BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 585/09 vom 4. Februar 2010 in der Strafsache gegen wegen r344uberischen Angriffs auf Kraftfahrer u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anh366rung des Generalbun-desanwalts und des Beschwerdef374hrers am 4. Februar 2010 gem344337 247 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-richts Frankfurt (Oder) vom 25. Juni 2009 aufgehoben a) im Ausspruch 374ber die Einzelstrafe im Fall II 2 der Urteils-gr374nde sowie b) im Ausspruch 374ber die Gesamtstrafe. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Revisions-verfahrens, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zu-r374ckverwiesen. 3. Die weiter gehende Revision wird verworfen. Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen r344uberischen Angriffs auf Kraftfahrer in Tateinheit mit versuchtem erpresserischem Menschenraub sowie wegen r344uberischen Angriffs auf Kraftfahrer in Tateinheit mit erpresserischem Menschenraub, schwerer r344uberischer Erpressung und vors344tzlicher K366rperver-letzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und f374nf Monaten ver-urteilt. Gegen diese Verurteilung wendet sich der Angeklagte mit der Sachr374ge. Das Rechtsmittel hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im 334brigen ist es unbegr374ndet im Sinne des 247 349 Abs. 2 StPO. 1 - 3 - I. Soweit das Landgericht den Angeklagten wegen der Tat zum Nachteil der Gesch344digten N. zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt hat, hat es zwar den Umstand, dass der Angeklagte mit der Gesch344digten er-folgreich einen T344ter-Opfer-Ausgleich im Sinne des 247 46 a Nr. 1 StGB durchge-f374hrt hat, im Rahmen der Erw344gungen zum Vorliegen eines minder schweren Falles ber374cksichtigt (und diesen im Ergebnis verneint), es hat jedoch - insoweit abweichend von Fall II 2 der Urteilsgr374nde - nicht er366rtert, ob eine Strafrahmen-verschiebung gem344337 247247 46 a Nr. 1, 49 Abs. 1 StGB in Betracht kommt. Damit leidet der Rechtsfolgenausspruch des angefochtenen Urteils insoweit an einem durchgreifenden Er366rterungsmangel. 2 II. Die Entscheidung 374ber die neu festzusetzende Einzelstrafe im Fall II 2 der Urteilsgr374nde sowie 374ber die Gesamtstrafe kann im vorliegenden Fall - ent-gegen der Auffassung des Generalbundesanwalts - nur der Tatrichter treffen. F374r eine Entscheidung des Revisionsgerichts gem344337 247 354 Abs. 1 a Satz 1 StPO ist im Hinblick darauf, dass f374r die Bemessung der Einzelstrafe ein ande-rer Strafrahmen in Betracht kommt, hier kein Raum (BGH, Beschl. vom 1. Dezember 2006 - 2 StR 495/06, StV 2008, 176). Da die den Strafausspruch 3 - 4 - zugrunde liegenden Feststellungen rechtsfehlerfrei getroffen sind, hat sie der Senat aufrechterhalten. Der zu neuer Verhandlung und Entscheidung berufene Tatrichter kann erg344nzende Feststellungen treffen. Tepperwien Maatz Solin-Stojanovi Ernemann Franke
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