ECLI:DE:BGH:2018:130218B4STR585.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 585 / 1 7 vom 13. Februar 201 8 in der Strafsache gegen 1. alias: alias: 2. wegen zu 1.: unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu 2.: unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmittel n in nicht geringer Menge - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag und mit Zustimmung des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 13. Februar 201 8 ge mäß § 349 Abs. 2 und 4, § 421 Abs. 1 Nr. 2 StPO b e- schlossen : 1. A uf die Revisionen der Angeklagten A . und I . gegen das Urteil des Landgerichts Konstanz vom 2. August 2017 wird mit Zustimmung des Generalbundesanwalts bei beiden Angeklagten von der Einziehung der beschlagnahmten M o- biltelefone abgesehen. 2 . Auf die Revision des Angeklagten A . wird das vorbezeich - nete Urteil soweit es ihn betrifft im Gesamtstrafenau s- spruch aufgehoben. 3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhan d- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmi t- tels d es Angeklagten A . , an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurück verwiesen. 4. Die weiter gehenden Revisionen werden verworfen. 5. Der Angeklagte I . hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagt en A . unter Freisprechung im Übri - gen wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer 1 - 3 - Menge in zwei Fällen, jeweils in Tateinheit mit Anstiftung zur unerlaubten Ei n- fuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge , zu einer Gesamtfreiheit s- strafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt und einen G eldbetrag in Höhe von 30.000 Euro eingezogen. Den Angeklagten I . hat es unter Frei - sprechung im Übrigen wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmi t- teln in nicht geri nger Menge in vier Fällen, jeweils in Tateinheit mit unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge , zu einer Gesamtfre i- heitsstrafe von fünf Jahren und acht Monaten verurteilt und die Einziehung eines Geldbetrages in Höhe von 28.000 Eur o angeordnet. Außerdem hat es o- nen haben den aus der Beschlussformel ersichtlichen Erfolg; im Übrigen sind sie unbegründet im Sin ne des § 349 Abs. 2 StPO. 1. Der Senat hat mit Zusti mmung des Generalbundesanwalts bei beiden Angeklagten nach § 421 Abs. 1 Nr. 2 StPO von einer Einziehung der Mobiltel e- fone abgesehen, weil sie neben den (zu erwartenden) S trafen nicht ins Gewicht fällt. 2. Bei dem Angeklagten A . war der Gesamtstrafen ausspruch aufzu - heben, weil zu besorgen ist, dass sich die Strafkammer bei der Bestimmung der Gesamtstrafe an der Summe der Einzelstrafen orientiert hat. a) Die Gesamtstrafenbildung nach § 54 Abs. 1 StGB ist ein eigenständ i- ger Zumessungsakt, bei dem vor allem das Verhältnis der einzelnen Taten z u- einander, ihre größere oder geringere Selbstständigkeit, die Häufigkeit der B e- gehung, die Gleichheit oder Verschiedenheit der verletzten Rechtsgüter und der Begehungsweisen sowie das Gesamtgewicht des abzuurteile nden Sachverhalts zu berücksichtigen sind. Zu ihrer Begründung braucht der Tatrichter nach § 267 2 3 4 - 4 - Abs. 3 Satz 1 StPO nur die bestimmenden Zumessungsgründe im Urteil darz u- legen. In einfach gelagerten Fällen bedarf es dabei nur weniger Hinweise; eine Bezugnah me auf bei der Bildung der Einzelstrafen abgehandelte Gesichtspun k- te ist grundsätzlich zulässig (st. Rspr. ; vgl. BGH, Urteil vom 2. Februar 2017 4 StR 481/16, NStZ - RR 2017, 105, 10 7 ; Urteil vom 30. November 1971 1 StR 485/71 , BGHSt 24, 268, 269 f.; U