkts jede n - falls keine bis ins einzelne gehende Vorkehrungen fr die Spurenbeseitigung treffen konnte. Mit diesem Umstand setzt sich die Strafkammer nicht auseina n - der. bb) Mit ihrer Annahme, der Zeitpunkt der Ausfhrung der Tat spreche wegen des erhhten Entdeckungsrisikos gegen eine geplante Tat, trgt die Strafkammer den brigen Urteilsfeststellungen nicht hinreichend Rechnung. Danach gelang es der Angeklagten nmlich am Morgen nach der Ttung ihres Ehemannes, ihrem Schwager, ohne bei diesem Miûtrauen zu erwecken, eine plausible Erklrung fr die Abwesenheit ihres Ehemannes zu geben (UA 10). - 7 - Auch der Tatzeitpunkt ist deshalb kein geeignetes Argument, eine Notwehrlage "naheliegender erscheinen" zu lassen als eine auf einem spontanen Entschluû der Angeklagten beruhende, nicht gerechtfertigte Ttung ihres Ehemannes. b) Dagegen hat das Landgericht eine Vielzahl von Umstnden festg e - stellt, die dafr sprechen, daû die Angeklagte nicht gehandelt hat, um einen gegenwrtigen Angriff von sich abzuwenden, sondern um sich ihres Ehema n - nes, dessen Demtigungen und Gewaltttigkeiten sie nicht lnger hinnehmen wollte, auf Dauer zu entledigen. aa) Soweit das Landgericht jedes dieser Indizien einzeln in seiner B e - weisbedeutung untersucht hat und dabei zu dem Ergebnis gelangt ist, daû auch eine die Angeklagte nicht belastende Deutung mglich erscheint, lût diese Vorgehensweise besorgen, daû die Strafkammer den Zweifelsgrundsatz rechtsfehlerhaft schon auf einzelne Indiztatsachen angewandt und sich so den Blick dafr verstellt hat, daû mehrdeutige Indizien mit der ihnen zukommenden Ungewiûheit in die erforderliche Gesamtwrdigung einzustellen sind (vgl. BGHR StPO § 261 Beweiswrdigung 24). So gelangt das sachverstndig b e - ratene Landgericht beispielsweise in rechtlich nicht zu beanstandender Weise zu dem Ergebnis, die Reihenfolge der Schuûabgabe knne nicht mehr festg e - stellt werden (UA 28). Es durfte dieses "non liquet" jedoch nicht, wie gesch e - hen, zum Anlaû nehmen, auûerhalb der gebotenen Gesamtabwgung zu Gu n - sten der Angeklagten davon auszugehen, daû das Tatopfer zuerst in die linke vordere Oberkrperhlfte getroffen wurde und der Schuû in den Hinterkopf erst erfolgte, als B. P. in Richtung der Angeklagten strzte, sie zu packen versuchte und sich dabei nach links unten drehte. Es lût sich nicht ausschli e - ûen, daû die isolierte Bewertung dieser und weiterer Indiztatsachen sich im - 8 - Rahmen der Gesamtabwgung rechtsfehlerhaft zum Vorteil der Angeklagten ausgewirkt hat. bb) Hinzu kommt, daû die Strafkammer einem vom Zeugen R. g e - schilderten Gesprch mit der Angeklagten (UA 31 f.) in rechtlich zu beansta n - dender Weise keine entscheidende Aussagekraft zugebilligt hat. Diese Schluûfolgerung beruht auf einer unzureichenden Beweiswrdigung. Der Ze u - ge hat angegeben, mit der Angeklagten ca. zwei bis drei Monate vor der Tat ein Gesprch ber "genau die Art der Ttung und Leichenbeseitigung" gefhrt zu haben, wie sie beim Tatopfer "spter angewandt" worden sei. Die Stra f - kammer hat zwar nicht ausgeschlossen, daû es ein Gesprch dieses Inhalts gab, hat aber nicht festzustellen vermocht, daû die Angeklagte dieses G e - sprch mit dem ihr "in keiner Weise nahestehenden" Mitschler suchte, um sich bei diesem gezielt nach Mglichkeiten, einen Menschen zu tten und die Spuren einer solchen Tat zu beseitigen, zu erkundigen. Das Landgericht ist deshalb der Auffassung, daû dieses Gesprch mit einer Tatplanung ebenso vereinbar sei, wie mit der Mglichkeit, daû sich die Angeklagte erst nach der gerechtfertigten Ttung ihres Ehemannes dieses Gesprchs erinnerte und ihre Erkenntnisse daraus fr die Beseitigung der Leiche nutzte. Hiermit nicht in Ei n - klang zu bringen ist die Aussage des Zeugen bei der Polizei, er sei von der Angeklagten angesprochen worden. Die Strafkammer bercksichtigt bei ihrer Wrdigung auch nicht, daû das Gesprch mit dem Zeugen R. nicht nur die Spurenbeseitigung, sondern auch die "Art der Ttung" eines Menschen betraf. Ihre Schluûfolgerung, die Angeklagte habe ihre Erkenntnisse aus dem G e - sprch nur fr die Beseitigung der Leiche genutzt, schpft den Beweiswert der Zeugenaussage daher nicht vollstndig aus. Um die dem Gesprch beigeme s - sene Bedeutung nachvollziehen zu knnen, htte es deshalb der nheren - 9 - Darlegung der Aussage des Zeugen zum Zustandekommen, Verlauf und Inhalt seiner Unterhaltung mit der Angeklagten bedurft. cc) Daû keiner der Wohnungsnachbarn die beiden Schsse akustisch wahrgenommen hat, bewertet die Strafkammer ebenfalls als "mehrdeutiges" Indiz (UA 27). Die fehlende Wahrnehmung der Schsse lût sich nach Auffa s - sung des Landgerichts sowohl auf eine mgliche Geruschabdeckung bei A b - gabe der Schsse unter Zuhilfenahme des spter von der Angeklagten ve r - brannten Kopfkissens als auch auf den alltglich herrschenden Lrm in der Hochhaussiedlung, in der sich die eheliche Wohnung der Angeklagten befand, zurckfhren. Auch hier weist die Beweiswrdigung Lcken auf. Die Strafka m - mer setzt sich - trotz erfolgter Tatrekonstruktion - weder mit der Tatsache au s - einander, daû in den spten Abend- bzw. Nachtstunden auch in einem Hoc h - haus die Intensitt von Alltagsgeruschen nachlût, noch damit, daû die Schsse nach den getroffenen Feststellungen nicht unmittelbar nacheinander abgegeben wurden, sondern ein kurzer zeitlicher Abstand zwischen den Schssen liegen muûte, was bei fehlender Schalldmpfung zustzlich zu einer besseren Wahrnehmbarkeit fhren konnte. Die Sache bedarf daher neuer Verhandlung und Entscheidung. - 10 - 4. Mit der Urteilsaufhebung ist die sofortige Beschwerde der Angekla g - ten gegen die Kostenentscheidung und die Entscheidung ber die Haften t - schdigung im angefochtenen Urteil gegenstandslos. Tepperwien Kuckein Athing Richterin am Bundesgerichtshof Solin-Stojanoviæ ist infolge Urlaubs an der Unterschrift gehindert. Tepperwien Sost-Scheible
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