ECLI:DE:BGH:2017:270417U4STR592.16.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES U RTEIL 4 StR 592 / 16 vom 27. April 2017 in der Strafsache gegen wegen versuchter räuberischer Erpressung u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 27. April 201 7 , an der teilge nommen haben: Vorsitzende Richter in am Bundesgerichtshof Sost - Scheible, Richter am Bundesgerichtshof Dr. Franke, Bender , Dr. Quentin , Dr. Feilcke als beisitzende Richter , Staats anwalt als Vertreter de s Generalbundesanwalts , Rechtsanwalt als Verteidiger, Justiz angestellte als Urkundsbeamt in der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: - 3 - 1. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Essen vom 6. September 2016 mit den Feststellungen aufgehoben. 2. Die Sac he wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen . Von Rechts wegen Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter räuberischer Erpressung in T ateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheit s- strafe von zwei Jahren verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung au s- gesetzt. Die Staatsanwaltschaft rügt mit ihrer zu Ungunsten des Angeklagten eingelegten Revision die Verletzung sachlic hen Rechts. Sie macht geltend, die Strafkammer habe ihre Kognitionspflicht verletzt, weil sie den festgestellten Sachverhalt nich t unter dem Gesichtspunkt des § 316a Abs. 1 StGB bewertet habe. Das vom Generalbundesanwalt vertretene Rechtsmittel hat Erfolg ; zum Strafausspruch auch zu Gunsten des Angeklagten . I. Das Landgericht hat im Wesentlichen die folgenden Feststellungen g e- troffen: 1 2 - 4 - Am Abend des 9. März 2016 trafen sich der anderweitig verfolgte S . und der Angeklagte in der von dem Ange klagten genutzten Wohnung und tranken Alkohol. Dabei kam ihnen der Gedanke, einen Taxifahrer zu überfallen und auszurauben. Zu diesem Zweck wollten sie wie normale Fahrgäste in ein Taxi steigen und sich eine kurze Strecke fahren lassen. Am Ankunftsort wol lten sie den Taxifahrer bedrohen, wobei ihn der Angeklagte von e- ben. Beim Verlassen der Wohnung nahm der Angeklagte noch eine Gesicht s- maske mit. An einem nahe gelegenen Taxistand be stiegen beide das dort wa r- tende Taxi des Geschädigten G . . Der Angeklagte nahm hinten Platz, wäh - rend sich S . vereinbarungsgemäß auf den Beifahrersitz setz - te. S . trug ein Messer bei sich. Auf Anweisung von S . fuhr der Geschädigte G . mit dem Taxi zu einer Spielhalle in einer nicht weit entfernten menschenleeren Straße. Dort traf das Taxi gegen 1.00 Uhr am frühen Morgen des 10. März 2016 ein. Der Angeklagte zog sich unbemerkt die Maske über das Gesich t. Der Geschädigte stellte das Taxi vor der Spielhalle ab, ohne allerdings die Handbremse anzuziehen. Er stellte das Taxameter aus und verlangte von S . das Fahrtentgelt in Höhe von 6,00 Euro. Gleichzeitig holte er aus einem in der Fahrertür b efindlichen Fach sein Portemo n naie hervor. In diesem Moment packte der Angeklagte den G e- schädigten mit mindestens einem Arm an der Stirn und zog dessen Kopf nach hinten, um ihn zu fixieren. Zeitgleich verlangte S . die Her - ausgabe des Portemon n aies. Außerdem nahm er das mitgeführte Messer in die Hand und hielt es dem Geschädigten an den Hals, ohne dass es dabei zu einer Berührung kam. Der Geschädigte wehrte sich und verweigerte die Herausgabe des Portemon n aies. In diesem Moment verließen mehrer e Personen, unter ihnen d rei mit dem Geschädigten persönlich bekannte Zeugen , die Spielhalle und traten auf den Gehweg vor dem Taxi. Dem Geschädigten gelang es, sich 3 - 5 - aus dem Griff des Angeklagten zu befreien, wobei er sich Schmerzen an der Stirn zuzog. Er öffnete die Fahrertür und verließ das Taxi. Dabei fiel sein Portemon n n- ke hintere Tür, während S . die Beifahrertür aufmachte. Beide hatten erkannt, dass sie aufgrund des Wide rstands des Geschädigten und der Das Taxi hatte infolge des Gerangels zu rollen begonnen, weshalb S . beim Aussteigen von der Beifahrertür erfasst wurde. Er konnte sich jedoch aufrappeln und flüchten. Der Angeklagte versteckte sich hinter einem Pkw, wo er von den nacheilenden Zeugen entdeckt wurde. Das Landgericht vermochte nicht auszuschließen, dass S . das Messer ohne Kenntnis und Billigung des Angeklagte n bei sich hatte und überraschend ei n- setzte. II. Die vom Generalbundesanwalt vertretene Revision der Staatsanwal t- schaft führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils . Sie deckt sowohl den Angeklagten begünstigende als auch ihn beschwerende Rechtsfehler a uf (§ 301 StPO). 