ECLI:DE:BGH:2018:101018B4STR591.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 591 / 1 7 vom 10. Oktober 201 8 BGHSt: ja zu 1. BGHR: ja Nachschlagewerk: ja Veröffentlichung: ja StGB § 242 Zur Zueignungsabsicht beim Diebstahl, wenn der Täter Pfandleergut entwe n- det, um e s gegen Auskehrung des Pfandbetrages in das Pfandsystem zurüc k- zugeben. BGH, Beschluss vom 10. Oktober 2018 4 StR 591/17 LG Essen in der Strafsache gegen wegen Raubes u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbund e s- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 10. Oktober 2018 g e- mäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen : 1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landg e- richts Essen vom 6. Juli 2017 wird verworfen; jedoch wird der Strafausspruch dahin klarge stellt, dass der Angeklagte in den Fällen II. 7 und II. 8 der Urteilsgründe jeweils zu einer Einzelfreiheitsstrafe von fünf Monaten verurteilt ist. 2 . Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels, die insoweit im Adhäsionsverfahren entstandenen be sonderen Kosten und die de r Adhäsionskläger in im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Gründe: u- bes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, wegen Wohnun gseinbruc h- n- n- heit mit unerlaubtem Besitz von Betäubungsmitteln, wegen wahlweise Betruges oder Computerbetr uges in sechs Fällen und wegen Sachbeschädigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und neun Monaten verurteilt. Ferner hat es die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt angeordnet 1 - 3 - und einen Vorwegvollzug von vier Monaten und zwei Wochen Freiheitsstrafe bestimmt. Außerdem hat es eine Adhäsionsentscheidung getroffen. Die auf die Verletzung sachlichen Rechts gestützte Revision des Angeklagten ist unb e- gründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Lediglich der Strafausspruch bedarf der aus der Beschlussfor mel ersichtlichen Klarstellung. Die Nachprüfung des angefochtenen Urteils hat einen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler nicht ergeben. Der Erörterung bedarf nur das Fo l- gende: 1. Die Verurt eilung wegen Diebstahls im Fall II. 1 der Urteilsgründe ist im Ergebnis aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. a) Nach den Feststellungen des Landgerichts gelangte der Angeklagte durch ein Loch in einem Zaun auf das Gelände eines Getränkehandels in M . . Dort entwendete er unter Mitwirk ung eines gesondert verfolgten Bekannten zahlreiche, zumeist nach Abgabe durch die Verbraucher bereits zusammeng e- presste Plastikpfandflaschen sowie einen Kasten mit Glaspfandflaschen; der Pfandwert betrug insgesamt 325 Euro. Beide beabsichtigten, die gepre ssten Plastikpfandflaschen auszubeulen und das gesamte Pfandleergut nochmals abzugeben, um dafür Pfand zu erhalten. b) Das Landgericht hat sowohl den objektiven als auch den subjektiven Tatbestand des Diebstahls im Sinne des § 242 StGB jedenfalls hinsich tlich der Plastikflaschen hinreichend belegt. 2 3 4 5 - 4 - aa) Das entwendete Pfandleergut war insgesamt für den Angeklagten nach den insoweit maßgeblichen Bestimmungen des B ürgerlichen Rechts (vgl. BGH, Urteil vom 7. Mai 1953 3 StR 485/52, BGHSt 6, 377, 378; Lackn er/Kühl , StGB, 29. Aufl., § 242 Rn. 4) fremd. (1) Für die Eigentumsverhältnisse an der jeweiligen Pfandflasche (nicht an ihrem Inhalt) auf den verschiedenen Vertriebsstufen des Pfandsystems bis hin zum Endverbraucher ist deren konkrete Beschaffenheit maß geblich. Ist die Flasche mit einer besonderen, dauerhaften Kennzeichnung