rteil vom 6. Oktober 1955 3 StR 279/55; BGHSt 8, 205, 210 f.). Da der Summe der Einzelstrafen bei der B e- stimmung der Gesamtstrafe zumeist nur ein geringes Gewicht zukommt (vgl. BGH, Be schluss vom 12. Februar 2003 2 StR 45 1 /02, NStZ - RR 2 003, 295 [Ls]; s iehe auch BGH, Beschluss vom 8. April 2009 2 StR 64/09, NStZ - RR 2009, 200), ist eine nähere Begründung aber erforderlich, wenn sich die G e- samtstrafe der durch § 54 Abs. 2 Satz 1 StGB bestimmten Obergrenze des Strafrahmens annähert und sich die Gründe hie rfür nicht von selbst aus den Feststellungen ergeben ( st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 2. Februar 2017 4 StR 481/16, aaO, 107 ; Urteil vom 30. November 1971 1 StR 485/71 , aaO , 271 ; Urteil vom 6. Oktober 1955 3 StR 279/55 , aaO, 210 f.; siehe dazu auch B GH, Beschluss vom 2 5. August 2010 1 StR 410/10 , NStZ 2011, 32 [zur starken Erhöhung der Einsatzstrafe]). Fehlt es in einem solchen Fall an einer näheren Begründung, ist die Besorgnis gerechtfertigt, dass sich der Tatrichter bei der Bemessung der Gesamtst rafe nicht an den hierfür maßgeblichen Kriterien, so n- dern rechtsfehlerhaft an der Summe der Einzelstrafen orientiert hat (vgl. BGH, Beschluss vom 10. Novem ber 2016 1 StR 417/16 ; Beschluss vom 25. August 2010 1 StR 410/10 , aaO, mwN). Dies führt auch mit Rücksicht auf den nur eingeschränkten Prüfungsumfang zu einem Eingreifen des Revision s- gerichts (vgl. BGH, Beschluss vom 10. November 2016 1 StR 417/16 mwN). b) Daran gemessen erweist sich die Begründung des Gesamtstrafenau s- spruchs als rechtsfehler haft. Die Strafkammer hat aus zwei Einzelstrafen in H ö- 5 - 5 - he von jeweils zwei Jahren und vier Monaten Freiheitsstrafe eine Gesamtfre i- heitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten ge bildet und damit den sich aus § 54 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 1 StGB ergebenden Strafrahmen für die G e- samtstrafenbildung nahezu ausgeschöpft. Dabei hat es zugunsten des Ang e- klagten gewertet, dass es sich um Taten mit demselben Handlungsmuster und derselben Motivation handelt e (zwei Ankäufe von jeweils 300 Gramm Kokain bei demselben L ieferanten in Amsterdam mit anschließender Auslieferung durch denselben Kurier). Zu seinem Nachteil hat es lediglich den Zeitabstand zwischen den beiden Taten (ca. vier Monate), die kriminelle Energie und das professionelle Vorgehen herangezogen. Diese Erw ägungen reichen zur B e- gründung der die Summe der Einzelstrafen nahezu erreichenden Gesamtstrafe nicht aus. Dem von der Strafkammer ins Feld geführten zeitlichen Abstand zw i- schen den Taten kommt mit Rücksicht auf die für einen straffen Zusammenzug sprechend en nahezu gleichen Tatumstände nur ein geringes Gewicht zu. Auch professionelles Vorgehen zeigt keine Gesichtspunkte auf, die für ein Ausschö p- fen des Strafrahmens sprechen könnte n. Umstände, die die Verhängung einer Gesamtstrafe an der Grenze der Summe der Einzelstrafen rechtfertigen kön n- ten, sind auch de n übrigen Urteilsgründen nicht zu entnehmen. Die Sache bedarf daher insoweit neuer Verhandlung und Entscheidung. Die rechtsfeh lerfrei getroffenen Feststel lungen können bestehen bleiben. 3. Im Übrigen hat die Überprüfung des Urteils aufgrund der Revision s- rechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben. 6 7 - 6 - Der geringe Erfolg des Rechtsmittels des Angeklag ten I . lässt es nicht unbil - lig erscheinen, ihn mit den gesamten Kosten seines Rechtsmittels zu belasten. Sost - Scheible Cierniak Franke Bender Quentin
Full & Egal Universal Law Academy