ECLI:D E:BGH:2016:170216B4STR591.15.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 591/15 vom 17. Februar 201 6 in der Strafsache gegen wegen schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbunde s- anwalts und nach Anhörung d es Beschwerdeführers am 17. Februar 2016 g e- mäß § 154 Abs. 2, § 349 Abs. 2, § 354 Abs. 1 StPO beschlossen : 1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Lan d- gerichts Frankenthal (Pfalz) vom 21. September 2015 wird a) das Verfahren eingestellt, s oweit der Angeklagte im Fall II. 1. der Urteilsgründe wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes verurteilt worden ist; insoweit trägt die Staatskasse die Kosten des Verfahrens und die notwend i- gen Auslagen des Angeklagten; b) das vorbezeichnete Urteil im Sch uldspruch dahin geä n- dert, dass der Angeklagte des schweren sexuellen Mis s- brauchs von Kindern in zwölf Fällen schuldig ist. 2. Die weiter gehende Revision wird verworfen. 3. Der Angeklagte hat die weiteren Kosten seines Rechtsmittels und die den Nebenkläger n hierdurch erwachsenen notwend i- gen Auslagen zu tragen . Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren sexuellen Mis s- brauchs von Kindern in zwölf Fällen und wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jah ren verurteilt. Hiergegen ric h- tet sich seine auf die allgemeine Sachrüge gestützte Revision. Das Rechtsmittel 1 - 3 - führt zu einer Verfahrensbeschränkung gemäß § 154 Abs. 2 StPO und zu einer dadurch veranlassten Neufassung des Schuldspruchs; im Übrigen hat es ke i- nen Erfolg. 1. Auf Antrag des Generalbundesanwalts stellt der Senat das Verfahren im Fall II. 1. der Urteilsgründe gemäß § 154 Abs. 2 StPO aus prozessökonom i- schen Gründen ein. 2. Im Übrigen hat die Überprüfung des Urteils aus den vom Generalbu n- desanwa lt in der Antragsschrift vom 11. Januar 2016 dargelegten Gründen ke i- nen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Senat schließt aus, dass die von der Strafkammer verhängte G e- samtfreiheitsstrafe angesichts der verbleiben den Einsatzstrafen von zwölf Mal zwei Jahren und sechs Monaten ohne die infolge der Verfahrensbeschränkung entfallene Einzelstrafe von einem Jahr geringer ausgefallen wäre. Sost - Scheible Cierniak Franke Mutzbauer Quentin 2 3 4
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