ECLI:DE:BGH:2018:300118B4STR587.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 587 /17 vom 30. Januar 201 8 in der Strafsache gegen wegen sex uellen Missbrauchs eines Kindes - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbun de s- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdefü hrers am 30. Januar 2018 g e- mäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen : Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landg e- richts Münster vom 27. Juni 2017 mit den Feststellungen aufg e- hoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über di e Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Seine Revision, mit der er die Verletzung sachlichen Rechts rügt, hat Erfolg. I. Das Landgericht hat folgende Feststellungen und Wertungen getroffen: 1. a) Die Kinder der Nachbarn des Angeklagten , darunter auch die am 2. Dezember 2005 geborene Nebenklägerin, hielten sich spätes tens seit Anfang 2015 zu gemeinsamen Freizeitaktivitäten häufig im Haushalt des Angeklagten und seiner Ehefrau auf. Von einem nicht näher bestimmbaren Zeitpunkt im 1 2 3 - 3 - Frühjahr 2015 an erschien die Nebenklägerin vornehmlich dann in der Wo h- nung des Angeklagten, wenn dessen Ehefrau abwesend war. Bei ihren Bes u- chen achtete sie darauf, immer besonders hübsch für den Angeklagten ausz u- sehen. Einige Wochen vor dem hier verfahrensgegenständlichen Geschehen und der darauf folgenden Strafanzeige begann der Angeklagte ein it der Nebenklägerin. In einem Notizb uch notierte er auf zahlreichen Doppelseiten von ihm an die Nebenklägerin gestellte Fragen mit sexuellem Inhalt von ste i- gender Intensität. A uf der Folgeseite notierte er jeweils die Antworten der N e- benklägerin , teilweise auch seine eigenen. In diesem B uch sind insbesondere zahlreiche Fragen des Angeklagten danach festgehalten , ob sie , die Nebenkl ä- gerin, h- men bzw. lutschen wolle , ferner, wohin er sein Sperma spritzen solle, und ob er ihre Scheide sehen, streicheln und küssen dürfe. Die notierten Antworten der Nebenklägerin, insbesondere jene nach ihrer Bereitschaft zur Vornahme weit e- rer sexueller Handlungen, sind überwiegend affirmativen Inhalts. b) An eine m nicht näher bestimmbaren Tag in der Zeit vom 1. bis zum 22. Juni 2015 nahm d er Angeklagte die Nebenklägerin, die ihn besuchte, mit ins Schlafzimmer, wo er sie und sich selbst entkleidete. Nachdem sich beide auf das Bett gelegt hatten, wies der Angeklagte die Nebenklägerin an, an seinem sei nen Penis und schob sie daran bis zum Samenerguss hin und her. Das Ejakulat spritzte der Angeklagte auf den Bauch der Nebenklägerin und leckte anschl ießend an ihrer Scheide. Danach versuchte er , seinen Penis in ihre Scheide einzuführen, was aber nicht gelang. Sodann veranlasste der Angeklagte die Nebenklägerin, mit ihm zu duschen. 4 - 4 - c) Am Nachmittag des 22 . Juni 2015 traf die Zeugin R . zufällig die weinende Nebenklägerin, welche ihr erzählte, dass sie von ihrer Mutter g e- schlagen worden sei, sie daraufhin die Wohnung verlassen habe und nicht mehr zurückkehren wolle; lieber wolle sie in ein Kinderheim. Nachdem die Ze u- gin R . die Polizei be nachrichtigt hatte, teilte die Nebenklägerin einem der Beamten mit, sie und ihre Schwester würden von der Mutter häufiger geschl a- gen. Ferner erzählte sie, sie sei in der Vergangenheit manchmal bei dem Ang e- klagten, dem Vermieter ihrer Mutter, zu Besuch gew esen. Dieser habe sie in 2. a) Der Angeklagte hat die Einträge in dem Buch als von ihm und der Nebenklägerin stammend und als inhaltlich zutreffend bestätigt, den Vorwurf des sexuelle n Missbrauchs zum Nachte