BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 588/09 vom 2. M344rz 2010 in der Strafsache gegen wegen bandenm344337iger unerlaubter Einfuhr von Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anh366rung des Beschwerdef374hrers am 2. M344rz 2010 gem344337 247 349 Abs. 2 StPO einstimmig beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 19. Mai 2009 wird - entsprechend den Ausf374hrun-gen in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts - mit der Ma337gabe als unbegr374ndet verworfen, dass der Angeklagte der bandenm344337igen unerlaubten Einfuhr von Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum Bandenhandel mit Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge in drei F344llen ver-urteilt wird. Im 334brigen hat die Nachpr374fung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tra-gen. Tepperwien Solin-Stojanovi Ernemann Franke Mutzbauer
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