versehen, die sie als Eigentum eines bestimmten Herstellers/Abfüllers ausweist (sog. Individual - flasche), verbleibt das Eigentum an ihr, unabhängig vom Eigentumsübergang an dem veräuß erten Getränk, beim Hersteller/Abfüller. Mangels zivilrechtlicher Einigung findet deshalb ein Eigentumsübergang an den jeweiligen Flaschen auf den einzelnen Handelsstufen nicht statt (BGH, Urteil vom 9. Juli 2007 II ZR 233/05, NJW 2007, 2913, 2914). Weis t die Flasche solche individuellen Mer k- male nicht auf, wird sie vielmehr von unbestimmt vielen Herstellern verwendet (sog. Einheitsflasche), geht nicht nur das Eigentum am Inhalt, sondern auch dasjenige an der Flasche selbst auf allen Vertriebsstufen auf d en jeweils näch s- ten Erwerber über (BGH, Urteil vom 9. Juli 2007 , aaO; ebenso Kretschmer in Leipold/Tsambikakis/Zöller, AnwK StGB, 2. Aufl., § 242 Rn. 52; zur i m Ergebnis umstrittenen rechtlichen Einordnung des sog. Flaschenpfandes vgl. auch Sta u- din ger/ Wieg and , BGB, Neubearb. 2009, § 1204 Rn. 59; jurisPK - BGB/Protz, 8. Aufl., § 1204 Rn. 4, jeweils mwN). (2) Danach waren die entwendeten Flaschen für den Angeklagten fremd. Denn das hier in Rede stehende Pfandleergut stand entweder nach wie vor im Eigentum des Herstellers/Abfüllers oder soweit sog. Einheitheitsleergut betro f- fen war im Eigentum des letzten Erwerbers. 6 7 8 - 5 - bb) Dass das Landgericht ferner ohne nähere Erörterung davon ausg e- gangen ist, dass der Angeklagte in der Absicht handelte, sich das Pfandleer gut rechtswidrig zuzueignen, ist aus Rechtsgründen im Ergebnis jedenfalls in B e- zug auf die Plastikflaschen ebenfalls nicht zu beanstanden. (1) Zum Vorliegen von Zueignungsabsicht im Fall der Entwendung von Pfandleergut zum Zweck der Rückgabe gegen E rstattung des Pfandgeldes gilt das Folgende: Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, die der sog. Vereinigungstheorie des Reichsgerichts folgt (vgl. dazu RGSt 61, 228, 233), setzt Zueignung voraus, dass entweder die Sache selbst oder der i n ihr verkö r- perte Wert dem Vermögen des Berechtigten dauerhaft entzogen und dem des Nichtberechtigten zumindest vorübergehend einverleibt wird (BGH, Urteil vom 23. April 1953 3 StR 219/52, BGHSt 4, 236, 238; Beschluss vom 16. Dezem - ber 1987 3 StR 209/8 7, BGHSt 35, 152, 156 f. ; vgl. auch SSW - StGB/Kudlich, 3. Aufl., § 242 Rn. 41, 43; Fischer, StGB, 65. Aufl., § 242 Rn. 35, jeweils mwN). Sachwert im Sinne dieser Theorie ist nur der nach Art und Funktion mit der S a- che verbundene Wert, während der erzielbare Veräußerungserlös an der Sache vom Begriff des Sachwerts nicht erfasst wird ( vgl. RGSt 55, 59, 60; BGH, B e- schluss vom 21. Januar 1964 5 StR 514/63, BGHSt 19, 387, 388 ; Kudlich aaO, Rn. 43 mwN). Hiervon ausgehend liegt eine Zueignung des Sachwerts nic ht vor, wenn der Täter beabsichtigt, das entwendete Pfandgut gegen Entgelt in das Pfan d- system zurückzuführen. Denn das Pfandgeld ist nicht der unmittelbar im Pfan d- gut verkörperte Wert. Es dient vielmehr lediglich als Anreiz zur Rückgabe der Pfandflaschen u nd wird erst durch die Verwertung im Pfandsystem erzielt (vgl. 9 10 11 12 - 6 - OLG Hamm, Beschluss vom 31. Juli 2007 4 Ss 208/07 , NStZ 2008, 154, 155; Hellmann, JuS 2001, 353, 355; Schmitz/Göckenjahn/Ischebeck, Jura 2006, 821, 825). Diebstahl kommt in diesen Fällen desh alb nur in Betracht, wenn sich der Täter die Sache selbst zueignen will. Dies setzt voraus, dass der Täter die Flaschen unter Leugnung des Eigentumsrechts des wahren Eigentümers in das Pfandsystem, das insoweit einer Rücknahmepflicht