ECLI:DE:BGH:2017:310117B4STR585.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 585 / 16 vom 31. Januar 201 7 in der Strafsache gegen wegen Wohnungseinbruchsdiebstahls u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbu n- desanwalts und des Beschwerdeführers am 31. Januar 201 7 ge mäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen : 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land - gerichts Detmold vom 1 2. August 2016 im A usspruch über die Gesamtstrafe mit den zugehörigen Feststellungen aufg e- hoben. Im Umfang der Aufhe bung wird die Sache zu neuer Verhan d- lung und Entscheidung, auch über die Kosten de s Re chtsmi t- tels , an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurüc k- verwiesen. 2. Die weiter gehende Revision wird verworfen. Gründe: wegen Wohnungseinbruchdie b- stahls und wegen gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit versuchtem Diebstahl unter Auflösung der durch Beschluss des Amtsgerichts Warstein vom 16. Juni 2013 (richtig: 2016) (Aktenzeichen 1 Ds 242 Js 631/15 - 333/15) gebi l- d e ten Gesamtstrafe und unter Einbeziehung der Verurteilung (richtig: der Strafe aus dem Urteil ) des Amtsgerichts Warstein vom 04. Februar 2016 (Aktenze i- chen 1 Ds 242 Js 631/15 - 333/15) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Ja h- ie auf die Verletzung formellen und materiellen 1 - 3 - Rechts gestützte Revision des Angeklagten erzielt den aus der Entscheidung s- formel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen erweist sich das Rechtsmittel als u n- begründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 1. D ie Rü ge der Verletzung formellen Rechts ist nicht ausgeführt (§ 344 Abs. 2 Sat z 2 StPO) und daher unzulässig. 2. Die materiell - rechtliche Nachprüfung des angefochtenen Urteils hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten im Schuldspruch und in den Ein zelstrafaussprüchen ergeben . 3. Der Gesamtstrafenausspruch hält indes sachlich - rechtlicher Nachpr ü- fung nicht stand. Die Einzelstrafe von einem Jahr und acht Monaten Freiheitsstrafe für die zweite Tat (Tatzeit: 23. Februar 2016) durfte nicht gemäß § 55 Abs. 1 StGB in die nachträgliche Gesamtstrafe einbezogen werden, weil diese Tat nach de r zäsurbildenden Verurteilung durch das Amtsgericht Heidelberg vom 2. Februar 2016 begangen worden war. Der Umstand, dass das Landgericht von einer E r- ledigung der hierdu rch verhängten Geldstrafe von 40 Tagessätzen ausging, steht dem nicht entgegen (vgl. BGH, Beschl ü ss e vom 17. Juli 2007 4 St R 266/07, NStZ - RR 2007, 269 f., und vom 2 6. Juni 2013 3 StR 161/13 , BGHR StPO § 460 Anwendung 1 ). Das Landgericht wird daher ei ne nachträgliche Gesamtstrafe aus de r Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten für die erste Tat vom 19. Januar 2016 sowie den beiden rechtskräftigen Geldstrafen vom 2. und 2 3 4 5 6 - 4 - 4. Febr uar 2016 (letztere zu 100 Tages sätzen) zu bilden haben. F ür die Frag e der Erledigung an sich gesamtstrafenfähiger Vorstrafen ist der Vollstreckung s- stand im Zeitpunkt de r früheren tatrichterlichen Entscheidung maßgeblich (BGH, Urteil vom 1 4 . Januar 201 6 4 StR 4 37 /1 5 , NStZ - RR 2016, 75 m wN ). Die Einzelstrafe wegen der zweit en Tat bleibt unabhängig davon bestehen. Das Landgericht wird bei der Gesamtstrafenbildung a uch das Ve r- schlechterungsverbot gemäß § 358 Abs. 2 Satz 1 StPO zu beachten haben (BGH, Beschluss vom 8. Juni 2016 4 StR 73/16 , NStZ - RR 2016, 275 ) . D a- nach darf d ie Summe aus der neu zu bildenden nachträglichen Gesamtstrafe und der verbleibenden Einzelstrafe wegen der zweiten Tat nicht höher als zwei Jahre und fünf Monate sein. Um diesen Rahmen einzuhalten, ist das Landg e- Erhöhung der ihrer Art nach 54 Abs. 1 Satz 2 StGB gebunden (vgl. BGH, Urteil vom 3. Novem ber 1955 3 StR 369/55, BGHSt 8, 203, 205; MüKo - StPO/Quentin, § 331 Rn. 40 mwN ). Sost - Scheible Cierniak Franke Bender Quentin 7
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