BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 59 /15 vom 18. Juni 201 5 in der Strafsache gegen wegen schweren Bandendiebstahls u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbu n- desanwalts und des Beschwerdeführers am 18. Juni 201 5 ge mäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen : 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Lan d- gerichts Dortmund vom 1. September 2014 im gesamten Strafaus spruch mit den zugehörigen Feststellungen aufg e- hoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhan d- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmi t- tels, an eine Jugendkammer des Landgerichts zurückverwi e- sen. 2. Die weiter gehende Revision wird verworfen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Bande ndie b- stahls in fünf Fällen und versuchten schweren Bandendiebstahls in sechs Fä l- len zu der Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten verurteilt. Die hiergegen gerichtete Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge in 1 - 3 - dem aus der Beschlussfor mel ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO . 1. Der Strafausspruch hat keinen Bestand. a) Die allgemeine Strafkammer hat nicht erkennbar bedacht, dass der Angeklagte die i n den Fällen II. 9 und 11 der Urteilsgründe abgeurteilten ve r- suchte n schwere n Bandendiebstähle im Alter von 19 bzw. 20 Jahre n und damit als Heranwachsender (§§ 1, 105 JGG) begangen hatte . Das Landgericht hätte deshalb prüfen müssen , ob der Angeklag te zur Z eit dieser Taten nach seiner sittlichen und geistigen Entwicklung noch einem Jugend lichen gleichstand, s o- dass an sich Jugendstraf recht anzuwenden wäre. b) Auch die für die übrigen Taten verhängten Einzelstrafen können nicht bestehen bleiben. Zwar ergeben die Feststellung en zu den weiteren vollend e- ten oder versuchten schweren Bandendiebstählen , dass der Angeklagte be i Begehung dieser Taten das 21. Lebensjahr vollendet hatte. Sollte die nun en t- scheidende Jugendkammer in den Fällen II . 9 und 11 der Urteilsgründe zur A n- wendun g von Jugendstrafrecht gelangen , so würde die Verurteilung teils zu Jugend - tei ls zu Erwachsenenstrafe gegen § 32 i.V.m. § 105 Abs. 1 JGG ve r- stoßen. Danach ist es nicht statthaft, bei gleichzeitiger Aburteilung von Taten, auf die teils Ju gend strafrecht, t eils allgemeines Strafrecht anzuwenden wäre, sowohl auf Ju gend strafe als auch auf Erwachsenenstrafe zu erkennen (vgl. BGH , Urteil vom 17. Juli 1979 1 StR 298/79, BGH St 29, 67 ; Beschluss vom 7. Oktober 1997 4 StR 389/97, BGHR JGG § 32 Schwergewicht 4 ); vielmehr 2 3 4 - 4 - ist entsprechend dem Schwergewicht der Taten entweder nur nach Jugen d- strafrecht oder nach Erwachsenenstrafrecht zu verurteilen. Welches Recht einheitlich auf mehrere in verschiedenen Altersstufen b e- gangene Taten anzuwenden ist, richtet sich da nach, wo deren Schwergewicht liegt. Dies hat der Tatrichter nach seinem pflichtgemäßen Ermessen zu en t- scheiden ( BGH, Urteile vom 8. Januar 1986 3 StR 457/85, NStZ 1986, 219, vom 22. Juni 1988 3 StR 93/88, BGHR JGG § 32 Schwergewicht 1 , vom 31. August 1 999 1 StR 268/99 und vom 18. Juni 2009 3 StR 171/09 ; B e- schluss vom 7. Dezember 1999 1 StR 570/99 ) . Lässt sich nicht eindeutig e r- kennen, dass das Schwergewicht bei den v om Angeklagten als Heranwac h- sende r begangenen und nach Jugends traf recht zu beurtei lenden Straftaten liegt, so ist für alle Taten allgemei nes Straf recht anzuwenden (vgl. BGH , B e- schl üsse v om 7. Oktober 1997 4 StR 389/97 , BGH R JGG § 32 Schwerg e- wicht 4 mwN, vom 7. Dezember 1999 1 StR 570/99 und vom 27. Mai 2008 4 StR 178/08, NStZ - RR 2008, 324 ). Werden wie hier entsprechende Übe r le gungen deshalb nicht angestellt, weil der Tatrichter übersehen hat, dass die Anwendbarkeit des Jugendgerichtsgesetzes überhaupt im Raum steht, kö n- nen nicht eigene Erwägungen des Revisionsgerichts an deren Stelle treten (BGH, Beschluss vom 18. März 1996 1 StR 113/96, NStZ - RR 1996, 250 ). 2. Das angefochtene Urteil ist daher im Strafausspruch mit den zugeh ö- ri gen Feststellungen (§ 353 Abs. 2 StPO) a uf zu heb e n und in diesem Umfang an 5 6 - 5 - die zuständige Jugendk ammer zurückzuverweisen (vgl. BGH, Beschluss vom 18. März 1996 , aaO S. 251). Sost - Scheible Cierniak Franke Mutzbauer Bender
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