ECLI:DE:BGH:2019:150519B4STR591.18.1 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 591 / 1 8 vom 15. Mai 201 9 in der Strafsache gegen wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a . - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun- desanwal ts und des Beschwerdeführers am 15. Mai 201 9 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 , § 354 Abs. 1 StPO analog beschlossen : 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land- gerichts Magdeburg vom 30. Juli 2018 a) ab geändert aa) im Schuldspruch im Fall B.I.4 . der Urteilsgründe dahingehend, dass der Angeklagte des unerlaub- ten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge schuldig ist; bb) im Ausspruch über die Einziehung dahingehend, dass die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 20.00 0 Euro, davon in Höhe vo n 1.000 Euro als Gesamtschuldner angeordnet ist; b) mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben im Ausspruch über aa) die Einzelstrafe im Fall B.I.4 . der Urteilsgründe sowie bb) die Gesamtstrafe. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver- handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge- richts zurückverwiesen. - 3 - 3. Die weiter gehende Revision wird verworfen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerl aubter Einfuhr von Be- täubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Handel- treiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in drei Fällen, wegen Anstiftung zur unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge sowie wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäu- bungsmitteln in nicht geringer Menge zu der Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jah- ren und sechs Monaten verurteilt, von dene n es drei Monate für bereits voll- ten in Höhe von 20.000 Euro angeordnet. Gegen seine Verurteilung richtet sich die auf die Rüge der Verletzung formellen und sachlichen Rechts g estützte Revision des Angeklagten. Das Rechtsmittel hat in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg. Im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 1. Den Verfahrensrügen bleibt aus den Gründen der Antragsschrift des General bundesanwalts vom 7. Januar 2019 der Erfolg versagt. 1 2 3 - 4 - 2. Der Schuldspruch hält sachlich - rechtlicher Prüfung nicht vollumfas- send stand. Im Fall B.I.4. der Urteilsgründe kann die t ateinheitliche Verurteilung wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln i n nicht geringer Menge neben dem rechtsfehlerfrei ausgeurteilten unerlaubten Handeltreiben mit Be- täubungsmitteln in nicht geringer Menge nicht bestehen bleiben, weil die Ur- teilsgründe eine ( mittäterschaftliche ) Einfuhr von Betäubungsmitteln ( § 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG, § 25 Abs. 2 StGB ) durch den Angeklagten N . nicht bele - gen. a) Nach den Urteilsfeststellungen erwarb der gesondert Verfolgte L . am 27. dem Angeklagten N . entspreche schechien 98,75 g Methamphetamin (72,61 Gramm Methamphetaminbase) , die er am Nachmittag desselben Tages per Zug in die Bundesrepublik verbrachte und die nach dem Grenzübertritt bei ihm aufgefunden und sichergestellt wurden. b) Zwar erfordert der Tatbestand der unerlaubten Einfuhr von Betäu- bungsmitteln keinen eigenhändigen Transport der Betäubungsmittel über die Grenze, so dass Mittäter nach § 25 Abs. 2 StGB grundsätzlich auch ein Betei- ligter sein kann, der das Rauschgift nicht selbst in das Inlan d verbringt. Voraus- setzung dafür ist nach den auch insoweit geltenden Grundsätzen des allgemei- nen Strafrechts aber ein die Tatbegehung objektiv fördernder Beitrag, der sich als ein Teil der Tätigkeit aller darstellt und der die Handlungen der anderen als E rgänzung des eigenen