BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 592/09 vom 9. M344rz 2010 in der Strafsache gegen wegen Betrugs u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anh366rung des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag hin - und des Beschwerdef374hrers am 9. M344rz 2010 gem344337 247 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Essen vom 24. August 2009 dahin ge344n-dert, dass a) der Angeklagte des Computerbetrugs in 46 F344llen und des Betrugs in vier F344llen schuldig ist und b) die f374r die Taten I. 2. Ziffern 10, 14 bis 16, 30, 31, 33, 36, 39, 42, 44, 46, 48 bis 60, 62 bis 99, 102 bis 115 und 121, 122 verh344ngten Einzelstrafen entfal-len. 2. Die weiter gehende Revision des Angeklagten gegen das vorbezeichnete Urteil wird verworfen. 3. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Computerbetrugs in 125 F344llen und wegen Betrugs in vier F344llen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei 1 - 3 - Jahren und drei Monaten verurteilt. Gegen das Urteil richtet sich die auf eine nicht ausgef374hrte Verfahrensr374ge und die Verletzung des sachlichen Rechts gest374tzte Revision des Angeklagten. Das Rechtsmittel hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. Im 334brigen ist es aus den vom Generalbundesanwalt in der Antragsschrift vom 7. Dezember 2009 dargelegten Gr374nden unbegr374ndet im Sinne des 247 349 Abs. 2 StPO. 2 In den F344llen der Verurteilung wegen Computerbetrugs h344lt die Bewer-tung der Konkurrenzen durch das Landgericht nicht uneingeschr344nkt der recht-lichen 334berpr374fung stand. Denn die Strafkammer hat 374bersehen, dass der An-geklagte nach der Eingabe der Lohnsummen und der Personalien der Arbeit-nehmer durch eine Handlung (UA 6) f374r alle zuvor erfassten Daten den 204Echt-lauf Lohnauszahlung223 startete, durch den die 204Bankbegleitliste223 erstellt wurde. Daher liegt hinsichtlich aller an einem Tag vom Angeklagten veranlassten 334berweisungen lediglich ein Computerbetrug vor. Dem entsprechend war der Schuldspruch abzu344ndern. 3 Die 304nderung des Schuldspruchs f374hrt zum Wegfall derjenigen Einzel-strafen, die von der Strafkammer neben der h366chsten Einzelstrafe f374r die an jeweils demselben Tag begangenen Taten verh344ngt wurden. Einer Aufhebung des Ausspruchs 374ber die Gesamtstrafe bedarf es dagegen trotz des Wegfalls einer erheblichen Anzahl an Einzeltaten und Einzelstrafen nicht. Denn durch die Zusammenfassung mehrerer Taten zu jeweils einer einzigen Tat 344ndert sich deren Schuldgehalt nicht (vgl. BVerfG Beschl. vom 1. M344rz 2004 - 2 BvR 2251/03 m.w.N.). Der Senat schlie337t daher - auch im Hinblick auf unver344ndert gebliebenen Schaden von insgesamt 447.091,91 200 - aus, dass der Ausspruch 4 - 4 - 374ber die ohnehin sehr ma337volle Gesamtstrafe auf der fehlerhaften Bewertung der Konkurrenzen beruht und die Strafkammer ohne diesen Rechtsfehler auf eine noch geringere Gesamtfreiheitsstrafe erkannt h344tte (vgl. BVerfG Beschl. vom 27. September 2006 - 2 BvR 1603/06). Tepperwien Solin-Stojanovi Ernemann Franke Mutzbauer
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