BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 591/11 vom 11. Januar 20 1 2 in der Strafsache gegen wegen besonders schweren Raubes - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbunde s- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführer s am 11. Januar 20 1 2 g e- mäß § 154 Abs. 2, § 349 Abs. 2 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten W. gegen das U r- teil des Landgerichts Dessau - Roßlau vom 17. August 2011 wird a) das Verfahren gemäß § 154 Abs. 2 StPO eing e- stellt, soweit der An geklagte wegen Bedrohung verurteilt worden ist; insoweit trägt die Staatskasse die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten; b) das vorgenannte Urteil dahin geändert, dass der Angeklagte W. wegen besonders schweren Raubes zu der Freiheitsstrafe von fünf Jahren und acht Monaten verurteilt ist. 2. Die weiter gehende Revision des Angeklagten wird ve r- worfen. 3. Der Angeklagte trägt die verbleibenden Kosten seines Rechtsmittels. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wege 1 - 3 - Jahren und neun Monaten verurteilt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützten Revision. Der S enat hat das Verfahren auf Antrag des Generalbundesanwalts i n- soweit nach § 154 Abs. 2 StPO eingestellt, als der Angeklagte wegen Bedr o- hung verurteilt worden ist. Nach den Urteilsfeststellungen bleibt offen, ob die gegenüber dem Raubopfer geäußerte Drohung des Angeklagten zum Zwecke der Beutesicherung erfolgte. In diesem Falle käme der Bedrohung nach § 241 StGB gegenüber der Strafbarkeit wegen besonders schweren Raubes gemäß § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB keine eigenständige Bedeutung zu (vgl. BGH, B e- schluss vom 19 . Oktober 1999 4 StR 467/99, NStZ - RR 2000, 106; Urteil vom 18. April 2002 3 StR 52/02, NStZ 2002, 542, 544). Der Senat ändert den Schuldspruch entsprechend, wobei die erfolgte Verurteilung nach § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB in der Urteilsformel durch die B e- z e ichnung als besonders schwerer Raub zum Ausdruck zu bringen ist (vgl. BGH, Beschlüsse vom 3. September 2009 3 StR 297/09, NStZ - RR 2009, 377; vom 13. April 2011 4 StR 124/11). Hingegen hat die Angabe der mittäte r- schaftli chen Beg ehungsweise zu unterbl eibe n (vgl. Meyer - Goßner, StPO, 54. Aufl., § 260 Rn. 24 m.w.N.). Das Entfallen der für die Bedrohung verhängten Einzelstrafe führt zum We g fall der Gesamtstrafe. 2 3 - 4 - Die weiter gehende Revision des Angeklagten ist unbeg ründet, da die Nachprüfung des Urteil s auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Recht s- fehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StP O ) . Mutzbauer Roggenbuck Franke Bender Quentin 4
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