Tatanteils erscheinen lässt. Hierzu ist eine wertende Gesamtbetrachtung erforderlich (BGH, Beschlüsse vom 2. Juni 2015 4 StR 144/15, BGHR BtMG § 30 Abs. 1 Nr. 4 Einfuhr 3; vom 14. Februar 2017 4 StR 578/16, NStZ - RR 2017, 146 mwN). Von besonderer Bedeutung sind dabei der Grad des eigenen Interesses am Taterfolg, der Einfluss bei der Vorbereitung 4 5 6 - 5 - der Tat und der Tatplanung, der Umfang der Tatbeteiligung und die Teilhabe an der Tatherrschaft oder jedenfalls der Wille dazu, so dass die Durchführung und der Ausgang der Tat maßgeblich auch von dem Willen des Betreffenden ab- hängen. Entscheidender Bezugspunkt ist der Einfuhrvorgang selbst. Das bloße Interesse an dessen Gelingen genügt nicht, wenn der Betreffende keine Tat- herrschaft oder k ein en Tatherrschaftswillen hat (BGH, Beschluss vom 8. September 2016 1 StR 232/16, juris Rn. 14; Beschluss vom 14. Februar 2017 4 StR 578/16, NStZ - RR 2017, 146 f. mwN). Eine Person, die den Ein- fuhrvorgang zwar veranlasst, aber keinen Einfluss auf dessen D urchführung hat, kann weder Mittäter noch Gehilfe der Einfuhr sein (BGH, Beschlüsse vom 31. März 2015 3 StR 630/14, StV 2015, 632; vom 8. September 2016 1 StR 232/16, aaO ). Ausgehend hiervon tragen die Urteilsfeststellungen lediglich die Verurtei- lun g wegen ( mittäterschaftlichen ) Handeltreibens mit Betäubungsmitteln, nicht aber wegen deren unerlaubter Einfuhr. Eine irgendwie geartete Einflussnahme auf die Durchführung des Einfuhrvorgangs weisen die Urteilsgründe nicht aus. Allein aus dem Umstand, dass der Ankauf der Drogen in Tschechien und ihr gesondert Verfolgten L . und des Angeklagten entsprachen, lässt sich ein maßgebliches Abhängen der Durchführung und des Ausgangs der Betäu- bungsmitteleinfuhr auch vom Willen des Angeklagten nicht ableiten. c) Da weiter gehende Feststellungen, die eine Beteiligung des Angeklag- ten an der Einfuhr der Betäubungsmittel rechtfertigten könnten, nicht mehr zu erwarten sind, ändert der Senat d en Schuldspruch in entsprechender Anwen- dung des § 354 Abs. 1 StPO unter Wegfall der tateinheitlichen Verurteilung 7 8 - 6 - wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge auf das Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Meng e ab. 3. Die mit der Änderung des Schuldspruchs einhergehende Milderung des Strafrahmens zieht die Aufhebung der für diesen Fall verhängten Ein- zelfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten nach sich. Daher kann auch der Gesamtstrafenausspruch nich t bestehen bleiben. Die Kompensations- entscheidung bleibt hiervon unberührt (vgl. BGH, Urteil vom 27. August 2009 3 StR 250/09, BGHSt 54, 134, 138). 4. Die Einziehungsentscheidung war um die gesamtschuldnerische Mit- haftung des gesondert Verfolgten L . wegen des Teilbetrags von 1.000 Euro zu ergänzen. Hierzu hat der Generalbundesanwalt in seiner An- tragsschrift vom 7. Januar 2019 zutreffend ausgeführt: I.3.a) geleisteten Anzahlung von 1.000 Euro an L . (UA S. 23) e rgibt sich aus der dem Tatplan entsprechenden untereinander erfolgten Aufteilung, dass der Angeklagte wie auch L . vor Teilung Mitverfügungsgewalt (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 24. Mai 2018 5 StR 623/17 und 5 StR 624/17) an den gesamten 1.000 Euro hatte. Aus diesem Grund besteht in Höhe dieses Betra - ges auch eine gesamtschuldnerische Haftung mit dem Tatbeteiligten L . . Den Ausspruch über die gesamtschuldnerische Haftung kann 9 10 - 7 - der Senat in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO n ach- holen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 29. August 2018 4 StR 126/18; vom 18. Juli 2018 2 StR 245/18 Sost - Scheible Roggenbuck Quentin Feilcke Bartel
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