BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 589/09 vom 12. Januar 2010 in der Strafsache gegen wegen gef344hrlicher K366rperverletzung u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anh366rung des Generalbundes-anwalts, zu Ziffer 1. auf dessen Antrag, und nach Anh366rung der Beschwerdef374hrerin am 12. Januar 2010 gem344337 247 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Die Revision der Nebenkl344gerin gegen das Urteil des Landgerichts Magdeburg vom 17. Juli 2009 wird verworfen, soweit sie zuunguns-ten des Angeklagten eingelegt ist. 2. Soweit das Rechtsmittel zugunsten des Angeklagten wirkt (247 301 StPO), wird das vorbezeichnete Urteil a) im Schuldspruch dahin ge344ndert, dass der Angeklagte der vors344tzlichen K366rperverletzung in Tateinheit mit Bedrohung schuldig ist, b) im Strafausspruch mit den zugeh366rigen Feststellungen auf-gehoben. 3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Amtsgericht - Strafrichter - Aschersleben zur374ckverwiesen. 4. Die Nebenkl344gerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels sowie die durch das Rechtsmittel dem Angeklagten erwachsenen notwendi-gen Auslagen zu tragen. Gr374nde: 1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gef344hrlicher K366rperverletzung in Tateinheit mit Bedrohung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt, deren Vollstreckung es zur Bew344hrung ausgesetzt hat. Die Nebenkl344gerin strebt mit ihrer auf die Sachr374ge gest374tzten Revision eine Verurteilung des Angeklagten wegen ver- - 3 - suchten Totschlags an. Die Nachpr374fung des Urteils auf Grund der Revisionsrecht-fertigung hat keinen Rechtsfehler zugunsten des Angeklagten ergeben, wie der Ge-neralbundesanwalt in seiner Antragsschrift im Einzelnen zutreffend ausgef374hrt hat. Jedoch ist das Urteil in entsprechender Anwendung des 247 301 StPO zugunsten des Angeklagten im Schuldspruch abzu344ndern und im Strafausspruch aufzuheben, weil es einen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten aufweist, der auf die Revision der Nebenkl344gerin zu beachten ist, obwohl das Rechtsmittel nur zuungunsten des Angeklagten eingelegt wurde (BGH, Beschl. vom 23. August 1995 - 2 StR 394/95, NStZ-RR 1996, 130). 1. Nach den Feststellungen legte der Angeklagte der vor dem Computer sit-zenden Nebenkl344gerin ein etwa ein Meter langes Elektrokabel locker um den Hals, ohne es allerdings zuzuziehen und ohne dass das Kabel mit ihrem Hals in Ber374hrung kam. Er wollte ihr lediglich einen heftigen Schrecken einjagen. Die Nebenkl344gerin bemerkte das Kabel, ergriff es von oben mit beiden H344nden und zog es mit einem heftigen Ruck dem Angeklagten aus der Hand, so dass es auf den Fu337boden fiel. Sp344testens jetzt rief der Angeklagte: 223Ich bringe dich um.223 Die Nebenkl344gerin, der es im weiteren Verlauf gelang, den Angeklagten aus dem Zimmer zu dr344ngen und in die K374che zu fl374chten, erlebte Todes344ngste, versp374rte eine Beklemmung und litt noch geraume Zeit nach der Tat unter Angstzust344nden. 2 3 2. Diese Feststellungen belegen zwar noch die Annahme einer vors344tzlichen (einfachen) K366rperverletzung (247 223 Abs. 1 StGB). Die Verurteilung wegen gef344hrli-cher K366rperverletzung kann jedoch keinen Bestand haben. Denn entgegen der Auf-fassung des Landgerichts hat der Angeklagte die K366rperverletzung nicht mittels ei-nes gef344hrlichen Werkzeugs im Sinne des 247 224 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 2 StGB begangen. a) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist ein gef344hrliches Werkzeug jeder bewegliche Gegenstand, der nach seiner objektiven Beschaffenheit und nach der Art seiner Benutzung im konkreten Einzelfall geeignet ist, erhebliche 4 - 4 - K366rperverletzungen herbeizuf374hren (vgl. nur Senat, Beschl. vom 5. September 2006 - 4 StR 313/06, NStZ 2007, 95). Bereits diese Eignung erscheint hier zweifelhaft. Zwar kann ein Kabel, wenn es zum W374rgen eingesetzt wird, nach seiner Beschaf-fenheit und der konkreten Verwendung erhebliche Verletzungen herbeif374hren. Hier legte der Angeklagte der Nebenkl344gerin jedoch das Kabel lediglich locker um den Hals, um sie in Angst und Schrecken zu versetzen. Wird eine Strangulation aber nur vorget344uscht, sind erhebliche Verletzungen regelm344337ig nicht zu bef374rchten. Dass es sich hier ausnahmsweise, etwa aufgrund einer besonderen Disposition der Neben-kl344gerin, anders verhielt, ist nicht festgestellt. b) Dar374ber hinaus verlangt 247 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB, dass die K366rperverlet-zung 223mittels223 eines solchen Werkzeugs begangen wird. Das Tatmittel muss hierbei unmittelbar auf den K366rper des Opfers einwirken (Senat, Urt. vom 22. Dezember 2005 - 4 StR 347/05, NStZ 2006, 572, 573, Beschl. vom 16. Januar 2007 - 4 StR 524/06, NStZ 2007, 405; Fischer StGB 57. Aufl. 247 224 Rdn. 7 ). Jedenfalls daran fehlt es hier. Das Kabel kam zwar mit dem K366rper der Nebenkl344gerin in Ber374hrung. Es entfaltete jedoch als blo337e 223Requisite223 bei der Inszenierung einer scheinbar lebens-bedrohlichen Situation seine Wirkung nicht unmittelbar k366rperlich, sondern psychisch vermittelt. Dies vermag den Tatbestand des 247 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB aber ebenso wenig zu erf374llen wie der Einsatz einer Maske oder die Vorlage einer gef344lschten Todesbescheinigung mit dem Ziel, das Opfer in Schrecken zu versetzen. Diese Auf-fassung liegt auch der bisherigen Rechtsprechung zugrunde (vgl. BGH, Beschl. vom 17. Januar 2001 - 1 StR 480/00; Urt. vom 26. November 1985 - 1 StR 393/85, NStZ 1986, 166; im Ergebnis ebenso Stree in Sch366nke/Schr366der StGB 27. Aufl. 247 224 Rdn. 3; a.A. Hardtung in MK StGB 247 224 Rdn. 21; differenzierend Eckstein NStZ 2008, 125, 128). An ihr wird festgehalten. 5 3. Der Senat stellt den Schuldspruch entsprechend um. Er schlie337t aus, dass noch Feststellungen getroffen werden k366nnen, die das Handeln des Angeklagten als eine das Leben gef344hrdende Behandlung i.S.d. 247 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB erscheinen 6 - 5 - lassen k366nnten. 247 265 StPO steht der Schuldspruch344nderung nicht entgegen, da sich der Angeklagte nicht anders als geschehen h344tte verteidigen k366nnen. 4. Die 304nderung des Schuldspruchs zieht angesichts des gegen374ber 247 224 StGB milderen Strafrahmens des 247 223 StGB die Aufhebung des Strafausspruchs nach sich. Der Senat macht von der M366glichkeit des 247 354 Abs. 3 StPO Gebrauch und verweist die Sache an das Amtsgericht - Strafrichter - Aschersleben zur374ck, da dessen Strafgewalt hier ausreicht. 7 Tepperwien Maatz Athing Ernemann Mutzbauer
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