ECLI:DE:BGH:2019:290119B4STR589.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 589 / 1 8 vom 29. Januar 201 9 in der Strafsache gegen wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungs mitteln in nicht geringer Menge u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbunde s- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 29. Januar 201 9 g e- mäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen : 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Lan d- gerichts Dortmund vom 6. Juli 2018 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, a) soweit der Angeklagte in den Fällen II. 1., 2., 5., 9., 10., 11. und 13. der Urteilsgründe verurteilt worden ist, b) i n den Ausspr ü ch en über die Gesamtstrafe und die Ei n- ziehung eines Geldbetrages in Höhe von 11.400 Euro. Im Umfang der Aufhebung wird die S ache zu neuer Verhan d- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmi t- tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurüc k- verwi e sen. 2. Die weiter gehende Revision wird verworfen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Handeltre ibens mit Betä u- bungsmitteln in nicht geringer Menge in sieben Fällen sowie wegen Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in weiteren sechs Fällen zu der Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und neun Monaten 1 - 3 - verurteilt. Fe rner hat es die Einziehung eines Mobiltelefons und eines Geldbetrages in Höhe von 11.400 Euro angeordnet. G egen seine Veru r- teilung wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die Verletzung materiellen Rechts gestützte n Revision . Das Rechtsm ittel erzielt den aus der Entsche i- dungsformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 1. Nach den Feststellungen betrieb der rechtskräftig Verurteilte B . , der Cousin des Angeklagten, einen schwunghaften Handel mit Kokain im Kilogrammbereich. Das Kokain bezog B . von verschiedenen Lieferanten ; er veräußerte es an einen festen Stamm von Gro ß- abnehmern in Mengen von 50 bis 100 Gramm, in Ausnahmefällen in Mengen von 2 5 Gramm, zu einem Preis von 38,00 Euro pro Gramm. Zeit - und Tref f- punkte für die Übergabe des Kokains vereinbarte B . mit seinen Abneh - mern per SMS; die jeweiligen Liefermengen wurden ebenfalls vorab vereinbart. Im Tatzeitraum lager t e B . das K okain in zwei Bunkerfahrzeugen. Vor den Betäubungsmittelverkäufen begab er sich zu de m jeweiligen F ahrzeug ; er en t- nahm das dort gelagerte Kokain und portionierte es in der Wohnung seiner ehemaligen Lebensgefährtin , in der er auch die Einnahmen aus den Bet ä u- bungsmittel verkäufen aufbewahrte. In den als Beihilfe abgeurteilten Fällen begleitete d er Angeklagte den B . , wenn dieser das Kokain aus den Bunkerfahrzeugen hol t e (Fälle II. 3., 4., 6., 7., 8. und 12 . der Urteilsgründe) . In den als M ittäterscha ft bewerteten Fä l- len II. 1., 2., 5., 9., 11. und 13. der Urteilsgründe lieferte er das Rauschgift zum Teil neben weiteren Tätigkeiten auf Weisung B . s an dessen ihm oftmals unbekannte Abnehmer aus , in einem der vorgenannten F ä ll e in dessen Begl eitung . In den Fällen II. 2 . , 5. und 11. nahm er jeweils auch d en Kaufpreis 2 3 - 4 - für d as Kokain entgegen und leitete ihn an B . weiter. Im Fall II. 10. p orti - onierte der Angeklagte 100 Gramm Kokain in zwei Teilmengen und überbrachte das Rauschgift B . , der es in einem Shisha - Cafe einem seiner Abnehmer übergab . Im Gegenzug für seine Tätigkeiten finanzierte B . weitgehend den Lebensunterhalt des Angeklagten und die im Tatzeitraum von beiden g e- nutzte Wohnung; auch über gab er ihm unregelmäßig kl einere Geldbeträge. Einen (umsatzabhängigen) Festbetrag erhielt der Angeklagte für seine Beteil i- gung an den Betäubungsmitt e lgeschäften hingegen nicht . 