ECLI:DE:BGH:2018:100118B4STR586.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 586 / 1 7 vom 10. Januar 201 8 in der Strafsache gegen wegen besonders schweren Raubes - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbunde s- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 10. Januar 201 8 g e- mäß § 349 Abs. 1 StPO beschlossen : Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 25. Juli 2017 wird als unzulässig verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tr a- gen. Gründe: Die v om Angeklagten eingelegte Revision ist gemäß § 349 Abs. 1 StPO unzulässig, da die einzig erhobene Aufklärungsrüge aus den Gründen der Z u- schrift des Generalbundesanwalts vom 21. November 2017 den Formerforde r- nissen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO nicht genügt. Sost - Scheible Roggenbuck Cierniak Franke Bender 1
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