BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 588/05 vom 6. April 2006 in der Strafsache gegen wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anh366rung des Beschwerdef374hrers am 6. April 2006 gem344337 247247 154 Abs. 2, 154 a Abs. 2, 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Das Verfahren wird eingestellt, soweit der Angeklagte in den F344llen II. 2 und 4 der Urteilsgr374nde verurteilt worden ist. Insoweit werden die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse auferlegt. 2. Die Strafverfolgung wird mit Zustimmung des General-bundesanwalts im Fall II. 3 der Urteilsgr374nde auf den Vorwurf des sexuellen Missbrauchs einer widerstandsun-f344higen Person, im Fall II. 19 auf den Vorwurf des sexu-ellen Missbrauchs eines Kindes und im Fall II. 21 auf den Vorwurf des schweren sexuellen Missbrauchs eines Kin-des beschr344nkt. 3. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 8. September 2005 a) im Schuldspruch dahin ge344ndert, dass der Ange-klagte des sexuellen Missbrauchs von Schutzbefoh-lenen in 14 F344llen, davon in zwei F344llen in Tatein-heit mit schwerem sexuellen Missbrauch eines Kin-des und in sechs F344llen in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Kindern, des sexuellen Miss-brauchs einer widerstandsunf344higen Person, des sexuellen Missbrauchs von Kindern in drei F344llen - 3 - und des schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes schuldig ist, b) im Ausspruch 374ber die Einzelstrafen in den F344llen II. 3, 19 und 21 der Urteilsgr374nde und im Gesamt-strafenausspruch mit den zugeh366rigen Feststellun-gen aufgehoben. 4. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-handlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Jugendschutzkammer des Landgerichts zur374ckverwiesen. 5. Die weiter gehende Revision wird verworfen. Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen "sexuellen Missbrauchs Schutzbefohlener in 19 F344llen, davon in einem Fall in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch Widerstandsunf344higer, in 3 F344llen in Tateinheit mit schwerem sexu-ellen Missbrauch eines Kindes und in 7 F344llen in Tateinheit mit sexuellem Miss-brauch eines Kindes, sowie wegen sexuellem Missbrauch eines Kindes in zwei F344llen" zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren und neun Monaten verurteilt. Die hiergegen gerichtete Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung materiellen Rechts r374gt, hat den aus der Beschlussformel ersichtli-chen Teilerfolg; im 334brigen ist sie unbegr374ndet im Sinne des 247 349 Abs. 2 StPO. 1 - 4 - Soweit der Angeklagte in den F344llen II. 2, 3, 4, 19 und 21 der Urteils-gr374nde (auch) wegen sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen verurteilt worden ist, begegnet dies - wie die Revision zutreffend r374gt - insoweit rechtli-chen Bedenken, als die bisher getroffenen Feststellungen nicht belegen, dass das jeweilige Tatopfer w344hrend des relativ kurzen Aufenthalts beim Angeklag-ten diesem zur Betreuung in der Lebensf374hrung anvertraut war (vgl. hierzu Tr366ndle/Fischer 53. Aufl. 247 174 Rdn. 4, 8 m.w.N.). Der Senat hat daher auf An-trag des Generalbundesanwalts bzw. mit dessen Zustimmung die aus der Be-schlussformel ersichtlichen Einstellungen und Verfahrensbeschr344nkungen vor-genommen. 2 Der Senat hat den Schuldspruch entsprechend ge344ndert. Dies f374hrt zur Aufhebung der Einzelstrafen in den F344llen II. 3, 19 und 21 der Urteilsgr374nde und der Gesamtstrafe. Diese Strafen m374ssen vom Tatrichter neu festgesetzt werden. Angesichts der relativ hohen Gesamtfreiheitsstrafe kam ein Verfahren nach 247 354 a Abs. 1 a Satz 1 StPO hier nicht in Betracht. 3 Tepperwien Kuckein Athing Solin-Stojanovi Sost-Scheible
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