BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 4 StR 586 / 1 3 vom 25. September 2014 BGHSt: ja BGHR: ja Nachschlagewerk: ja Veröffentlichung: ja - StGB § 13 Abs. 1 StGB § 263 RVG § 4a Abs. 2 Nr. 1 § 4a Abs. 2 Nr. 1 RVG begrün det kraft Gesetzes eine Garantenstellung des Recht s- anwalts, der vor Abschluss einer Erfolgshonorarvereinbarung seinen Mandanten über die voraussichtliche gesetzliche Vergütung aufzuklären hat. BGH, Urteil vom 25. September 2014 4 StR 586/13 LG Arnsbe rg in der Strafsache gegen wegen Verdachts des Betrug e s u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 25. Septem - ber 201 4 , an der teilgenommen haben: Vorsitzende Richter in am Bundesgerichtshof Sost - Scheible, Richter in am Bundes gerichtshof Roggenbuck , Richter am Bundesgerichtshof Cierniak , Bender , Dr. Quentin als beisitzende Richter , Staatsanwältin in der Verhandlung , Bundesanwältin beim Bundesgerichtshof bei der Verkündung als Vertreter innen de s Generalbundesanwalts , Rechtsanwalt in der Ve r- handlung als Verteidiger, Justiz angestellte als Urkundsbeamt in der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: - 3 - 1. Auf d ie Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Arnsberg vom 5. Juli 2013 mit den z u- gehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit der Ang e- klagte vom Vorwurf des Betruges in Tateinheit mit Wucher zum Nachteil des G . dur ch den Abschluss der Vergütungsvereinbarung vo m 17. August 2010 freigespr o- chen worden ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ve r- handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Wirtschaftsstrafkammer des Land gerichts zurückverwiesen. 2. Die weiter gehende Revision wird verworfen. Von Rechts wegen Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten vom Vorwurf des Betrug e s in drei Fällen, in einem Fall in Tateinheit mit Wucher, freigesprochen. Hiergegen richtet sich die mit der Sachrüge begründete, vom Generalbundesanwalt im Umfang der Aufhebung vertretene Revision der Staatsanwaltschaft. Das Rechtsmittel hat teilweise Erfolg. 1 - 4 - I. 1. Die unverändert zur Hauptverhandlung zu gelassene Anklage hatte dem Angeklagten zur Last gelegt, sich wegen Betrug e s in drei Fällen gemäß § 263 Abs. 1, Abs. 3 Sätze 1 und 2 Nr. 2 StGB, davon einmal in Tateinheit mit Wucher nach § 291 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StGB, strafbar gemacht zu haben: Er habe als Rechtsanwalt, kurz bevor der Widerruf sei ner Zulassung zur Recht s- anwaltschaft am 26. August 2010 wirksam geworden sei, die Vertretung des G . in einer Erbschaftsangelegenheit übernommen. Er habe mit sei - nem Mandanten, der unter einer Minderbegabung leide, am 17. August 2010 eine ni cht den Vorgaben des Gesetzes entsprechende Honorarvereinbarung geschlossen, auf die sein in rechtlichen und wirtschaftlichen Belangen unerfa h- rener Mandant nach dem Erlöschen der Anwaltszulassung insgesamt 82.223,97 r- lehensverträge vom 26. Mai 2011 und vom 6. Juni 2011 von G . 