unterliegt, zurückgela ngen lassen, er sich also eine eigentümerähnliche Stellung an dem Leergut anmaßen will (vgl. Fischer aaO, Rn. 35 a ; Kudlich aaO, Rn. 46; zur Rücknahmep flicht vgl. BGH, Urteil vom 13. November 2009 V ZR 255/08, NJW - RR 2010, 1432 , 1433 , Tz. 15 f.) . Hierf ür maßgeblich ist die Vorstellung des Täters über die Eigentums - verhältnisse an den entwendeten Pfandflaschen und die Folgen ihrer Rückfü h- rung in das Pfandsystem (vgl. Rengier, Strafrecht Besonderer Teil I, 20. Aufl., § 2 . Diebstahl, Rn. 134; Leipziger Kom mentar zum StGB/ Vogel, 12. Aufl., § 242 Rn. 169; MünchKommStGB/Schmitz, 3. Aufl., § 242 Rn. 145 mwN; Schmitz/ Goeckenjahn/Ischebeck, Jura 2006, 821, 823 ff.; missverständlich bzw. zu e ng: OLG Hamm, Beschluss vom 31. Juli 2007 4 Ss 208/07, NStZ 2008, 154 f. , das nicht auf das Vorstellungsbild des Täters , sondern auf die tatsächliche zivi l- rechtliche Eigentumslage abstellt, also eine rein objektive Betrachtung vo r- nimmt). Da das Vorstellungsbild des Angeklagten von der tatsächlichen zivi l- rechtlichen Rechtslag e abweichen kann, sind hierzu Feststellungen zu treffen. Es ist wie folgt zu unterscheiden: (a) Bei der Wegnahme von Einheitsflaschen ist Zueignungsabsicht zu b e jahen, wenn der Täter bei zutreffender Einschätzung der Eigentumslage in der Absicht handelt , das dem Eigentümer entwendete Pfandleergut gegen E r- stattung des Pfandbetrages in das Pfandsystem zurückzugeben. In diesem Fall 13 14 - 7 - beabsichtigt er, sich wie ein Eigentümer des Pfandleerguts zu gerieren und die Eigentümerstellung des wahren Eigentümers zu leu gnen. Das gilt selbst dann, wenn er das Pfandleergut dem Händler zurückgeben will, dem er es zuvor en t- wendet hat. Denn die Rückgabe des Pfandleerguts gegen Entgelt an den Eigentümer schließt die Zueignungsabsicht nicht aus, wenn der Täter dessen Eigentums recht leugnet und eine eigene Berechtigung vortäuscht (Fischer aaO, Rn. 35a mwN; Hellmann, JuS 2001, 353, 354; Rengier aaO , Rn. 132 mwN). (b) Bei Wegnahme von Individualflaschen, die in den Vertrieb gelangt sind, aber gleichwohl im Eigentum des Herstell ers/Abfüllers verbleiben, kann es sich anders verhalten. Zueignungsabsicht liegt nicht vor, wenn der Täter was freilich die Ausnahme sein dürfte die Eigentumslage richtig einschätzt und durch die Rückgabe der Individualflaschen das Eigentumsrecht des H erste l- lers/Abfüllers deshalb nicht leugnen will, sondern dieses anerkennt (Rengier aaO, Rn. 134; MünchKommStGB/Schmitz aaO; vgl. auch Kudlich aaO; Hel l- mann, JuS 2001, 353, 355; ebenso für die Rückgabe gegen Finderlohn schon RGSt 55, 59, 60). Das ist anzune hmen, wenn der Täter erkennt, dass Eigen - tümer der entwendeten Individualflaschen der Hersteller/Abfüller geblieben ist, und er ihm das Pfandleergut über das Pfandsystem wieder zukommen lassen möchte. In diesem Fall maßt er sich weder eine eigentümerähnlic he Stellung an noch ist sein Vorsatz darauf gerichtet, den Eigentümer dauerhaft zu enteignen. (c) Geht der Täter dies dürfte den Regelfall darstellen indes davon aus, dass das Eigentum auch bei Individualflaschen im Vertriebsweg auf den jeweiligen E rwerber der Getränke übergeht, handelt er wie bei der Wegnahme von Einheitsflaschen mit der für einen Diebstahl erforderlichen Zueignung s- absicht. Nach seiner Vorstellung will er auch in diesem Fall den (vermeintlichen) Eigentümer enteignen und beabsich tigt, durch Rückgabe in das Pfandsystem 15 16 - 8 - sich selbst an die Stelle des wahren Eigentümers zu setzen. Damit sind sämt - liche Tatbestandsvoraussetzungen