BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 592/01 vom 13. August 2002 in der Bußgeldsache gegen wegen Verkehrsordnungswidrigkeit - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende Richt e - rin am Bundesgerichtshof Dr. Tepperwien, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Kuckein und Athing und die Richterinnen am Bundesgerichtshof Solin- Stojanoviæ u nd Sost-Scheible am 13. August 2002 beschlossen: Die Sache wird an das Oberlandesgericht Naumburg zurüc k - gegeben. Gründe: I. 1. Die Zentrale Bußgeldstelle Magdeburg hat gegen den Betroffenen wegen einer Verkehrsordnungswidrigkeit (Geschwindigkeitsüberschreitung) eine Geldbuße in Höhe von 300.- DM festgesetzt und ein Fahrverbot von e i - nem Monat angeordnet. Den dagegen form- und fristgerecht eingelegten Ei n - spruch hat das Amtsgericht gemäß § 74 Abs. 2 OWiG verworfen, weil der B e - troffene in der Hauptverhandlung ohne Entschuldigung ausgeblieben sei. Di e - ser Entscheidung liegt folgender Verfahrensgang zugrunde: Der Betroffene erschien trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht zum Hauptverhandlungstermin. Seine - insoweit bevollmächtigte - Verteidigerin beantragte daraufhin, den Betroff e - nen von der Verpflichtung zum persönlichen Erscheinen zu entbinden und e r - klärte für ihn zu Protokoll, daß die Fahrereigenschaft nicht bestritten und er sich im übrigen zur Sache nicht einlassen werde. Das Amtsgericht wies den Antrag auf Entbindung vom persönlichen Erscheinen zurück, weil dieser en t - gegen § 73 Abs. 2 OWiG nicht vor , sondern erst in der Hauptverhandlung nach dem Aufruf der Sache gestellt wo r den sei. - 3 - Gegen das Urteil hat der Betroffene form- und fristgerecht Rechtsb e - schwerde eingelegt, mit der er u.a. rgt, der Antrag auf Entbindung von der Verpflichtung zum persnlichen Erscheinen sei zu Unrecht als versptet z u - rckgewiesen worden. 2. Das Oberlandesgericht Naumburg beabsichtigt, das Urteil aufzuheben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung zurckzuverweisen. Es vertritt die Ansicht, daû nicht nur der Entbindungsantrag noch zu Beginn der Hauptverhandlung gestellt werden konnte, sondern daû die Verteidigerin als Vertreterin des Betroffenen im Hauptverhandlungstermin auch Erklrungen im Sinne des § 73 Abs. 2 OWiG abg e ben durfte. An der Aufhebung des amtsgerichtlichen Urteils sieht sich das Oberla n - desgericht durch den Beschluû des Oberlandesgerichts Kln vom 15. April 1999 - Ss 144/99 (Z) - (NZV 1999, 436 = VRS 97, 187) gehindert. Nach Auffa s - sung des Oberlandesgerichts Kln kann ein vertretungsberechtigter Verteidiger in der Hauptverhandlung die in § 73 Abs. 2 OWiG als Voraussetzung fr eine Entbindung von der Verpflichtung zum Erscheinen in der Hauptverhandlung geforderten Erklrungen des Betro f fenen nicht nachholen. Das Oberlandesgericht Naumburg hat die Sache gemû § 121 Abs. 2 GVG i.V.m. § 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG dem Bundesgerichtshof zur Entsche i - dung fo l gender Rechtsfrage vorgelegt: "Kann ein vom Betroffenen zu seiner Vertretung - auch in der Hauptverhandlung - bevollmchtigter Verteidiger die in § 73 Abs. 2 OWiG als Voraussetzung fr eine Entbindung des Betroffenen von der Verpflichtung zum Erscheinen in der Hauptverhandlung gefo r - - 4 - derten Erklrungen auch in der Hauptverhandlung wirksam fr den unentschuldigt nicht erschienenen Betroffenen abgeben?" 3. Der Generalbundesanwalt, der die Vorlegung fr zulssig hlt, hat beantragt zu b e schlieûen: "Fr den unentschuldigt nicht erschienenen Betroffenen kann ein zu seiner Vertretung schriftlich bevollmchtigter Verteidiger die E r - klrung nach § 73 Abs. 2 OWiG nicht mehr in der Hauptverhan d - lung abgeben." II. Die Sache ist an das Oberlandesgericht zurckzugeben, weil die Vorl e - gungsvoraussetzungen nicht gegeben sind; denn der beabsichtigten Urteil s - aufhebung durch das Oberlandesgericht Naumburg steht die Rechtsprechung des Oberlandesgericht Kln nicht entgegen. 