60.000 Kündigungsfrist vorgefasster Absicht entsp rechend nicht zurückgezahlt habe. 2. Der Angeklagte hat die Tatvorwürfe bestritten. Das Landgericht hat ihn freigesprochen. a) Es hat im Wesentlichen folgende Feststellungen getroffen: Der Angeklagte war als Rechtsanwalt u nd Notar in einer Kanzlei in M . tätig. Wegen Vermögensverfalls enthob ihn zunächst der Präsident des Oberlandesgerichts H . des Notaramts; sodann widerrief die zuständige Rechtsanwaltskammer seine Zulassung zur Rechtsanwaltschaft. Der Wide r- ruf sbescheid vom 28. Juli 2008 wurde mit Zustellung der letztinstanzlichen En t- 2 3 4 5 - 5 - scheidung des Bundesgerichtshofs vom 12. Juli 2010 am 26. August 2010 e- e- schäftigt. aa) Anfang August 2010 beauftragte der Zeuge G . die . & S . zu vertreten. G . , zur Z eit der tatri chterlichen Hauptverhandlung 54 Jahre alt, hatte die Sonderschule ohne Abschluss verlassen und war seither als I n- f- geschlossenen, freundlich zugänglichen Menschen, der zwar einfach strukt u- riert erscheint, jedoch einen durchaus lebenstüchtigen Eindr uck vermittelt und sein Leben teils mit Hilfe Dritter eigenverantwortlich und mit eigener En t- ss der Zeuge in der Lage sei, sein Leben sel b- ständig ohne Hilfe eines der Schweiz verstorben; der Wert des Nachlasses betrug ca. 700.000 bis 800.000 als Alleinerben eingesetzt; bei einem Termin am 17. August 2010 teilte der das Mandat bea r- beitende Angeklagte dem Zeugen G . Schweizer Erbrecht Kindern eines Verstorbenen 75 % des Erbes zustehen, auch wenn ein Testa ment vorhanden sei. In diesem Termin schloss der Ang e- klagte mit seinem Mandanten eine vo n ih m vorbereitete schriftliche ü- derzeit der Höhe nach unbekannten Erbteil s n, und zwar bei Za h- lungen auf den Erbteil bis 400.000 in Höhe von 20 %, für den Mehrbetrag bis 600.000 in Höhe von 25 % und für darüber hinausgehende Beträge in Höhe von 30 % (jeweils zuzüglich Umsatzsteuer). G . empfand die Vergü - 6 - 6 - tung zwar als hoch, aber auch als angemessen, zumal er bei er folglosem B e- mühen des Angeklagten keine Kosten würde tragen müssen. Er war nicht g e- willt, der vom Angeklagten dargestellten Alternative einer Abrechnung auf Stu n- denbasis mit einem Stundensatz von 400 nebst Vorschusszahlung näher zu tre ten . Der Angeklagte seinerseits klärte G . Rechtsanwälte von Gesetzes wegen ihre Vergütung anhand des sogenannten Gegenstandswertes berechnen und hiernach gegebenenfalls eine erheblich t- Vereinbarung wirksam möglich sei. In der Folge erreichte der Angeklagte au f- grund eines Vergleichs vom 3./6. Januar 2011 die Auszahlung von insgesamt rund 493.000 aus dem Nachlass. Gemäß Kostenberech nung vom 1. März K . hatte, brachte er hier von 82.223,97 in Abzug. G . ging davon aus, dass der Angeklagte weiterhin als Rechts anwalt zugelassen war. bb) Kurz vor dem Termin zur Versteigerung seines aus Wohnhaus und Pferdestallungen bestehenden Anwesens suchte der Angeklagte im Mai 2011 G . auf und teilte ihm mit , er befinde sich in Geldschwierigkeiten, es drohe d ie Versteigerung seines Hofs. Er bat ihn um e in Darlehen in Höhe von 200.000 g- licherweise aber eine Zeit dauern, bis er in der Lage sei das Darlehen abzutr a- gen; (er) äußerte die Hoffnung, eine Rückzahlung innerhalb von drei Jahren begab sich mit dem Angeklagten zu seiner Hausbank und hob 60.000 r- fügung stellen. Sodann wurde in der Kanzlei des Angeklagten ein schriftlicher Vertrag geschlossen, der ein mit 3 % verzinsliches Darlehen ü ber den genan n- ten Betrag vorsah. Auch sollte monatlich eine in der Höhe nicht festgelegte Ti l- 7 - 7 - gung erfolgen, ein Zeitrahmen für die Rückzahlung war nicht festgelegt. Der Angeklagte verwandte das Geld als Sicherheitsleistung, um seinem Bruder die Ersteigerun g der Immobilie zu ermöglichen. cc) Etwa eine Woche später erklärte der Angeklagte