BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 587/07 vom 22. April 2008 in der Strafsache gegen wegen gef344hrlicher K366rperverletzung u.a. Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anh366rung des Generalbun-desanwalts und des Beschwerdef374hrers am 22. April 2008 gem344337 247 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hagen vom 1. Juni 2007 wird mit der Ma337gabe als unbegr374ndet verworfen, dass die Tagessatzh366he f374r die gegen den Angeklag-ten verh344ngte Einzelgeldstrafe von 60 Tagess344tzen auf einen Eu-ro festgesetzt wird (vgl. BGHSt 30, 93, 96 f.) Im 334brigen hat die Nachpr374fung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (247 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die der Nebenkl344gerin im Revisionsverfahren entstandenen not-wendigen Auslagen zu tragen. Tepperwien Kuckein Athing Solin-Stojanovi Ernemann
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