BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 589/07 vom 26. August 2010 in der Strafsache gegen wegen Betruges hier: Anh366rungsr374ge - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. August 2010 gem344337 247 356a StPO beschlossen: Die Anh366rungsr374ge des Verurteilten gegen den Senatsbe-schluss vom 4. M344rz 2008 wird auf seine Kosten zur374ckge-wiesen. Gr374nde: I. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betruges unter Einbezie-hung von Strafen aus Vorverurteilungen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten verurteilt. Der Senat hat die hiergegen gerichtete Revision des Angeklagten mit Beschluss vom 4. M344rz 2008 als unbegr374ndet verworfen. 1 Mit Schreiben vom 13. Juni 2010 hat der Verurteilte gegen die Senats-entscheidung 204Rechtsmittel223 eingelegt und unter anderem einen Versto337 gegen das Gebot der Gew344hrung rechtlichen Geh366rs ger374gt. 2 II. Das Schreiben des Verurteilten ist als Anh366rungsr374ge gegen die Senats-entscheidung vom 4. M344rz 2008 zu werten. Diese ist gem344337 247 356a Satz 2 3 - 3 - StPO schon deshalb unzul344ssig, weil sie nicht innerhalb einer Woche nach Kenntniserlangung von dem angeblichen Geh366rsversto337 eingelegt worden ist. Unbeschadet der Unzul344ssigkeit der R374ge ist f374r eine Entscheidung ge-m344337 247 356a StPO aber auch in der Sache kein Raum. Der Senat hat bei seiner Entscheidung weder Tatsachen noch Beweisergebnisse verwertet, zu denen der Angeklagte zuvor nicht geh366rt worden war, noch zu ber374cksichtigendes Vorbringen 374bergangen oder sonst dessen Anspruch auf rechtliches Geh366r ver-letzt. Insbesondere hatte der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 11. Dezember 2007 entgegen dem R374gevorbringen auch zu der Verfahrensr374-ge vom 13. November 2007 Stellung genommen (vgl. S. 6 Ziffer 2. der Antrags-schrift). 4 Ernemann Roggenbuck Cierniak Ott Mutzbauer
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