BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 587/11 vom 7. Februar 20 1 2 in der Strafsache gegen 1. 2. 3. wegen besonders schweren Raubes u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbu n- desanwalts und de r Beschwerdefü hrer am 7 . Februar 20 1 2 gemäß § 46 Abs. 1, § 349 Abs. 2 StPO beschlossen: 1. Der Antrag des Angeklagten S. auf Wiedereinse t- zung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Bielefeld vo m 26. Mai 2011 wird als unz u- lässig verworfen. 2. Dem Angeklagten S. wird nach Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das vorb e- zeichnete Urteil auf seinen Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt. 3. Die Revisionen der Angekla gten gegen das vorbezeic h- nete Urteil werden verworfen. 4. Die Beschwerdeführer haben die Kosten ihrer Rechtsmi t- tel zu tragen. Die Kosten der ihm gewährten Wiederei n- setzung trägt der Angeklagte S. . Gründe: Der Antrag des Angeklagten S. auf Wi edereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision ist unzulä s- sig, weil er mit einer Bedingung verknüpft (vgl. BGH , Urteil vom 12. November 1953 3 StR 435/53, BGHSt 5, 183; Beschluss vom 16. Mai 1973 2 StR 1 - 3 - 497 /72, BGHSt 25, 187, 188) und da die Frist zur Einlegung der Revision nicht versäumt wurde auf eine unmögliche Rechtsfolge gerichtet ist (BGH, Beschluss vom 21. Dezember 2011 4 StR 553/11, Rn. 2 mwN) . Hinsichtlich der Versäumung der Frist zur Begründu ng der Revision ist dem Angeklagten S. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, weil er hinre i- chend glaubhaft gemacht hat , dass ihn an de r Versäumung d i e se r Frist kein Verschulden trifft . Die Revisionen der Angeklagten S. , G. und B. sind aus den von dem Generalbundesanwalt angeführten Gründen offensichtlich unbegrü n- det im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Der Einwand des Angeklagten B. , ihm hätte bei der Bemessung der Strafe nicht vorgeworfen werden dürfen, dass er keine Anstrengungen zur g e- richtlichen Durchsetzung seiner Forderung unternommen hat, zeigt keinen Rechtsfehler auf. Selbst wenn man davon ausgeht, dass der Darlehensvertrag zwischen dem Angeklagte n B. und dem Zeugen K. wegen Wuchers oder Wucherä hnlichkeit nach § 138 BGB nichtig war, wäre jedenfalls der A n- spruch auf Rückgewähr der Darlehensvaluta nach § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB 2 3 - 4 - einklagbar gewesen , da d ie vereinbarte Laufzeit am 30. August 2009 verstr i- chen war ( vgl. BGH , Urteil vom 2. Dezember 198 1 III ZR 90/8 1 , NJW 1983, 1420, 1422; MünchKommBGB/Schwab 5. Aufl. , § 817 Rn. 35 mwN.). Ernemann Roggenbuck Franke Mutzbauer Quentin
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