ECLI:DE:BGH:2017:070317B4STR590.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 590 /1 6 vom 7. März 201 7 in der Strafsache gegen wegen Beihilfe zur unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalt s und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 7. März 2017 einstimmig beschlo s- sen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kaiserslautern vom 25. August 2016 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund de r Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen - 2 - Ergänzend zum Verwerfungsantrag des Generalbundesanwalts ist anzu - merken : Die Aufkl ärungsrüge ist nicht ordnungsgemäß ausgeführt (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO), weil es die Revision versäumt, die Ausführungen zum Einlassungsverhalten der gesondert Verfolgten K . in der diese betreffenden Anklageschrift, die sich bei den Akten befindet, inhaltlich mitzuteilen. Franke Roggenbuck Cierniak Bender Feilcke
Full & Egal Universal Law Academy