dem Geschädigten, e r benötige ein en weitere n Betrag, um die Sache endgültig zu regeln. G . war bereit, dem Angeklagten zusätzlich 128.000 Geschädigte das Geld bei seiner Bank abgehoben hatte, erklärte ihm der A n- geklagte zur Beruhigung, eine frühere Mandantin habe ihn in ihrem Testament bedacht; nach Verwertung der er erbten Aktien werde er das Geld zurückza h- len. In der Kanzlei übergab G . dem Angeklagten d en zuvor abgehobenen Betrag und die Beteiligten schlossen einen schriftlichen Darlehensvertrag ve r- gleichbaren Inhalts. dd) G . , der den Angekl agten nach wie vor für einen zugelas - senen Rechtsanwalt hielt, und dieser selbst (UA 15) gingen davon aus, dass die Darlehen in absehbarer Zeit zurückgeführt würden. Tatsächlich zahlte der A n- geklagte neun Monate lang lediglich die Darlehenszinsen; danach folgten keine Zahlungen mehr. Daraufhin kündigte der Geschädigte auf Intervention seines Arbeitgebers beide Darlehen. Der Angeklagte wurde rechtskräftig zur Rüc k- zahlung der Darlehen wie auch des Großteils der von ihm vereinnahmten Ve r- gütung verurteilt; insoweit ging gesetzlichen G e- bührenanspruch in Höhe von lediglich 3.745,88 Die gegen ihn gericht e- ten titulierten Ansprüche konnte d er Angeklagte mangels Zahlungsfähigkeit nicht erfüllen . Sein Anwesen verlor er bei einer zweiten Versteigerung. 8 9 - 8 - b) Zur Begründung des Freispruchs hat das Landgericht im Wesentlichen ausgefü hrt: Strafbarer Wucher nach § 291 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StGB im Zusamme n- hang mit d er Honorarvereinbarung liege bereits mangels einer tatbestandlichen Opferlage nicht vor. Auch fehle es an einem Ausbeuten und einem darauf g e- richteten Vorsatz. Ein Betrug du rch den Abschluss der Honorarvereinbarung scheitere schon am Fehlen einer Täuschungshandlung; ein strafbares Unte r- lassen scheide aus , da den Angeklagten keine Rechtspflicht zur Offenbarung sonstiger Abrechnungsmethoden oder des Widerrufs seiner Zulassung g etro f- fen habe. Auch fehle es an einer Vermögensverfügung und für die Annahme eines (versuchten) Eingehungsbetrugs am Vorsatz des Angeklagten. Im Z u- sammenhang mit der Abrechnung des Honorars liege ebenfalls keine Verm ö- gensverfügung vor. Letztlich scheit ere eine Betrugsstrafbarkeit an der fehle n- r- mit der Arbeit des Angeklagten sehr zufrieden und jedenfalls bis April 2011 b e- reit gewesen, sich an der Honorarvereinbarung festhalten zu lassen. Im Hinblick auf die Darlehensverträge habe der Angeklagte weder Za h- lungswilligkeit noch Zahlungsfähigkeit vorgespiegelt. Jedenfalls liege kein Tä u- schungsvorsatz vor, denn der Ang eklagte habe Grund zu de r Annahme gehabt, er könne weiterhin Einnahmen erzielen und Liquidität beschaffen. Der Hinweis auf eine Erbschaft sei erst nach der Entscheidung des Geschädigten zur Au s- reichung des zweiten Darlehens e r folgt, habe daher nicht mehr k ausal werden können. 10 11 12 - 9 - Das Verhalten des Angeklagten erfülle auch keine weiteren Strafnormen wie etwa den Tatbestand der Gebührenüberhebung oder der Untreue. II. Die Revision der Staatsanwaltschaft erweist sich teilweise als begründet. 1. Das angef ochtene Urteil hält rechtlicher Nachprüfung stand, soweit das Landgericht den Angeklagten vom Vorwurf des Betruges durch den A b- schluss der beiden Darlehensverträge im Mai und Juni 2011 freigesprochen hat. Das Landgericht hat rechtsfehlerfrei eine Täuschung shandlung des Ang e- klagten verneint. 