BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 587/01 vom 22. Januar 2002 in der Strafsache gegen wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbu n - desanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 22. Januar 2002 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hagen vom 25. September 2001 mit den Feststellungen aufgehoben a) im gesamten Strafausspruch, b) soweit von der Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt abges e - hen worden ist. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ve r - handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landg e - richts zurückverwiesen. 3. Die weiter gehende Revision wird verworfen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Ha n - deltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 11 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten verurteilt und eine Maßregel nach §§ 69, 69 a StGB verhängt. Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er die Verletzung materiellen - 3 - Rechts rgt. Das Rechtsmittel hat in dem aus der Beschluûformel ersichtlichen Umfang Erfolg; im brigen ist es unbegrndet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Das Urteil weist insoweit einen Rechtsfehler auf, als das Landgericht nicht geprft hat, ob der Angeklagte gemû § 64 StGB in einer Entziehungsa n - stalt unterzubringen ist, obwohl die Erörterung dieser Frage sich hier au f - drngte. Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift vom 19. Dezember 2001 dazu ausgefhrt: "Nach den getroffenen Feststellungen wre die Kammer aus Rechtsgrnden verpflichtet gewesen, die Frage zu prfen, ob die Voraussetzungen fr die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt erfllt sind. Dem Angeklagten, der seit 1996 heroinabhngig ist (UA S. 4), wurde auf Grund se i - ner hochgradigen Abhngigkeit eine nicht ausschlieûbar e r - heblich verminderte Schuldfhigkeit zugebilligt (UA S. 11, 17 f). Smtliche abgeurteilten Taten dienten der Sicherstellung des Rauschgiftbedarfs des Angeklagten, der fr seine K u - rierttigkeit jeweils zehn Gramm des eingefhrten Heroins als Entlohnung bekam, die auch dem Eigenverbrauch dienten (UA S. 7 ff.). Eine hinreichend konkrete Aussicht eines B e - handlungserfolgs besteht; der Angeklagte ist sogar willens, sich einer Therapie zu unterziehen (UA S. 19). Unter diesen Umstnden htte die Kammer darber befinden mssen, ob bei dem Angeklagten die Gefahr besteht, daû er auch in Z u - kunft infolge des bei ihm gegebenen Hangs erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird. Die Unterbringung nach § 64 StGB ist zwingend anzuordnen, wenn die rechtlichen Voraussetzungen der Maûregel gegeben sind (BGHSt 37, 5 f; BGH StGB § 64 Ablehnung 5, 7 und 8). Die Tatsache, daû nur der Angeklagte Revision eingelegt hat, hindert die Nac h - holung der Unterbringungsanordnung nicht; die Revision hat die Nichtanwendung des § 64 StGB auch nicht von ihrem Rechtsmittelangriff ausgenommen (Tröndle/Fischer, StGB 50. Aufl. § 64 Rdn. 17 m.w.N.)." - 4 - Dem stimmt der Senat zu. Auch der Strafausspruch hat keinen Bestand. Zwar sind die Strafzume s - sungserwgungen fr sich genommen revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Der Senat vermag aber letztlich nicht auszuschlieûen, daû - wie der Genera l - bundesanwalt meint - die Einzelstrafen und die Gesamtfreiheitsstrafe mgl i - cherweise niedriger ausgefallen wren, wenn das Landgericht eine Maûreg e - lanordnung nach § 64 StGB getroffen htte. Tepperwien Maatz Kuckein Solin-Stojanovi æ Ernemann
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