BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 591/08 vom 28. April 2009 in der Strafsache gegen wegen Betruges - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anh366rung des Beschwerdef374hrers am 28. April 2009 gem344337 247247 154 Abs. 2, 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Das Verfahren wird eingestellt, soweit der Angeklagte im Fall D 26. Fallakte 03 Einzelfall 09 der Gr374nde des Urteils des Landgerichts Siegen vom 27. Februar 2008 verurteilt worden ist; insoweit tr344gt die Staatskasse die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklag-ten. 2. Auf die Revision des Angeklagten wird das vorgenannte Ur-teil im Schuldspruch dahin ge344ndert, dass der Angeklagte des Betruges in 526 F344llen, davon in acht F344llen in Form des Versuchs, schuldig ist. 3. Die weiter gehende Revision wird verworfen. 4. Der Angeklagte hat die verbleibenden Kosten des Rechts-mittels zu tragen. Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betruges in 527 F344llen, da-von in acht F344llen in Form des Versuchs, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt und ihm die Aus374bung seines Berufes als Rechtsanwalt f374r die Dauer von drei Jahren untersagt. Mit seiner Revision beanstandet der Angeklagte die Verletzung formellen und materiellen Rechts. 1 - 3 - Der Senat hat das Verfahren im Fall D Ziffer 26. Fallakte 03 Einzelfall 09 der Urteilsgr374nde auf Antrag des Generalbundesanwalts eingestellt. Dies f374hrt zu der aus dem Beschlusstenor ersichtlichen 304nderung des Schuldspruchs. Der mit der Teileinstellung verbundene Wegfall einer Einzelstrafe von elf Monaten Freiheitsstrafe l344sst die verh344ngte Gesamtstrafe unber374hrt. Der Senat kann an-gesichts der Einsatzstrafe von zwei Jahren und f374nf Monaten sowie der Anzahl und H366he der weiteren verbleibenden Einzelstrafen ausschlie337en, dass das Landgericht ohne die entfallene Einzelstrafe auf eine geringere Gesamtfrei-heitsstrafe erkannt h344tte. 2 Im 334brigen hat die Nachpr374fung des Urteils aufgrund der Revisionsrecht-fertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (247 349 Abs. 2 StPO). 3 Das Landgericht hat die Voraussetzungen der fakultativen Strafrahmen-verschiebung nach 247247 49 Abs. 1, 46a Nr. 2 StGB zutreffend verneint und die Schadensersatzleistungen des Angeklagten gegen374ber den gesch344digten Rechtsschutzversicherern rechtsfehlerfrei allein im Rahmen des 247 46 StGB strafmildernd ber374cksichtigt. Dass es den Milderungsgrund des 247 46a Nr. 1 StGB nicht in Erw344gung gezogen hat, begegnet nach den getroffenen Feststel-lungen jedenfalls keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Zwar ist die Anwendung dieser Vorschrift bei Verm366gensdelikten nicht schon von vorneher-ein ausgeschlossen (BGHR StGB 247 46a Nr. 1 Ausgleich 1). Sie setzt jedoch, wie sich insbesondere aus dem Klammerzusatz "T344ter-Opfer-Ausgleich" ergibt, einen kommunikativen Prozess zwischen T344ter und Opfer voraus, der auf einen umfassenden, friedensstiftenden Ausgleich der durch die Straftat verursachten Folgen gerichtet sein muss (BGH wistra 2002, 21; BGH NStZ 2006, 275, 276 m.w.N.) und in dessen Verlauf der Angeklagte die 334bernahme der Verantwor- 4 - 4 - tung f374r seine Taten zum Ausdruck bringt (BGHSt 48, 134, 141). Daran fehlt es hier. Der Angeklagte leistete zwar z374gig und umfangreich Schadensersatz. Zu-n344chst aber dienten seine Leistungen allein dem Zweck, seine Taten zu ver-schleiern. So zahlte er betr374gerisch erlangte Vorsch374sse Anfang September 2003 in H366he von 374ber 50.000 Euro an die 326. Rechtsschutz Versicherungs-AG zur374ck, nachdem er zur Abrechnung bzw. Sachstandsmitteilung in 374ber 100 F344llen aufgefordert worden war. Dabei bekannte er sich jedoch nicht zu seinen Taten, sondern machte vielmehr angebliche Computerprobleme f374r fehlende ordnungsgem344337e Abrechnungen verantwortlich. Als die 326. sodann die R374ckzahlung weiterer Vorschusszahlungen in H366he von 374ber 150.000 Euro ver-langte, kam er dem zwar umgehend nach, setzte aber anschlie337end seine Be-trugsserie gegen374ber anderen Rechtsschutzversicherern unbeeindruckt fort. Auch die sp344teren Verhandlungen des Angeklagten mit den jeweils gesch344dig-ten Rechtsschutzversicherern beschr344nkten sich erkennbar darauf, 374ber die H366he der materiellen Schadensersatzanspr374che Einigung zu erzielen und die Art und Weise ihrer Erf374llung zu regeln. Ein umfassender Ausgleich der Folgen seiner Straftaten war damit nicht verbunden. Vielmehr hatte der Angeklagte durch seine Taten das Vertrauen der Rechtsschutzversicherer in ihn als Organ der Rechtspflege nachhaltig und dauerhaft ersch374ttert. Die von ihm vorgenom-menen R374ckzahlungen der unberechtigt beanspruchten Vorsch374sse waren auch aus Sicht der Gesch344digten nicht geeignet, dieses Vertrauen wiederher-zustellen. Nach den Feststellungen des Landgerichts arbeiten die Versicherer zwar weiter mit dem Angeklagten zusammen. Sie haben jedoch f374r alle von ihm gestellten Deckungsanfragen jeweils Spezialzust344ndigkeiten gebildet. - 5 - Die Anwendung der Strafabschlagsl366sung anstelle der Vollstreckungsl366-sung beschwert den Angeklagten nicht. Auf die zutreffenden Ausf374hrungen des Generalbundesanwalts in seiner Antragsschrift vom 4. Dezember 2008 nimmt der Senat Bezug. 5 Tepperwien Athing Solin-Stojanovi Ernemann Franke
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