2. Der Schuldspruch begegnet durchgreifenden rechtlichen Beden ken, soweit das Landgericht den Angeklag ten wegen (mit - ) täterschaftlich begang e- ne n unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge gemäß § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG verurteilt hat. Insoweit hat der Generalbunde s- anwalt in seiner Antragsschrift Folgendes ausgeführt: Für di e Abgrenzung von Täterschaft und Teilnahme gelten auch im Betäubungsmittelrecht die Grundsätze des allgemeinen Strafrechts. Beschränkt sich die Beteiligung des Täters am Handeltreiben mit B e- täubungsmitteln auf einen Teilakt des Umsatzgeschäfts, kommt es na ch der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs maßgeblich dar - auf an, welche Bedeutung der konkreten Beteiligungshandlung im Rahmen des Gesamtgeschäfts zukommt (BGH, Urteil vom 28. Fe - bruar 2007 2 StR 516/06, BGHSt 51, 219, 221 ff.; Beschluss vom 7. August 2007 3 StR 326/07, NStZ 2008, 40; Urteil vom 5. Mai 2011 3 StR 445/10, StV 2012, 287, 288; Beschluss vom 22. August 2012 4 StR 272/12, NStZ - RR 2012, 375). Erschöpft sich die Täti g- keit im bloßen Transport von Betäubungsmitteln, besteht in der R e- gel s elbst dann keine täterschaftliche Gestaltungsmöglichkeit, wenn Handlungsspielräume hinsichtlich der Art und Weise des Transports verbleiben, sodass von einer Beihilfe auszugehen ist. Anderes kann nur gelten, wenn der Beteiligte erhebliche, über den reinen Transport hinausgehende Tätigkeiten entfaltet, am An - und Verkauf des Rauschgifts unmittelbar beteiligt ist oder sonst ein eigenes Interesse am weiteren Schicksal des Gesamtgeschäfts hat, weil er eine Bete i- 4 - 5 - ligung am Umsatz oder dem zu erzielenden Gewinn er halten soll (Senat, Beschluss vom 22. August 2012 4 StR 272/12, NStZ - RR 2012, 375 mwN.) . b) Nach diesen Maßstäben wird die nicht näher begründete Wertung des Landgerichts, der Angeklagte sei in den Fällen II. 1., 2., 5., 9., 10., 11. und 13. der Urteils gründe jeweils als Täter des unerlaubten Handeltreibens mit Kokain anzusehen, von den Feststellungen nicht getragen. Der Angeklagte entfaltete keine erheblichen, über die Vermittlung der Übergabe der Betäubungsmittel und den reinen Transport des Kaufgeldes hinausgehenden Tätigkeiten. Ihm ka m im Rahmen des Gesamtgeschäfts vielmehr im Wesentlichen die Rolle eines Boten ( Läufers ) zu. In das eigentliche Umsatzgeschäft war er hingegen nach den Feststellungen nicht eingebunden; täterschaft - liche Gestaltungsmögl ichkeiten standen ihm insoweit nicht zu. Die Handlungen des Angeklagten erschöpf t en sich mithin in untergeor d- neten, weisungsgebundenen Tätigkeiten, die nach höchstrichterlicher Rechtsprechung nicht die Annahme (mit - )täterschaftlichen unerlau b- ten Handeltrei bens mit Betäubungsmitteln, sondern nur die Annahme der Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln zu begründen vermögen. c) Es ist jedoch nicht auszuschließen, dass weitere, ergänzende Fes t- stellungen dazu getroffen werden können, ob der Angeklagte neben dem Tatbestand der Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit B e- täubungsmitteln in nicht geringer Menge auch zugleich (tateinheitlich) den Tatbestand des unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge verwirklicht hat, sofern er während des Tran s- ports des Rauschgifts aufgrund der von ihm zurückgelegten We g- strecke ein tatsächliches Herrschaftsverhältnis über die Betä u- bungsmittel hatte (vgl. dazu Weber, BtMG, 5. Aufl., § 29 Rn. 1349 mwN.). Aus diesem Grund scheidet in den unter 2. b) genannten Fä l- len eine bloße Schuldspruchänderung vom täterschaftlichen Hande l- treiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge Dem tritt der Senat bei . 5 - 6 - E r hebt über den Antrag des Generalbundesanwalts hinausgehend auch die zu diesen Fällen getroffenen Feststellungen auf, um dem Tatrichter insoweit umfassende und widerspruchsfreie neue Feststellungen zu ermög - lichen. 3. Dies zieht die Aufhebung des Ge samtstrafenausspruchs sowie des Euro (richtig: Einziehung des Wertes von Taterträgen gemäß § 73c Satz 1 StGB) nach sich. 4. Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Rev ision s- rechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Auch die Annahme von Tatmehrheit zwischen den Fällen II. 3. und 7. der U r- teilsgründe begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Bei der Datumsangabe im Fall II. 3 . auf U A 8 dem Tag der B egehung der Tat im Fall II. 7. der Urteilsgründe handelt es sich um ein offensichtliche s Schrei b- versehen. Tatsäch lich wollte die Strafkammer eine Tatbegehung am 11. Okto - ber 2017 feststellen. Dies ergibt sich eindeutig aus der chronolo gischen Reihe n- folge der in zeitliche r Ordnung festgestellten Einzelfälle sowie aus der 6 7 8 - 7 - Datumsangabe in der Anklageschrift vom 5. März 2018, welche der Senat von Amts wegen zur Kenntnis ge n om men hat. Sost - Scheible Cierniak Bender Feilcke Paul
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