des Diebstahls erfüllt. Dies ergibt sich aus Folgendem: Der Diebstahl ist ein sogenanntes erfolgskupiert es Delikt. In objektiver Hinsicht setzt der Tatbestand lediglich die Wegnahme einer fremden beweg - lichen Sache voraus. Die Zueignung dieser Sache ist kein Merkmal des objekt i- ven Tat bestands; das Ausbleiben eines Zueignungserfolges hindert deshalb die Verwi rklichung des Tatbestandes nicht (sog. überschießende Innentendenz; vgl. Eser/Bosch in Schönke/Schröder, StGB, 29. Aufl., § 242 Rn. 46; Hoyer in SK - StGB, 9. Aufl., § 242 Rn. 67 und 111; Fischer, StGB, 65. Aufl., § 242 Rn. 32; Wessels/Hettinger, Strafrecht BT 2, 36. Aufl., Rn. 164; Leipziger Ko m- mentar zum StGB/Vogel , 12. Aufl., § 242 Rn. 169; Küper in FS Gössel, Gläub i- ger - Eigenmacht, Selbsthilfe und Zueignungsunrecht, 2002, S. 429, 447 f.). Unerheblich für die Tatbestandsverwirklichung ist daher, dass vom Täter entwendetes und von ihm in das Pfandsystem zurückgeführtes Individualleer gut systembedingt wieder an den auf den Flaschen ausgewiesenen Eigentü mer zurück gelangt, dieser also objektiv nicht enteignet wird. Ausreichend für eine Tatvollendung ist vielm ehr, dass der Täter bei der Wegnahme in der Absicht handelt, über das entwendete Leergut unter Verdrängung des nach seiner Vo r- stellung wahren Eigentümers selbst wie ein Eigentümer zu verfügen. (2 ) Dies zugrunde gelegt tragen die Feststellungen die Verur teilung des Angeklagten wegen Diebstahls. Jedenfalls dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe lässt sich entnehmen, dass die vom Angeklagten mehrheitlich entwendeten , zusammengepressten Plastikflaschen Einheitsflaschen waren und der Angeklagte bei deren We gnahme Zueignungsabsicht hatte . 17 18 19 - 9 - Demgegenüber enthält das Urteil keinen Hinweis darauf, ob es sich bei dem entwendeten Kasten mit den Glaspfandflaschen um Einheits - oder Indiv i- dualflaschen handelte. Insoweit fehlen auch Feststellungen zum Vorstellung s- bil d des Angeklagten bei deren Wegnahme. Sollte insoweit eine Strafbarkeit des Angeklagten nicht in Betracht kommen, würde sich der Schuldumfang der Tat jedoch nur unmaßgeblich verringern. Der Senat kann daher jedenfalls au s- schließen, dass sich dieser Umstand bei Bemessung der Einzel - und Gesam t- strafe zum Nachteil des Angeklagten ausgewirkt hätte. 2. Der Rechtsfolgenausspruch in den Fällen II. 7 und II. 8 der Urteil s- gründe bedarf wegen eines offensichtlichen Fassungsversehens der Klarste l- lung. Der Genera lbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift vom 7. Dezember 2017 insoweit das Folgende ausgeführt: g der Einzelstrafen für die Tat II. 7 (UA S. 7 - 8) zwei Einzelstrafen von jeweils fünf Mona ten bei der Strafzumessung bezeich net al Versuch, allerdings in Tateinheit mit . 30 - 31) angeführt sind, hingegen für den Fall II. 8 keine Einzelstrafe angegeben ist, handelt es sich um ein offe nsichtliches Schreibverse hen. Die Kammer hat die im Fall II. 7 verwirklichten Strafta t- bestände ausdrücklich als tateinheitlich be gangen bewertet (UA S. 25, 30), weshalb auszuschließen ist, dass sie hierfür zwei Einzelstrafen fes t- setzen wollte. Aus der Chro nologie und dem Umst and, dass lediglich für die Tat II. 8 keine Einzelstrafe angeführt ist, ergibt sich, dass die Kammer bei der Strafzumessung den dieser Tat zugrunde liegenden Einbruch in 20 21 22 - 10 - das Mehrfamilienhaus in der B . straße (UA S. 8) ledigli ch verse - . Dem tritt der Senat bei. Sost - Scheible Roggenbuck Franke Quentin Feilcke 23
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