il der Nebenklägerin indes bestritten . Die Nebenklägerin hat in der Hauptve rhandlung bekundet, den Vorwurf, sie sei von ihrer Mutter häufiger geschlagen worden, erfunden zu haben, weil es häufig Streit zwischen ihnen gegeben habe. I hre Angaben zum Tatvorwurf entspr ä- chen jedoch der Wahrheit. b) Die Angaben der Nebenklägerin seien, so die Würdigung der Stra f- kammer , als uneingeschränkt glaubhaft anzusehen. Da s werde auch nicht dadurch in Frage gestellt , dass die Nebenklägerin hinsicht lich der behaupteten Schläge durch ihre Mutter die Unwahrheit gesagt habe und ihre Schilderung des Missbrauchs durch den Angeklagten nicht in jeder Hinsicht konstant gew e- sen sei. Eine Suggestion der Neben klägerin durch die Vernehmungsbeamtin der Kriminalpo lizei oder die Zeugin R . hat das Landgericht ausgeschlos - sen. Gegen eine Suggestion sprächen auch - e Eintragungen in dem Notizbuch, mit dem 5 6 7 - 5 - der Angeklagte die Neben klägerin in einer auf die Mis s- brauchshandlungen vorbereitet habe. II. Diese Erwägungen halten im Ergebnis rechtlicher Nachprüfung nicht in jeder Hinsicht stand. 1. Die revisionsrechtliche Prüfung der Beweiswürdigung des Tatrichters beschränkt sich darau f, ob diesem Rechtsfehler unterlaufen sind. Das ist in sachlich - rechtlicher Hinsicht der Fall, wenn die Beweiswürdigung widersprüc h- lich, unklar oder lückenhaft ist oder gegen die Denkgesetze oder gesicherte Erfahrungssätze verstößt (st. Rspr.; vg l. BGH, Ur teile vom 12. Februar 2015 4 StR 420/1 4, NStZ - RR 2015, 148, und vom 1. Februar 2017 2 StR 78/16, Tz. 20, jeweils mwN). Die Beweise sind erschöpfend zu würdigen (BGH, B e- schluss vom 7. Juni 1979 4 StR 44 1 /78, BGHSt 29, 18, 20). Das Urteil muss insbeso ndere erkennen lassen, dass der Tatrichter solche Umstände, die g e- eignet sind, die Entscheidung zugunsten oder zuungunsten des Angeklagten zu beeinflussen, erkannt und in seine Überlegungen einbezogen hat (BGH, Urteile vom 12. Februar 2015 und vom 1. Febru ar 2017, jeweils aaO). 2. Gemessen dar an sieht der Senat hier einen durchgreifenden Erö r- terungsmangel, mithin eine Lücke in der Beweiswürdigung. Das Landgericht sieht in den vom Angeklagten vorgenommenen Ein - tragungen in sein Notizbuch n- gaben der Nebenklägerin zum unmittelbaren Tatgeschehen. Die Annahme der Strafkammer , der Angeklagte habe das Tatopfer durch das den Notizen zu Grunde liegende Frage - Antwort - Spiel sexuellen Inhalts nach 8 9 10 11 - 6 - danach zwar für sich genommen eine mögliche Schlussfolgerung da r. Ein in Bezug auf die Suggestionshypothese bedeutsamer Umstand bleibt in diesem Zusamme n- hang aber unerörtert. Das Landgericht hätte eine mögliche suggestive Wirkung der vom Angeklagten gestellten Fragen auf das Aussageverhalten der im Ta t- zeitraum neun Jahre alten Nebenklägerin in den Blick nehmen müssen . Zah l- reiche dieser Fragen sind auf die Erkundung der Bereitschaf t der Nebenklägerin gerichtet, mit dem Angeklagten Sexualpraktiken durchzuführen bzw. haben s e- xuelle Handlungen zum Gegenstand, die deutliche Parallelen zu dem von ihr später geschilderten Missbrauchsgeschehen aufweisen. Erörterungsbedürftig war dieser Ges ichtspunkt im vorliegenden Fall umso mehr, als die Nebenkläg e- rin in einem zentralen Punkt ihrer Aussage, die behaupteten Schläge der Mutter betreffend, nicht bei der Wahrheit geblieben ist. Trotz der weiteren, den Angeklagten belastenden Umstände kann d er Senat ein Beruhen des Urteils auf dem Erörterungsmangel nicht ausschlie ßen. Sost - Scheible Roggenbuck Franke Quentin Feilcke 12
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