BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 587 /1 4 vom 25. Februar 201 5 in der Strafsache gegen wegen Wohnungseinbruchsdiebstahls u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbunde s- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdefüh rers am 25. Februar 2015 g e- mäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge richts Münster vom 24. Juni 2014 wird als unbegründet verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Gr ünde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Wohnungseinbruchsdie b- stahls in elf Fällen, davon in drei Fällen wegen Versuchs, und wegen Beihilfe zum Wohnungseinbruchsdiebstahl zu einer Einheitsjugendstrafe von zwei Ja h- ren und acht Monaten verurteilt. D agegen wendet sich der Angeklagte mit se i- ner Revision, die auf die Sachrüge und auf eine Verfahrensrüge gestützt ist. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg. Die sachlich - rechtliche Überprüfung des Urteils hat, wie der Generalbu n- desanwalt in seiner Antragssc hrift vom 22. Dezember 2014 zutreffend dargelegt hat, keinen Rechtsfehler zum Na chteil des Angeklagten ergeben. Auch die Rüge einer Verletzung des § 243 Abs. 4 Satz 1 StPO greift nicht durch. Nach dem Revisionsvorbringen hat in Bezug auf den Revisionsfü h- 1 2 3 - 3 - rer kein Verständigungsgespräch stattgefunden, sondern lediglich mit dem Ve r- teidiger des Mitangeklagten D . . Durch die unzureichende Mitteilung und Protokollierung von Verständigungsgesprächen, die allein Mitangeklagte betro f- fen haben, ist der Beschw erdeführer im Regelfall nicht in seinen Rechten b e- tro f fen (vgl. BVerfG, StV 2014, 649; B GH , Beschluss vom 24. April 2014 5 StR 123/14 Rn. 4; Urteil vom 5. Juni 2014 2 StR 381/13, NJW 2014, 2514, 2516). Dass der Angeklagte bei Kenntnis des konkreten In halts des mit dem Verteidiger des Mitangeklagten geführten Verständigungsgesprächs sein Pr o- zessverhalten geändert hätte, wird von der Revision nicht behauptet und es ist auch nicht ersichtlich, wie sich solche Kenntnis auf sein Verteidigungsverhalten hätte auswirken können. Sost - Scheible Roggenbuck Franke Mutzbauer Quentin
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