2. Durchgreifenden rechtlichen Bedenken begegnet das Urteil jedoch, soweit das Landgericht den Angeklagten auch von dem Vorwurf freigesprochen hat, sich durch den Abs chluss der Vergütungs vereinbarung vo m 17. August 20 10 strafbar gemacht zu haben. a) Allerdings hat d ie Wirtschaftsstrafkammer mit Recht eine Straftat des Wuchers nach § 291 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StGB verneint. Nach den bisher g e- troffenen Feststellungen liegt die im Gesetz beschriebene sogenannte Opfer - lag e nicht vor. b) Demgegenüber hält das angefochtene Urteil rechtlicher Nachprüfung nicht stand , soweit das Landgericht eine Strafbarkeit wegen Betruges gemäß § 263 StGB verneint hat. Nach den bisher getroffenen Feststellungen hat der 13 14 15 16 17 18 - 10 - Angeklagte G . bei der V ereinbarung des Erfolgshonorars durch Unterlass e n getäuscht . aa) Begeh en durch Unterlassen ist nach § 13 Abs. 1 StGB nur dann strafbar, wenn der Täter rechtlich dafür einzustehen hat, dass der Erfolg nicht eintritt, und wenn das Unterl assen der Verwirklichung des gesetzlichen Tatb e- standes durch ein Tun entspricht. Während bei den Begehungsdelikten die o b- jektive Zurechnung auf der Verursachung des tatbestandsmäßigen Erfolgs b e- ruht, reicht bei den unechten Unterlassungsdelikten die Tatsac he, dass eine mögliche Handlung den Erfolg verhindert hätte, nicht aus, um die Beeinträcht i- gung des Rechtsguts jedem Handlungsfähigen als von ihm zu verantwortendes Unrecht zur Last legen zu können. Vielmehr muss ein besonderer Rechtsgrund nachgewiesen wer den, wenn jemand ausnahmsweise dafür verantwortlich g e- macht werden soll, dass er es unterlassen hat, zum Schutz fremder Rechtsg ü- ter positiv tätig zu werden. Die Gleichstellung des Unterlassens mit dem aktiven Tun setzt desh G arant für die Abwendung des Erfolgs einzustehen hat. Alle Erfolgsabwendungspflichten beruhen auf dem Grundgedanken, dass eine bestimmte Person in besonderer Weise zum Schutz des gefährdeten Rechtsguts aufgerufen ist und dass sich alle übrigen Beteili g- ten auf das helfende Eingreifen dieser Person verlassen und verlassen dürfen ( BGH, Urteil e vom 25. Juli 2000 1 StR 162/00, NJW 2000, 3013 , 3014 , und vom 10. Juli 2012 VI ZR 341/10, BGHZ 194, 26, 33 ; Jescheck/Weigend, Lehrbuch des Strafrechts, Allgemeiner T eil, 5. Aufl. , S. 620 ; SSW - StGB/ Kudlich, 2. Aufl., § 13 Rn. 15, 18 ). bb ) Entgegen der Auffassung des Landgerichts war der Angeklagte ve r- pflichtet, seinen Manda nten G . über die im Rechtsanwaltsvergü - tungsg e se tz als Regel vorgesehene Abrech nung nach den gesetzlichen Gebü h- 19 20 - 11 - ren und Auslagen aufzuklären. Diese Gar antenstellung folgt aus Gesetz, nä m- lich aus der Re gelung in § 4a Abs. 2 Nr. 1 RVG: Der Angeklagte hat sich was d ie Wirtschaftsstrafkammer nicht verkannt hat in der Vergütungsvere inbarung ein Erfolgshonorar im Sinne des § 49b Abs. 2 Satz 1 BRAO versprechen lassen. Eine solche Vereinbarung muss unter anderem die voraussichtliche gesetzliche Vergütung enthalten. Das bedeutet, dass der Rechtsanwalt unter Zugrundelegung des Gegenstands werts die sich voraussichtlich aus dem Vergütungsverzeichnis ergebenden Gebühren sowie seine Auslagen zu berechnen hat. Diese Verpflichtung hat der Gesetzgeber dem Rechtsanwalt gerade zum Schutz des Mandanten auferlegt, mit dem jener ein Erfolgshonorar ver einbaren möchte ( BT - Drucks. 