BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 4 StR 59 / 14 vom 5. Juni 2014 in der Strafsache gegen wegen versuchten sexuellen Missbrauchs einer widerstandsunfähigen Person - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 5. Juni 201 4 , an der teilgenommen haben: Vorsitzende Richter in am Bundesgerichtshof Sost - Scheible, Richter in am Bundesgerichtshof Roggenbuck , Richter am Bundesgerichtshof Cierniak , Dr. Mutzbauer , Bender als beisitzende Richter , Staatsanwältin beim Bund esgerichtshof als Vertreter in de s Generalbundesanwalts , Rechtsanwalt als Verteidiger, Justiz angestellte als Urkundsbeamt in der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: - 3 - 1. Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgericht s Essen vom 6. September 2013 wird mit der Maßgabe verworfen, dass der Angeklagte des versuchten sexuellen Missbrauchs einer widerstandsunfähigen Pe r- son schuldig ist. 2. Die Staatskasse hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten dadurch entst andenen notwendigen Auslagen zu tragen. Von Rechts wegen Gründe: verurteilt. Die zu Ungunsten des Angeklagten ein gelegte, auf die Verletzung materiellen Rechts gestützte und vom Generalbundesanwalt vertretene Revis i- on der Staatsanwaltschaft ist unbegründet. 1. Das Rechtsmittel ist wirksam auf den Strafausspruch beschränkt. Die Beschwerdeführerin beantragt zwar, das angefochtene Urteil in vollem Umfang aufzuheben (§ 344 Abs. 1 StPO); der Senat versteht die maßgebliche Revis i- onsbegründung jedoch dahin, dass nicht der Schuldspruch angefochten sein soll, sondern nur der Strafausspruch. Mit ihren Einzelbeanstandungen wen det sich die Rechtsmittelführerin lediglich gegen die Strafzumessung (vgl. Franke in Löwe/Rosenbe rg, StPO, 26. Aufl., § 344 Rn. 9 mwN); der abschließende Satz, 1 2 - 4 - dass sich "noch die Frage (stelle), ob bei dem festgestellten Sachverhalt die Strafe nicht den § § 177 Abs. 1, 22, 23 StGB hätte entnommen werden mü s- sen", führt entgegen der Auffassung des Generalbundesanwalts in seiner Terminszuschrift zu keinem anderen Ergebnis. In der Hauptverhandlung vom 23. r Staatsanwal t- schaft die Strafverfolgung nach § 154 a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 StPO auf den später ausgeurteilten Vorwurf des (versuchten) sexuellen Missbrauchs einer widerstandsunfähigen Person beschränkt. Mit einem Antrag auf Wiederein - beziehung gemäß § 154 a Abs. 3 Satz 2 StPO in der Revisionsinstanz könnte die Staatsanwaltschaft die das Verfahren abschließende Entscheidung über ihr Rechtsmittel nicht hindern (vgl. BGH, Urteile vom 3. Oktober 1967 1 StR 355/67, BGHSt 21, 326, 328 ff., vom 28. Februar 1984 1 StR 870/83, NJW 1984, 1365, und vom 11. Januar 2000 1 StR 505/99 unter Ziff. I.3). E r- gänzend bemerkt der Senat, dass, zumal bei einer Revision der Staatsanwal t- schaft, sich aus Antrag und Begründung das Ziel des Rechtsmittels ohne weit e- res klar e rgeben sollte (vgl. Nr. 156 Abs. 2 RiStBV). Der Senat hat das der Strafkammer im Schuldspruch unterlaufene Fass ungsversehen berichtigt (vgl. § 260 Abs. 4 Satz 2 StPO); dem steht die Teilrechtskraft nicht entgegen (vgl. BGH, Beschluss vom 27. Oktober 200 9 1 StR 515/09). 2. Mit ihren Einzelausführungen vermag die Staatsanwaltschaft einen Rechtsfehler in der Strafzumessung des angefochtenen Urteils nicht aufzuze i- gen. Der Tatrichter hat den ihm zukommenden und vom Revisionsgericht nur eingeschränkt nach prüfbaren Bewertungsspielraum (vgl. BGH, Urteil vom 28. März 2013 4 StR 467/12 mwN) nicht überschritten. 3 4 - 5 - Zwar sind die Erwägungen zur Strafrahmenmilderung gemäß § 23 Abs. 2, § 49 Abs. 1 StGB knapp ausgefallen. Soweit die Strafkammer das "deu t lich gerin gere Erfolgsunrecht" anführt, hat sie jedoch entgegen der Auffa s- sung des Generalbundesanwalts nicht lediglich darauf abgestellt, dass die Tat im Versuchsstadium steckengeblieben ist. Mit der beanstandeten Erwägung hat das Landgericht vielmehr ersichtlich und rechtsfehlerf rei hervorheben wo l- len, dass der Rechtsgutsangriff von eher geringer krimineller Energie getragen war. Damit hat die Strafkammer mit Recht einen wesentlichen, versuchsbez o- genen Umstand in den Blick genommen (vgl. BGH, Urteil vom 15. Sep tember 1988 4 StR 352/88, BGHSt 35, 347, 355). Darüber hinaus besorgt der Senat im Blick auf die sich unmittelbar anschließenden Ausführungen zur konkreten Strafzumessung nicht, dass die für die Prüfung einer Strafrahmenverschiebung erforderliche Gesamta bwägung der Tatumstände und der Persönlichkeit des Täters (vgl. BGH, Urteile vom 17. November 1961 4 StR 292/61, BGHSt 16, 351, vom 15. September 1988, aaO, vom 15. Juni 2004 1 StR 39/04, NStZ 2004, 620 und vom 11. September 2013 2 StR 287/13) unterb lieben ist. Im Übrigen erschöpfen sich die Rechtsmittelangriffe der Staatsanwal t- schaft in dem Versuch, die eigene Strafzumessung teils unter Heranzie hung urteilsfremden Vorbringens an die Stelle derjenigen des Tatrichters zu setzen. Damit kann die Re vision keinen Erfolg haben. Die Strafzumessung im ang e- fochtenen Urteil genügt auch den Anforderungen an die Begründung einer dem unteren Rand des gewählten Strafrahmens angenäherten Strafe (vgl. BGH, B e- schluss vom 22. Oktober 2002 5 StR 441/02, NStZ - RR 2 003, 52, 53; Urteil vom 28. April 2010 2 StR 77/10, NStZ - RR 2010, 237, 238). Der Senat ist en t- gegen der Auffassung des Generalbundesanwalts in seiner Terminszuschrift und des Generalstaatsanwalts in Hamm, welcher der Revision beigetreten ist, schließlich nicht der Auffassung, dass sich die verhängte Strafe nach unten von 5 6 - 6 - ihrer Bestimmung, gerechter Schuldausgleich zu sein, soweit löst, dass sie nicht mehr innerhalb des dem Tatrichter eingeräumten Spielraums liegt (vgl. BGH Großer Senat für Stra fsachen , Beschluss vom 10. April 1987 GSSt 1/86, BGHSt 34, 345, 349). Der Strafausspruch weist auch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten auf (§ 301 StPO); rechtsfehlerfrei hat das Landgericht insbesond e- re § 47 Abs. 1 StGB angewandt und dem Angekl agten eine günstige Sozia l- prognose gemäß § 56 Abs. 1 StGB versagt. Sost - Scheible Roggenbuck Cierniak Mutzbauer Bender 7
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