BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 589/10 vom 2. Dezember 2010 in der Strafsache gegen wegen bewaffneten Handeltreibens mit Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anh366rung des Beschwerdef374hrers am 2. Dezember 2010 ein-stimmig beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Magdeburg vom 18. August 2010 wird als unbegr374ndet verwor-fen, da die Nachpr374fung des Urteils auf Grund der Revisions-rechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklag-ten ergeben hat (247 349 Abs. 2 StPO). Jedoch wird der Tenor die-ses Urteils dahin neu gefasst, dass der Angeklagte des bewaff-neten Handeltreibens mit Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem F374hren eines verbotenen Gegenstandes schuldig ist (vgl. BGH, Beschluss vom 5. Oktober 2010 - 3 StR 353/10 [zu 247 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG]; Urteil vom 12. Mai 2009 - 1 StR 718/08 [zu 247 52 Abs. 3 Nr. 1 WaffenG]). Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen. Ernemann Roggenbuck Cierniak Mutzbauer Bender
Full & Egal Universal Law Academy