ECLI:DE:BGH:2018:180718B4STR59.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 59 /1 8 vom 18. Juli 201 8 in der Strafsache gegen wegen versuchten sexuellen Missbrauchs von Kindern Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 18. Juli 201 8 einstimmig beschlo s- sen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Siegen vom 6. Oktober 2017 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zu m Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Es wird davon abgesehen, dem Beschwerdeführer die Kosten des Revisionsverfahrens aufzuerlegen (§ 74 JGG). - 2 - Ergänzend zum Verwerfungsantrag des Generalbundesanwalts ist anzu - merken : Die Revision d es Angeklagten ist unbeschadet der sich auf die nicht ausg e- führte Sachrüge und einen allgemein formulierten Aufhebungsantrag beschränke n- den Revisionsbegründung zulässig. Denn die mit Blick auf die Beschränkung der Rechtsmittelbefugnis in § 55 Abs. 1 JGG er forderliche Klarstellung des Angriffsziels der Revision (vgl. BGH, Beschlüsse vom 10. Juli 2013 1 StR 278/13, BGHR StPO § 344 Abs. 1 Antrag 6; vom 7. September 2017 5 StR 407/17) kann sich auch aus Umständen außerhalb der Rechtsmittelerklärung ergeben (vgl. BGH, Beschluss vom 10. Juli 2013 aaO; BVerfG, NStZ - RR 2007, 385; OLG Hamm, ZJJ 2017, 283). Ang e- sichts der Tatsache, dass der Angeklagte die ihm angelastete Tat im Ermittlungsve r- fahren und in der Hauptverhandlung durchgängig bestritten und der Verteid iger in seinem Schlussantrag dementsprechend einen Freispruch des Angeklagten bea n- tragt hat, wird hinreichend deutlich, dass sich der Revisionsangriff gegen den Schuldspruch des angefochtenen Urteils richtet. Durch die Strafvorschrift des § 176 Abs. 4 Nr. 1 StGB werden vor einem Kind vorgenommene exhibitionistische Handlungen tatbestandlich erfasst (vgl. BGH, Beschluss vom 21. April 2009 1 StR 105/09, BGHSt 53, 283, 285; Urteil vom 24. März 1998 1 StR 31/98, NStZ 1998, 408 f. ; zur Gesetzgebungsgeschich te vgl. BT - Drucks. VI/1552 S. 17 und VI/3521 S. 37). Das Landgericht hat das vom Ang e- klagten beabsichtigte Entblößen vor dem zur Tatzeit dreijährigen Kind unter Berüc k- sichtigung der festgestellten Begleitumstände zutreffend als erhebliche sexuelle Handlung im Sinne des § 184h Nr. 1 StGB angesehen. Sost - Scheible Roggenbuck Cierniak Bender Feilcke
Full & Egal Universal Law Academy