1. Eine Vorlage nach § 121 Abs. 2 GVG (i.V.m. § 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG) setzt voraus, daû die vorgelegte Rechtsfrage entscheidungserheblich ist ( BGHSt 43, 241, 244; Hannich in KK 4. Aufl. § 121 GVG Rdn. 37 m.w.N.). Nur wenn die Rechtsauffassung des vorlegenden Oberlandesgerichts, mit der von der Entscheidung eines anderen Oberlandesgerichts abgewichen werden soll, tragende Grundlage der eigenen Entscheidung ist, kommt eine Vorlegung in Betracht (vgl. BGHSt 3, 234, 235; 33, 61, 63). Die Vorlegung ist hingegen nicht zulssig, wenn die unterschiedlichen Rechtsauffassungen fr die En t - scheidung des konkreten Falles ohne Bedeutung sind (vgl. BGH VRS 59, 345, 346; Ha n nich aaO). 2. Nach diesen Grundstzen ist die Vorlegung unzul s sig. - 5 - a) Gemû § 73 Abs. 1 OWiG ist der Betroffene im Buûgeldverfahren zum Erscheinen in der Hauptverhandlung verpflichtet. Das Gericht entbindet ihn jedoch auf seinen Antrag von dieser Verpflichtung, wenn er sich zur Sache geuûert oder erklrt hat, daû er sich in der Hauptverhandlung nicht zur Sache uûern werde, und seine Anwesenheit zur Aufklrung wesentlicher Gesicht s - punkte des Sachverhalts nicht erforderlich ist (§ 73 Abs. 2 OWiG). § 73 Abs. 3 OWiG bestimmt, daû sich der Betroffene durch einen schriftlich bevollmc h - tigten Verteidiger vertreten lassen kann, wenn das Gericht ihn von der Ve r - pflichtung zum persnlichen Erscheinen entbunden hat. b) Das Oberlandesgericht Naumburg hlt das prozessuale Vorgehen des Amtsgerichts ± und damit das angegriffene Urteil ± aus zwei Grnden fr rechtsfehlerhaft: Zum einen deswegen, weil nach seiner Auffassung der En t - bindungsantrag noch zu Beginn der Hauptverhandlung gestellt werden konnte, und zum anderen, weil die (insoweit bevollmchtigte) Verteidigerin noch im Hauptverhandlungstermin Erklrungen nach § 73 Abs. 2 OWiG abgeben dur f - te. Die erste ± in der Literatur umstrittene (vgl. Ghler, OWiG 13. Aufl. § 73 Rdn. 4 m.w.N.) ± Frage hat das Oberlandesgericht Kln ausdrcklich offen g e - lassen (NZV 1999, 436; ebenso in VRS 95, 429, 431). Das Oberlandesgericht Naumburg ist deshalb nicht gehindert, die Aufhebung des amtsgerichtlichen Urteils auf seine Rechtsauffa s sung zu sttzen. Soweit das Oberlandesgericht in der beabsichtigten Entscheidung die ± ebenfalls umstrittene (vgl. [bejahend] Rebmann/Roth/Herrmann, OWiG Bd. 1 [Stand: Januar 2002] § 73 Rdn. 10; [verneinend] Senge in KK-OWiG 2. Aufl. § 73 Rdn. 19 und § 74 Rdn. 20) - Rechtsmeinung vertreten will, daû die Verte i - digerin noch in der Hauptverhandlung Erklrungen nach § 73 Abs. 2 OWiG abgeben durfte - wozu sich das Amtsgericht, aus seiner Sicht folgerichtig, nicht - 6 - geuûert hat -, handelt es sich nicht um eine mit der Urteilsaufhebung mitz u - entscheidende Rechtsfrage, fr die mglicherweise eine Vorlegungspflicht b e - stnde (vgl. BGHSt 17, 205, 207 f.; Franke in Lwe/Rosenberg, StPO 25. Aufl. § 121 GVG Rdn. 61 m.w.N.); denn mit der Urteilsaufhebung und der Zurc k - verweisung erbrigt sich eine Stellungnahme zu dieser Frage, weil inzwischen dadurch, daû durch die von der Verteidigerin fr den Betroffenen in der Haup t - verhandlung abgegebene Äuûerung fr die kommende Hauptverhandlung eine Erklrung im Sinne des § 73 Abs. 2 OWiG vorliegt, eine andere Prozeûlage entstanden ist. Auf die vorgelegte Rechtsfrage kommt es daher in dem hier zu entscheidenden Fall nicht an. Tepperwien Kuckein Athing Solin-Stojanoviæ Sost-Scheible
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