BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 591/06 vom 8. Mai 2007 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen Diebstahls u. a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anh366rung der Beschwerdef374hrer am 8. Mai 2007 gem344337 247 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: I. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landge-richts Halle vom 17. Juli 2006 mit den zugeh366rigen Feststellun-gen aufgehoben, 1. soweit die Angeklagten wegen versuchten Diebstahls (Tat 7 der Urteilsgr374nde) verurteilt worden sind, 2. in den sie betreffenden Gesamtstrafenausspr374chen. II. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zur374ckverwie-sen. III. Die weiter gehenden Revisionen werden verworfen. Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten K. wegen Diebstahls in vier F344llen, versuchten Diebstahls und Sachbesch344digung zu einer Gesamtfreiheits-strafe von sechs Jahren und sechs Monaten verurteilt. Den Angeklagten E. hat es des Diebstahls in zwei F344llen, des versuchten Diebstahls und der Sach-besch344digung schuldig gesprochen und gegen ihn eine Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und neun Monaten verh344ngt. Die hiergegen gerichteten Revisi-onen der Angeklagten, mit denen sie die Verletzung formellen und materiellen 1 - 3 - Rechts r374gen, haben den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im 334brigen erweisen sich die Rechtsmittel als unbegr374ndet im Sinne des 247 349 Abs. 2 StPO. 1. Die Verurteilungen der Angeklagten wegen versuchten Diebstahls (Tat 7 der Urteilsgr374nde) haben keinen Bestand. Hierzu hat der Generalbundesan-walt jeweils in seinen Antragsschriften ausgef374hrt: 2 "Die Beweisw374rdigung zu Fall 7 (UA S. 42 f.) begegnet durchgreifen-den rechtlichen Bedenken. Die Strafkammer st374tzt ihre 334berzeugung von der T344terschaft des Angeklagten ausschlie337lich auf die Angaben eines 'Zeugen vom H366-rensagen', der im Ermittlungsverfahren den eigentlichen - im Aussa-geverhalten dazu noch wechselhaften - Belastungszeugen R. als Beschuldigten polizeilich vernommen hat. Die Aussage eines 'Zeugen vom H366rensagen' vermag jedoch f374r sich genommen ohne zus344tzliche Indizien von einigem Gewicht einen Schuldspruch nicht zu tragen (BGH, Urteil vom 16. Mai 2002 - 1 StR 40/02 m.w.N.; Schoreit in KK, 5. Aufl., 247 261 Rdn. 29 m.w.N.). Die der Strafkammer durch die Aussage eines polizeilichen Verneh-mungsbeamten vermittelten Angaben des Zeugen R. werden gerade nicht durch wichtige Beweisanzeichen best344tigt. Zwar ist es nicht zu beanstanden, dass die Strafkammer aus der Anzahl der von R. im Kofferraum seines Kraftfahrzeuges mitgef374hrten Diebes-werkzeuge auf die Anwesenheit mehrerer T344ter am Tatort geschlos-sen hat. Die Anzahl der Diebeswerkzeuge l344sst hier jedoch keine Aussage 374ber die Identit344t der Mitt344ter des R. zu. Insoweit bleibt es allein bei den vom 'Zeugen vom H366rensagen' wiedergege- - 4 - benen Angaben des Ursprungszeugen zur Identit344t seiner Mitt344ter. Dessen Angaben werden auch nicht durch eine Gesamtschau der sonst vorliegenden Beweiserkenntnisse best344tigt. Insbesondere verm366gen die Feststellungen zu den weiteren urteilsgegenst344ndli-chen - meist in wechselnder Tatbeteiligung ver374bten - Taten unter keinem Gesichtspunkt die Angaben des 'Zeugen vom H366rensagen' zur Tatbeteiligung des Angeklagten zu best344tigen." Dem vermag sich der Senat nicht zu verschlie337en. 3 2. Die Teilaufhebungen entziehen den gegen die Angeklagten verh344ng-ten Gesamtstrafen die Grundlage; diese sind ebenfalls aufzuheben. 4 Maatz Kuckein Athing Ernemann Sost-Scheible
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