ECLI:DE:BGH:2017:130417B4STR59.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 59 /1 7 vom 13. April 201 7 in der Strafsache gegen wegen versuchten Totschlags u.a. Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 13. April 20 1 7 einstimmig beschlo s- sen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 20. Oktober 2016 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Au s- lagen zu tragen. - 2 - Ergänzend zu der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vo m 3. März 2017 bemerkt der Senat : 1. Zwar hat das Landgericht im Hinblick auf die Tat vom 13. Mai 2016 das Vo r- liegen eines minder schweren Falls des Totschlags gemäß § 213 Var. 2 StGB nu r mit einer äußerst knapp en Begründung verneint (UA S. 27 ). Dies erwei st sich indes nicht als durchgreifend rechtsfehlerhaft , da hier trotz des Vorliegens des vertypten Mild e- rungsgrundes des § 23 Abs. 2 StGB in Anbetracht des Tatbildes und der schweren Tatfolgen für die Nebenklägerin die Annahme eines minder schwe ren Fall s f ern lag . 2. Die Annahme von Tateinheit zwischen gefährlicher Körperverletzung g e- mäß § 224 Abs . 1 Nr. 2 StGB und sc hwerer Körperverletzung gemäß § 226 Abs. 1 Nr. 1 StGB in der rechtl ichen Würdigung der Tat vom 13. Mai 2016 (UA S. 25) steht zwar nicht im Ein klang mit der bisherigen Rechtsprechung, die insoweit von Gese t- zeskonkurrenz ausgeht (vgl. zum Meinungsstand BGH, Beschluss vom 14. März 2017 4 StR 646/16 mwN). Dies hat sich jedoch nicht zu Ungunsten des Angekla g- ten ausgewirk t, da die Strafkammer zutref fend auch die Voraussetzungen einer g e- fährlichen Körper verletzung gemäß § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB bejaht hat und das Vo r- liegen meh rerer Varianten des § 224 Abs. 1 StGB nicht strafsch ärfend berücksichtigt hat . Sost - Scheible Roggenbuck RiBGH Cierniak ist urlau b s- bedingt abwesend und de s- halb an der Unterschrift g e- hindert . Sost - Scheible Franke Feilcke
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