BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 588/07 vom 18. Dezember 2007 in der Strafsache gegen wegen Totschlags Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anh366rung des Beschwerdef374hrers am 18. Dezember 2007 gem344337 247247 349 Abs. 2 und 4, 354 Abs. 1 a StPO beschlossen: Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-richts Bochum vom 8. August 2007 aus den Gr374nden der An-tragsschrift des Generalbundesanwalts im Ma337regelausspruch dahin abge344ndert, dass zwei Jahre ein Monat und zwei Wochen der erkannten Freiheitsstrafe vor der Ma337regel zu vollziehen sind. Die weiter gehende Revision wird als unbegr374ndet verworfen, da die Nachpr374fung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtferti-gung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat. Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tra-gen. Tepperwien Maatz Kuckein Ernemann Sost-Scheible
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