BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 588/09 vom 2. M344rz 2010 in der Strafsache gegen wegen Beihilfe zur bandenm344337igen unerlaubten Einfuhr von Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anh366rung des Beschwerdef374hrers am 2. M344rz 2010 gem344337 247247 349 Abs. 2 und 4, 357 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 19. Mai 2009 - entsprechend der Antragsschrift des Generalbundesanwalts - im Schuldspruch dahin ge344ndert, dass a) beim Angeklagten J. jeweils die tateinheitliche Verurteilung wegen Beihilfe zur bandenm344337igen unerlaubten Einfuhr von Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge und b) beim Mitangeklagten R. jeweils die tateinheitliche Verurteilung wegen bandenm344337iger unerlaubter Einfuhr von Bet344ubungsmit-teln in nicht geringer Menge entf344llt. 2. Die weiter gehende Revision wird verworfen. 3. Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Tepperwien Solin-Stojanovi Ernemann Franke Mutzbauer
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