BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSS4 StR 585/03 vom17. Februar 2004in der Strafsachegegenwegen schwerer räuberischer Erpressung u.a. - 2 -Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-desanwalts und des Beschwerdeführers am 17. Februar 2004 gemäß § 349Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil desLandgerichts Dortmund vom 29. Juli 2003 im Ausspruchüber die Maßregel aufgehoben; die Anordnung entfällt.2. Die weiter gehende Revision wird verworfen.3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittelszu tragen.Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer räuberischer Er-pressung in Tateinheit mit unerlaubtem Führen einer Schußwaffe zu einerFreiheitsstrafe von vier Jahren und neun Monaten verurteilt; außerdem hat esdie Verwaltungsbehörde angewiesen, dem Angeklagten vor Ablauf von zweiJahren keine Fahrerlaubnis zu erteilen. Gegen dieses Urteil wendet sich derAngeklagte mit seiner Revision, mit der er die Verletzung formellen und materi-ellen Rechts rügt.Das Rechtsmittel hat mit der Sachrüge nur hinsichtlich des Maßre-gelausspruchs Erfolg; im übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2StPO. - 3 -1. Nach den Feststellungen des Landgerichts ließ sich der Angeklagtevon seiner Ehefrau zu einer Tankstelle fahren, um dort unter Einsatz einerscharfen Schußwaffe einen Überfall zu begehen. Ob die Ehefrau Kenntnis vondem Tatplan hatte, konnte nicht festgestellt werden. Nach der Tat fuhr sie denAngeklagten wieder vom Tatort weg. Als die inzwischen alarmierte Polizei dasFahrzeug verfolgte, hielt die Ehefrau es an, und der Angeklagte ließ sich, ohneWiderstand zu leisten, festnehmen.2. Das Landgericht hat die Anordnung der Sperrfrist für die Erteilung ei-ner Fahrerlaubnis wie folgt begründet:"... der Angeklagte (hat sich) unter Würdigung seiner Persön-lichkeit als ungeeignet zum Führen von Fahrzeugen erwiesen.(Er) war zur Tatzeit nicht im Besitz einer Fahrerlaubnis undhat sich mit einem Fahrzeug eigens zur Durchführung der Tatzum Tatort bringen lassen. Die Nutzung des Fahrzeugs stehtin einem funktionellen Zusammenhang mit der Tat, so dassdem Angeklagten die erforderliche charakterliche Zuverläs-sigkeit zum Führen eines Kraftfahrzeugs fehlt. Unter Berück-sichtigung sämtlicher Umstände und der voraussichtlichenDauer der Ungeeignetheit war eine isolierte Sperre für dieErteilung einer Fahrerlaubnis für die Dauer von zwei Jahrenauszusprechen."3. Die Maßregelanordnung hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.Eine isolierte Sperre für die Erteilung einer Fahrerlaubnis (§ 69 a Abs. 1Satz 3 StGB) darf nur angeordnet werden, wenn die Voraussetzungen des § 69Abs. 1 StGB vorliegen, die rechtswidrige Tat somit bei oder im Zusammenhangmit dem Führen eines Kraftfahrzeuges oder unter Verletzung der Pflichten ei-nes Kraftfahrzeugführers begangen worden ist und sich aus der Tat ergibt, daß - 4 -der Täter zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet ist. Bei der Maß-regelanordnung gegen einen Beifahrer (vgl. BGHSt 10, 333; BGH bei Holtz MDR 1978, 986 und MDR 1981, 453; NStZ 2004, 86, 88 f.) wie hier - sindbesonders gewichtige Hinweise zu fordern, aus denen sich die Ungeeignetheitzum Führen von Kraftfahrzeugen ergibt (BGH, Beschluß vom 9. Oktober 2003 -3 StR 322/03). Solche sind den Urteilsgründen nicht zu entnehmen; denn es istweder festgestellt, daß der Angeklagte die Tat gemeinschaftlich mit seinerEhefrau beging und er deshalb auf die Führung des Kraftfahrzeuges Einflußhatte (vgl. BGHSt 10, 333, 336) noch daß er etwa bei der Verfolgung durchdie Polizei in einer seine Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugenbelegenden Art auf die Fahrweise seiner Ehefrau einwirkte (vgl. BGH NStZ2004, 86, 88 f.).Unter diesen Umständen ist es nicht erforderlich, die Entscheidung überdas Rechtsmittel des Angeklagten bis zum Abschluß des Verfahrens über dieAnfrage des Senats vom 16. September 2003 - 4 StR 85, 155, 175/03 - (= NStZ2004, 86), in der bei allgemeinen Straftaten ein - hier ersichtlich nicht gegebe-ner - spezifischer Zusammenhang zwischen der begangenen Straftat und derVerkehrssicherheit gefordert wird, zurückzustellen. Der Senat hebt daher dieMaßregelanordnung in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO auf. - 5 -4. Wegen des nur geringen Teilerfolgs der Revision ist es nicht unbillig,den Beschwerdeführer mit den gesamten Rechtsmittelkosten zu belasten(§ 473 Abs. 4 StPO).nrnrnr "!$#%r&n' Ernemann Sost-Scheible
Full & Egal Universal Law Academy