BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 586/09 vom 16. Februar 2010 in der Strafsache gegen wegen gef344hrlichen Eingriffs in den Stra337enverkehr u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anh366rung des Generalbundesanwalts - zu 3. auf dessen Antrag hin - und des Beschwerdef374hrers am 16. Februar 2010 gem344337 247 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 21. Juli 2009 im Rechtsfolgen-ausspruch a) mit den Feststellungen aufgehoben, soweit die Vollstreckung der Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus nicht zur Bew344hrung ausgesetzt worden ist, b) dahin erg344nzt, dass der F374hrerschein des Beschul-digten eingezogen wird. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-handlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-richts zur374ckverwiesen. 3. Die weiter gehende Revision des Angeklagten wird ver-worfen. - 3 - Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten vom Vorwurf des gef344hrlichen Eingriffs in den Stra337enverkehr, der versuchten gef344hrlichen K366rperverletzung und der N366tigung wegen nicht ausschlie337barer Schuldunf344higkeit freigespro-chen und - neben einer Ma337regel nach 247247 69, 69a StGB - seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Die hiergegen vom Ange-klagten eingelegte Revision hat mit der Sachr374ge Erfolg, soweit die Unterbrin-gung des Angeklagten nicht zur Bew344hrung ausgesetzt wurde; im 334brigen ist sie unbegr374ndet im Sinne des 247 349 Abs. 2 StPO. 1 1. Nach den Feststellungen des Landgerichts beschloss der Angeklagte im Vorfeld des Besuchs des damaligen US-Pr344sidentschaftskandidaten Barak Obama in Berlin 223durch eine medienwirksame Aktion ein Zeichen gegen die Ungerechtigkeit in der Welt zu setzen und hierdurch die Politiker aufzur374tteln223. Hierzu brachte er im Kofferraum seines Pkws einen Verschluss an, den er vom Fahrersitz aus 366ffnen konnte, kaufte 70 Liter rote Farbe und f374llte diese - mit Wasser verd374nnt - in den Kofferraum. Anschlie337end fuhr er in Richtung 204Gro337er Stern223 in Berlin. In dessen N344he umfuhr der Angeklagte eine Absperrung auf dem Fu337weg und fuhr mit 50 km/h auf den Zeugen G. zu, dessen Aufgabe es war, an einer weiteren Absperrung berechtigte Fahrzeuge durchzulassen. Der Zeuge wich 204schnell223 zur Seite aus und der Angeklagte durchbrach in einem Abstand von zehn Zentimetern zu dem Zeugen die Absperrung, wobei er des-sen Verletzung als ein 204notwendiges Opfer 205 f374r das von ihm verfolgte h366here Ziel223 billigend in Kauf nahm. Anschlie337end 366ffnete der Angeklagte - w344hrend der Fahrt - den im Kofferraum seines Fahrzeugs angebrachten Verschluss und ver-teilte im Kreis fahrend die Farbe auf der Stra337e. Sodann hielt er an und lie337 sich widerstandslos festnehmen. 2 - 4 - Der Angeklagte befand sich w344hrend der Vorbereitung und Ausf374hrung der Tat - wie die sachverst344ndig beratene Strafkammer festgestellt hat - in einer noch andauernden akuten manischen Phase seiner bipolaren affektiven St366-rung, aufgrund derer sein Steuerungsverm366gen jedenfalls erheblich einge-schr344nkt, nicht ausschlie337bar aber auch aufgehoben war. Die Strafkammer be-wertete das Verhalten des Angeklagten als versuchte gef344hrliche K366rperverlet-zung, vors344tzlichen gef344hrlichen Eingriff in den Stra337enverkehr und N366tigung. 3 2. Dem Angeklagten die Aussetzung der Vollstreckung der Ma337regel zur Bew344hrung zu versagen, h344lt der sachlich-rechtlichen 334berpr374fung nicht stand. 4 Die Anordnung der Ma337regel selbst weist allerdings keinen Rechtsfehler auf. Insbesondere sind die jedenfalls erheblich verminderte, m366glicherweise auch aufgehobene Schuldf344higkeit des Angeklagten und seine k374nftige Gef344hr-lichkeit infolge seines Zustandes hinreichend belegt. Auch handelt es sich bei den - ohne medizinische Behandlung - zu erwartenden 204344hnlichen Delikten223 je-denfalls insofern um erhebliche Taten im Sinne des 247 63 StGB, als sie der im angefochtenen Urteil festgestellten (versuchten) gef344hrlichen K366rperverletzung oder dem vors344tzlichen Eingriff in den Stra337enverkehr entsprechen. 5 Jedoch ist nach 247 67b Abs. 1 Satz 1 StGB die Aussetzung des Vollzugs der Unterbringung geboten, wenn besondere Umst344nde die Erwartung rechtfer-tigen, dass der Zweck der Ma337regel auch ohne deren Vollzug erreicht werden kann. Bei dieser Pr374fung sind zwar auch die vom Landgericht allein herangezo-genen Umst344nde zu ber374cksichtigen, n344mlich dass der Angeklagte keine Krankheitseinsicht zeigt und sich weigert, die Medikamente einzunehmen, die eine 204schnelle Linderung der krankheitsbedingten Symptome223 herbeif374hren w374rden. Jedoch h344tte die Strafkammer er366rtern m374ssen, ob sich die vom Ange- 6 - 5 - klagten ausgehende Gefahr insbesondere durch die Begr374ndung eines Betreu-ungsverh344ltnisses nach 247247 1896 ff. BGB (vgl. BGH, Urt. vom 23. Mai 2000 - 1 StR 56/00, NStZ 2000, 470, 471) und/oder durch geeignete Weisungen im Rahmen der F374hrungsaufsicht (247247 67b Abs. 2, 68b StGB; vgl. dazu BGH, Be-schl. vom 25. April 2001 - 1 StR 68/01 - und Urteile vom 11. Juni 1987 - 4 StR 227/87 - und vom 12. Juni 2001 - 1 StR 574/00) abwenden oder jedenfalls so stark abschw344chen l344sst, dass ein Verzicht auf den Vollzug der Ma337regel ge-wagt werden kann. Denn die damit verbundenen 334berwachungsm366glichkeiten und das dem Beschuldigten zu verdeutlichende Risiko, bei Nichterf374llung sol-cher Weisungen mit dem Vollzug der Unterbringung rechnen zu m374ssen, k366n-nen geeignet sein, die vom Sachverst344ndigen und der Strafkammer angef374hr-ten Voraussetzungen einer erfolgversprechenden ambulanten Therapie herbei-zuf374hren (vgl. BGH, Urt. vom 12. Juni 2001 - 1 StR 574/00 - und Urt. vom 27. M344rz 2007 - 1 StR 48/07, NStZ 2007, 465 jeweils m.w.N.). Hierzu bestand vor-liegend schon deshalb Anlass, weil - was die Strafkammer ebenfalls nicht - 6 - er366rtert - sich der Angeklagte trotz seines Zustandes bis zur Begehung der ver-fahrensgegenst344ndlichen Tat straffrei gef374hrt hat und auch danach ohne weite-re relevante Auff344lligkeiten zun344chst auf freiem Fu337 verblieben ist (vgl. BGH, Beschluss vom 26. Mai 2009 - 4 StR 148/09 m.w.N.). Tepperwien Maatz Athing Ernemann Mutzbauer
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