BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 587/09 vom 16. Februar 2010 in der Strafsache gegen wegen schweren Raubes u.a. Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anh366rung des Generalbun-desanwalts und des Beschwerdef374hrers am 16. Februar 2010 beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hagen vom 5. Juni 2009 wird nach 247 349 Abs. 2 StPO mit der Ma337gabe (247 349 Abs. 4 StPO) als unbegr374ndet verworfen, dass die Vollziehung von zwei Jahren und drei Monaten der verh344ngten Gesamtfreiheitsstrafe vor der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt angeordnet wird (vgl. BGH, Beschl. vom 15. November 2007 - 3 StR 390/07 = NJW 2008, 1173; Beschl. vom 8. April 2008 - 4 StR 21/08). Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenkl344gerin im Revisionsverfahren entstandenen notwen-digen Auslagen zu tragen. Tepperwien Athing Solin-Stojanovi Ernemann Franke
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