BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSS4 StR 59/03 vom27. Februar 2003in der Strafsachegegenwegen gefährlicher Körperverletzung u.a. - 2 -Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-desanwalts und des Beschwerdeführers am 27. Februar 2003 gemäß § 349Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil desLandgerichts Münster vom 10. Oktober 2002a) im Schuldspruch dahin geändert, daß der Ange-klagte der gefährlichen Körperverletzung schuldigist,b) im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgeho-ben.2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-handlung und Entscheidung, auch über die Kosten desRechtsmittels, an eine andere - allgemeine - Strafkam-mer des Landgerichts zurückverwiesen.3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Totschlags inTateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von vierJahren verurteilt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision,mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt. Das Rechts-mittel hat mit der Sachrüge den aus der Beschlußformel ersichtlichen Teiler-folg; im übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. - 3 -1. Die Verfahrensbeschwerde ist nicht ausgeführt und deshalb unzuläs-sig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).2. Die Überprüfung des Urteils aufgrund der Sachrüge hat keinenRechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben, soweit ihn das Landge-richt der zum Nachteil seiner Ehefrau begangenen gefährlichen Körperverlet-zung für schuldig befunden hat. Entgegen den Einwendungen der Revisionbegegnet auch die Wertung des Landgerichts, der Angeklagte habe bei der Tatmit bedingtem Tötungsvorsatz auf seine Ehefrau eingestochen, keinen durch-greifenden rechtlichen Bedenken.Gleichwohl hat die Verurteilung des Angeklagten wegen versuchten Tot-schlags keinen Bestand, weil das Landgericht einen strafbefreienden Rücktrittdes Angeklagten vom Versuch des Totschlags gemäß § 24 Abs. 1 StGB mitrechtlich nicht zutreffender Begründung abgelehnt hat.a) Nach den Feststellungen des Landgerichts wurde als erster der Zeu-ge G. auf das Tatgeschehen aufmerksam. Er lief auf den Angeklagten zuund rief ihm zu aufzuhören. Der Angeklagte reagierte darauf jedoch nicht, son-dern stach weiter auf seine Frau ein. Sodann wurde durch die Schreie derEhefrau des Angeklagten die Zeugin W. aus etwa 30 bis 40 m Entfernungauf das Tatgeschehen aufmerksam. Die Zeugin fuhr mit dem Fahrrad direkt aufden Angeklagten zu und schrie ihn dabei an. Der Angeklagte "zuckte zusam-men und ließ von seiner Frau ab. Er blickte erst auf seine Hand, in der er dasMesser hielt, dann zur Zeugin und schließlich auf seine vor ihm liegende Frau.Nach einiger Zeit legte er sein Messer zur Seite" (UA 9). - 4 -b) Das Landgericht hat zu Recht einen unbeendeten Versuch ange-nommen, einen strafbefreienden Rücktritt jedoch verneint, weil der Angeklagtedie Tatausführung nicht freiwillig aufgegeben habe. Es meint, für den Ange-klagten habe sich, als er auf die Schreie der Zeugin W. hin von seinerFrau abgelassen habe, "das Risiko einer Entdeckung wesentlich erhöht, denner realisierte, daß bereits Zeugen, nämlich auch der Zeuge G. , anwesendwaren und er einer Entdeckung nicht entgehen konnte" (UA 18).Der Senat vermag dieser Wertung nicht zu folgen. Für die Frage derFreiwilligkeit des Rücktritts ist entscheidend, ob aus der Sicht des Täters einfür ihn zwingendes Hindernis vorlag oder ob er Herr seiner Entschlüsse geblie-ben ist; sie ist deshalb zu bejahen, wenn der Täter weder durch eine äußereZwangslage noch durch seelischen Druck unfähig gewesen ist, die Tat zuvollenden (st. Rspr.; BGHSt 35, 184, 186; BGHR StGB § 24 Abs. 1 Satz 1Freiwilligkeit 5, 8). Dabei sind Zweifel an der Freiwilligkeit des Rücktritts grund-sätzlich zu Gunsten des Täters zu lösen (BGHR aaO Freiwilligkeit 26). Daßäußere Umstände den Angeklagten unfähig gemacht haben, weiter auf seineEhefrau einzustechen, hat auch das Landgericht nicht angenommen, zumal esder Aussage der Geschädigten gefolgt ist, "man habe ihn nicht wegziehenmüssen" (UA 12). Ebensowenig ergeben die Feststellungen, daß der Ange-klagte sich aus zwingenden inneren Beweggründen an der Fortsetzung der Tatgehindert sah. Entgegen der Annahme des Landgerichts steht der Umstand,daß die Tat in Gegenwart von Zeugen begangen wurde, also bereits entdecktwar, der Annahme freiwilligen Rücktritts nicht entgegen (vgl. BGHR aaO Frei-willigkeit 15). Dafür, daß der Angeklagte von seiner Ehefrau etwa deshalb ab-gelassen haben könnte, weil er mit einem alsbaldigen Einschreiten der Polizeiund seiner Bestrafung rechnete (BGHR aaO Freiwilligkeit 16, 18), geben die - 5 -Feststellungen nichts her. Schließlich kann ein freiwilliger Rücktritt entgegender Auffassung des Landgerichts auch nicht mit der Begründung verneint wer-den, es handele sich hier nicht um einen Fall "nach einer Affektentladung, beidem der Täter nach einem 'Aufwachen' aus der Tat seine Steuerungsfähigkeitwiedererlangt und die Tat dann aus autonomen Motiven, wenn auch mögli-cherweise angestoßen von außen, aufgibt" (UA 18). Der Umstand, daß derTäter die weitere Tatausführung aufgibt, nachdem seine affektive Erregungabgeklungen ist, steht der Annahme der Freiwilligkeit gerade nicht entgegen(vgl. BGHR aaO Freiwilligkeit 3 und 6). Dabei kommt es nicht darauf an, wiedas Landgericht meint, ob der Affekt von der Stärke eines "übermächtigenZwanges" war.3. Im Hinblick auf die bisher getroffenen Feststellungen und die beste-hende Beweislage ist nicht zu erwarten, daß in einer neuen HauptverhandlungFeststellungen getroffen werden könnten, die einen strafbefreienden Rücktrittvom Tötungsversuch entfallen lassen. Der Senat ändert deshalb entsprechend§ 354 Abs. 1 StPO den Schuldspruch dahin, daß der Angeklagte lediglich dergefährlichen Körperverletzung schuldig ist. Die Schuldspruchänderung hat dieAufhebung des Strafausspruchs zur Folge. - 6 -Der Senat verweist die Sache an eine allgemeine Strafkammer desLandgerichts zurück, nachdem Gegenstand des Verfahrens nicht mehr eine dieZuständigkeit des Schwurgerichts begründende Tat ist.Tepperwien Maatz Kuckein Athing Ernemann
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