BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 585 /1 4 vom 29. Januar 201 5 in der Strafsache gegen wegen bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbunde s- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 29. Januar 2015 g e- mäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen : Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Essen vom 29. August 2014 wird als unbegründet verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Gründe: Das Landgericht Essen hatte den Angeklagten mit Urteil vom 21. Januar 2013 wegen bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in fünf Fällen, Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Handeltreiben mit Betäubungsmitteln und wegen Nöt i- gung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheit s- strafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. Der Senat hatte durch Ur teil vom 19 . Dezember 2013 auf die Revision der Staatsanwaltschaft das Urteil im Strafausspruch betreffend die Fälle des bandenmäßigen Handeltre i- bens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und im Gesamtstrafenau s- spruch sowie auf die Revision des Angeklagten i n den Schuldsprüchen wegen Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Ha n- deltreiben mit Betäubungsmitteln und wegen Nötigung in Tateinheit mit gefähr - licher Körperverletzung, in einem der Strafaussprüche und im Gesamtstrafe n- au sspruch mit den Feststellungen aufgehoben. Das Landgericht hat den Ang e- 1 - 3 - klagten nunmehr wegen bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in fünf Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt; die beiden wei teren Ta tvorwürfe sind gemäß § 154 Abs. 2 StPO aus dem Verfahren ausgeschieden worden. Die Revision des Angeklagten gegen dieses Urteil hat keinen Erfolg. Zwar hat das Landgericht die Feststellungen zur Person de s Angeklagten aus dem früheren Urteil wört lich in Anführungsstriche gesetzt mitgeteilt, hat aber zutreffend darauf keinen Bezug genommen. Eigene Feststellungen zur Pe r- son des Angeklagten hat das Landgericht (noch) ausreichend im Rahmen der Strafzumessung an geführt. Die Strafzumessung der St rafkammer beruht daher auf Tatsachen, zu denen sie entweder selbst Feststellungen getroffen hat oder die sich aus den bestandskräftig festgestellten Tatu mständen ergeben. Mutzbauer Roggenbuck Franke Bender Quentin 2 3
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