16/8384 S. 8 ) ; nach den - Drucks. 16/8384 S. 15) . Damit hat der Gesetzgeber an die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Verfassungswidrigkeit eines generellen Verbots anwaltlicher Erfolgshonorare angeknüpft, in der das Gericht hervorgehoben und auf die asymmetrische Informationsverteilung zwischen Mandant und Rechtsanwalt sowie auf die sich hieraus ergebenden Gefahren für die wirtschaftlichen Interessen des Rechtsuchenden hingewiesen hat (BVerfG , NJW 2007, 979, 980 f. , 983 ). Um daher dem Mandanten zu verdeutlichen, dass der Verzicht des Anwalts auf eine Vergütung im Misserfolgsfall mit der Ve r- pflichtung zur Zahlung eines gegebenenfalls hohen Zuschlags im Erfolgsfall verbunden ist, sieht § 4a Abs. 2 Nr. 1 RVG u.a. die Angab e der voraussichtl i- chen gesetzlichen Vergütung vor (BT - Drucks. 16/8384 S. 11 ; Bischof in Bischof/ Jungbauer, RVG, 6. Aufl., § 4a Rn. 20) . Demnach ist es ge rechtfertigt , aus di e- 21 - 12 - ser Aufklärungs - und Informationspflicht des Anwalts eine Garantenstellung kraft Gesetzes im Sinne des § 13 Abs. 1 StGB zu entnehmen . Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus § 4b RVG, der lediglich eine Sonderregelung für die zivilrechtlichen Folgen trifft, wenn eine Erfolgshonora r- vereinbarung unter anderem gegen § 4a Abs. 1 und 2 RVG verstößt (vgl. BGH, Urteil vom 5. Juni 2014 IX ZR 137/12, NJW 2014, 2653). Eine Einschränkung der strafrechtlichen Verfolgbarkeit kann hieraus nicht hergeleitet werden. Seiner Pflicht , die voraussichtliche gesetzliche Vergütung zu berechnen, ist der Angeklagte nach den bisher getroffenen Feststellungen nicht nachg e- kommen. cc ) Die Feststellungen des Landgerichts stehen auch im Übrigen einer Bet r ugsstrafbarkei t durch Unterlassen nicht entgegen : D ie Wirtschaftsstra f- kammer hat selbst ausgeführt , da ss G . davon ausgegangen sei, es gebe zu den ihm vom Angeklagten aufgezeigten Möglichkeiten der Abrechnung keine Alternative . Aufgrund dieses Irrtums verfügte er über sein Vermögen, i n- dem er die Honorarvereinbarung ab schloss und dadurch einen Anspruch auf ein e Rechtsdienstleistung erwarb, die er anderweitig zu einem geringen Bruc h- teil des vereinbarten Honorars hätte erlangen können (vgl. zum Schaden auch BGH, Urteil vom 5. März 2014 2 StR 616/12, NJW 2014, 2595, 2598 f.) . Da der Angeklagte z um Abzug des Erfolgshonorars von der auf sein Konto zu über w ei s enden Erbschaft berechtigt war, lag zumindest eine schadensgleiche Vermögensgefährdung vor (vgl. zum sogenannten Kontoeröffnungsbetrug BGH, Urteil vom 13. Juni 1985 4 StR 213/85, BGHSt 33, 24 4, 245 f. ; Beschlü ss e vom 21. November 2001 2 StR 260/01, BGHSt 47, 160, 167 , und vom 14. Oktober 2010 2 StR 447/10, NStZ 2011, 160 ) . Der Umstand, dass 22 23 24 - 13 - G . mit der aufgrund der Honorarvereinbarung erbrachten Leistung des An - geklagten zufr ieden war, stellt entgegen der Meinung des Landgerichts die ö- Auf den A b- schluss dieser Honorarvereinbarung, auf den er, wie er wus ste, keinen A n- spruch hatte, kam es dem Angeklagten gerade an. Die Sache bedarf daher insoweit neuer Verhandlung und Entscheidung , ohne dass es noch darauf ankommt, ob auch die Beweiswürdigung des Lan d- gerichts in diesem Fall rechtlichen Bedenken begegnet . Sost - Scheible Roggenbuck Cierniak Bender Quentin 25
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