BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 590/06 vom 23. Januar 2007 in der Strafsache gegen wegen schweren Raubes - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anh366rung des Generalbun-desanwalts und des Beschwerdef374hrers am 23. Januar 2007 gem344337 247247 44 f., 349 Abs. 4 StPO beschlossen: 1. Dem Angeklagten wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Vers344umung der Frist zur Begr374ndung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Neubran-denburg vom 16. Juni 2006 gew344hrt. Damit ist der Beschluss vom 4. Oktober 2006, durch den das Landgericht die Revision des Angeklagten gegen das vorbezeichnete Urteil als unzul344ssig verworfen hat, gegenstandslos. Kosten der Wiedereinsetzung tr344gt der Angeklagte. 2. Auf die Revision des Angeklagten wird das vorbezeich-nete Urteil mit den Feststellungen aufgehoben. 3. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten der Revision, an eine andere Straf-kammer des Landgerichts zur374ckverwiesen. Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Raubes in zwei F344llen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von f374nf Jahren verurteilt und den Verfall des Wertersatzes in H366he von 2.000 Euro angeordnet. Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er allgemein die Verlet- 1 - 3 - zung sachlichen Rechts r374gt. Das Rechtsmittel hat - nach Wiedereinsetzung des Angeklagten in den vorigen Stand nach Vers344umung der Revisionsbegr374n-dungsfrist - Erfolg. 1. Der Verurteilung liegen zwei Raub374berf344lle zu Grunde, die die jeweils maskierten T344ter Ende Mai und Ende Juli 2004 jeweils unter Einsatz "silberfar-bener schusswaffen344hnlicher Gegenst344nde" auf die Poststelle in D. ver374bten, wobei sie insgesamt etwa 38.000 Euro erbeuteten. In beiden F344llen benutzten die T344ter einen zuvor entwendeten Pkw als Fluchtfahrzeug. 2 Der Angeklagte hat zum Anklagevorwurf geschwiegen. Seine Verurtei-lung h344lt der sachlich-rechtlichen Nachpr374fung durch den Senat nicht stand, weil die Annahme des Landgerichts, der Angeklagte sei zusammen mit den weiteren, "bislang nicht sicher ermittelten" T344tern an beiden 334berf344llen jeweils mitt344terschaftlich beteiligt gewesen, nicht ausreichend mit Tatsachen belegt ist. Zwar hat das Landgericht einzelne Indizien festgestellt, die einen erheblichen Tatverdacht gegen den Angeklagten begr374nden. Jedoch erweist sich die Be-weisw374rdigung in einem entscheidenden Punkt, der die Aussage der Zeugin S. betrifft, als widerspr374chlich und deshalb rechtsfehlerhaft. Das Land-gericht hat letzten Endes ("schlie337lich"; UA 11) seine 334berzeugung von der Be-teiligung des Angeklagten als Mitt344ter bei beiden 334berf344llen auf die Aussage dieser Zeugin gest374tzt, die die Beteiligung des Angeklagten von ihrer Bekann-ten, Daniela T. , erfahren habe. Dazu teilt das angefochtene Urteil mit, Da-niela T. sei ihrerseits mit Robert N. befreundet gewesen, der ebenfalls in Verdacht gestanden habe, an den 334berf344llen beteiligt gewesen zu sein. Nach den Angaben der Zeugin S. habe Daniela T. ihr einmal erz344hlt, dass N. "mit einem R: " und weiteren Personen mehrfach die Postagentur in D. "klargemacht" habe. Nach diesem Teil der Aussage der Zeugin S. 3 - 4 - h344tte Daniela T. ihre Kenntnis von der Beteiligung des Angeklagten ledig-lich vom H366rensagen auf Grund dessen, was Robert N. ihr berichtet hat. Demgegen374ber hat die Zeugin S. weiter ausgesagt, Daniela T. ha-be ihr auch erz344hlt, sie, T. , habe bei den 334berf344llen "immer Schmiere ge-standen" (UA 8). Dies zu Grunde gelegt, w344re Daniela T. aber nicht nur selbst an den Taten beteiligt gewesen, sondern w374sste sie auch selbst, ob der Angeklagte beteiligt war, und h344tte sie diese Kenntnis nicht nur vom H366rensa-gen. Dieser vom Landgericht ersichtlich nicht n344her hinterfragte Widerspruch in der Aussage der Zeugin S. ber374hrt die Tragf344higkeit der Information, die sie, was die Beteiligung des Angeklagten anlangt, von Daniela T. erfahren hat. Denn je weiter die Quelle einer Information von demjenigen entfernt ist, der sie, wie hier die Zeugin S. , dem Gericht vermittelt, desto weniger kann das Gericht die Verl344sslichkeit dieser Information beurteilen. Dies gilt hier zumal deshalb, weil ersichtlich weder Daniela T. noch Robert N. dem Landgericht zur Vernehmung zur Verf374gung standen. Da das Landgericht seine 334berzeugung von der mitt344terschaftlichen Be-teiligung des Angeklagten nur aus der Gesamtheit aller Indizien zu gewinnen vermocht hat (vgl. UA 11 a.E.), beruht das angefochtene Urteil auch auf dem aufgezeigten Rechtsfehler. 334ber die Sache ist deshalb zum Schuld- und Straf-ausspruch insgesamt neu zu verhandeln und entscheiden. 4 2. Die Aufhebung des Urteils zum Schuld- und Strafausspruch erfasst auch den Ausspruch 374ber die Anordnung des Wertersatzverfalls. Dieser Aus-spruch hat aber auch unabh344ngig davon keinen Bestand, weil - wie der Gene-ralbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 18. Dezember 2006 zutreffend 5 - 5 - ausgef374hrt hat - die Vorschrift des 247 73 Abs. 1 Satz 2 StPO der Anordnung zwingend entgegensteht. Tepperwien Maatz Athing Ernemann Sost-Scheible
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