ECLI:DE:BGH:2016:180216B4STR592.15.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 592 /1 5 vom 18. Februar 201 6 in der Strafsache gegen wegen gefährlicher Körperverletzung - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbu n- desanwalts und des Beschwerdeführers am 18. Fe bruar 2016 ge mäß § 349 Abs. 2, § 309 Abs. 1 StPO beschlossen : 1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Land - gerichts Münster vom 29. September 2015 wird als unb e- gründet verworfen. 2. Die sofortige Beschwerde des Angeklagten gegen die Ko s- tenent scheidung des vorbezeichneten Urteils wird als unb e- gründet verworfen. 3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seiner Rechtsmittel und die den Nebenklägern im Revisionsverfahren entstand e- nen notwendigen Auslagen zu tragen. Gründe: Das Landgericht hat den zur Tatzeit achtzehn Jahre und zehn Monate alten Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Jugendstrafe von drei Jahren verurteilt. Gegen dieses Urteil richtet sich die wirksam auf den Strafausspruch beschränkte Revision des Angeklagten mi t der Rüge der Verle t- zung formellen und materiellen Rechts. Zugleich wendet sich der Angeklagte mit der sofortigen Beschwerde gegen die Kostenentscheidung des angefocht e- nen Urteils, durch die ihm die Kosten des Verfahrens einschließlich der no t- 1 - 3 - wendigen Aus lagen der Nebenkläger auferlegt worden sind. Beide Rechtsmittel bleiben erfolglos. I. 1. Die Rüge der Verletzung von Verfahrensrecht ist nicht näher ausg e- führt und daher unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). 2. Die Nachprüfung des angefochtenen Urteil s auf Grund der Sachrüge hat im Umfang der Anfechtung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angekla g- ten ergeben. Das Rechtsmittel war daher gemäß § 349 Abs. 2 StPO zu verwe r- fen. II. Die sofortige Beschwerde des Angeklagten gegen die Kostenentsche i- dung des angefochtenen Urteils ist zulässig (§ 464 Abs. 3 StPO), insbesondere fristgerecht eingelegt, hat aber in der Sache ebenfalls keinen Erfolg. 1. Soweit dem Angeklagten durch die Kostenentscheidung die den N e- benklägern entstandenen notwendigen Auslagen auf erlegt worden sind, ist das Rechtsmittel aus den Gründen der Zuschrift d es Generalbundesanwalts vom 14. Januar 2016 unbegründet. 2. Dies gilt entgegen der Ansicht des Generalbundesanwalts aber auch, soweit das Landgericht hinsichtlich der Kosten des Verf ahrens von der Anwe n- dung der §§ 109 Abs. 2, 74 JGG abgesehen hat. 2 3 4 5 6 - 4 - Bei der Entscheidung über die sofortige Beschwerde gegen eine Koste n- entscheidung nach § 74 JGG ist der Senat an die insoweit getroffenen tatsäc h- lichen Fe ststellungen des Landgerichts der Angeklagte hatte vor der Inhafti e- rung Einkünfte aus einem Ausbildungsverhältnis gebunden (§ 464 Abs. 3 Satz 2 StPO; vgl. BGH, Beschluss vom 9. Januar 1992 1 StR 705/91, BGHR JGG § 74 Kosten 2). Die danach vom Landgericht getroffene Ermessen s en t- scheidu ng, a us erzieherischen Gründen von § 74 JGG abzusehen, ist nicht zu beanstanden, insbesondere ein Ermessen s fehler nicht zu erkennen. Die Erw ä- gung der Strafkammer, dem Angeklagten müsse verdeutlicht werden, dass er auch finanziell für die Folgen seiner Tat einzustehen habe, ist in diesem Z u- sammenhang zulässig. Das Landgericht hat ferner im Blick gehabt, dass die Kostenentscheidung nicht zu einer der Geldstrafe ähnlichen Sanktion führen darf. Sost - Scheible Franke Mutzbauer Bender Quentin 7
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