1. Das angegriffene Urteil kann keinen Bestand haben, weil das Landg e- richt gegen seine Pflicht , den Unrechtsgehalt der angeklagten Tat voll ausz u- schöpfen , verstoßen hat. Dies ist ein auf die Sachrüge hin zu beachtender Rechtsfehler (vgl. BGH, Urteil vom 24. Oktober 2013 3 StR 258/13, NStZ - RR 2014, 57). 4 5 - 6 - a) Gegenstand der Urteilsfindung ist nach § 264 Abs. 1 StPO die in der Anklage bezeichnete Tat, wie sie sich nach dem Ergebnis der Hauptverhan d- lung darstellt. Dabei handelt es sich um den geschichtlichen Vorgang, auf den die Anklage und der Eröffnungsbeschluss hinweisen und innerhalb dessen der Angeklagte einen Straftatbestand verwirklicht haben soll. Der Tatrichter ist ve r- pf lichtet, diesen Vorgang unter allen tatsächlichen und rechtlic hen Gesicht s- punkt en zu untersuchen und ohne Bindung an die der Anklage und die dem Eröffnungsbeschluss zugrun de gelegte rechtliche Bewertung ( § 264 Abs. 2 StPO) abzuurteilen, sofern dem keine rechtlichen Hindernisse entgegenstehen (st. Rspr. ; vgl. BGH, Urt eil vom 8. November 2016 1 S tR 492/15, insoweit nicht abgedruckt in NStZ - RR 2017, 45 ; Beschluss vom 15. Mai 1963 2 ARs 66/63, BGHSt 18, 381, 385 f. mwN ). b) Dieser Verpflichtung ist das Landgericht nicht in vollem Umfang nac h- gekommen, weil es die Ta t , obwohl sich dies nach den Feststellungen aufg e- drängt hat, nicht unter dem Gesichtspunkt des § 316a Abs. 1 StGB in den Blick genommen und be urteilt hat. aa) Nach § 316a Abs. 1 StGB macht sich wegen räuberischen Angriffs auf einen Kraftfahrer strafbar, wer zu r Begehung eines Raubes (§ 249 oder § 250), eines räuberischen Diebstahls (§ 252 StGB) oder einer räuberischen Er pressung (§ 255) einen Angriff auf Leib oder Leben oder die Entschlussfre i- heit des Führers eines Kraftfahrzeugs oder eines Mitfahrers ver übt und dabei die besonderen Verhältnisse des Straßenverkehrs ausnutzt. Führer eines Kraf t- fahrzeuges im Sinne dieser Bestimmung ist, wer das Fahrzeug in Bewegung zu setzen beginnt, es in Bewegung hält oder allgemein mit dem Betrieb des Fah r- zeugs oder mit d er Bewältigung von Verkehrsvorgängen beschäftigt ist. Bringt ein Kraftfahrer sein Fahrzeug nicht verkehrsbedingt zum Stehen, bleibt er s o- 6 7 8 - 7 - lange Führer des Kraftfahrzeugs, wie er sich noch im Fahrzeug aufhält und mit dessen Betrieb oder mit der Bewältigung v on Verkehrsvorgängen beschäftigt ist. Dies ist regelmäßig erst dann nicht mehr der Fall, wenn er sein Fahrzeug zum Halten gebracht und den Motor ausgestellt hat (vgl. BGH, Beschluss vom 28. Juni 2005 4 StR 299/04, BGHSt 50, 169, 171; Urteil vom 20. Novem ber 2003 4 StR 150/03, BGHSt 49, 8, 15 ; Ernemann in SSW - StGB, 3. Aufl. , § 316a Rn. 11 mwN ). Die besonderen Verhältnisse des Straßenverkehrs we r- den ausgenutzt, wenn der Fahrzeugführer im Zeitpunkt des Angriffs noch in einer Weise mit der Beherrschung sein es Kraftfahrzeugs oder mit der Bewält i- gung von Verkehrsvorgängen beschäftigt ist, dass er gerade deshalb leichter zu einem Angriffsobjekt eines Überfalls werden kann (st. Rspr. ; vgl. BGH, Urteil vom 28. April 2016 4 StR 563/15, NStZ 2016, 607 , 608 ; Besch luss vom 25. September 2007 4 StR 338/07, BGHSt 52, 44, 46; Beschluss vom 28. Ju ni 2005 4 StR 299/04, BGHSt 50, 169, 172; Ernemann in SSW - StGB, 3. Aufl. , § 316a Rn. 14 mwN). Dies kann auch bei einem nicht verkehrsbedin g- ten Halt der Fall sein, wenn verk ehrsspezifische Umstände vorliegen, die zu einer Beeinträchtigung der Abwehrmöglichkeiten des angegriffenen Fahrzeu g- führers geführt haben (vgl. BGH, Urteil vom 23. Februar 2006 4 StR 444/05, NStZ - RR 2006, 185 , 18 6). bb) Nach den Feststellungen haben de r Angeklagte und S . gemeinsam einen Angriff auf die Entschlussfreiheit und den Körper des Geschädigten G . verübt, indem der Angeklagte dessen Kopf nach hinten zog und S . die Herausgabe des Portemo n naies verlangte. Diese r Angriff war auch auf die Begehung einer räuberischen Erpres sung (§ 255 StGB) gerichtet. Ob der zu diesem Zeitpunkt auf dem Fahrersitz seines Taxis sitzende Geschädigte noch Führer eines Kraftfahrzeugs war und, sofern dies der Fall gewesen sein sollte, vo n dem Angeklagten und seinem Mittäter die 9 - 8 - besonderen Verhältnisse des Straßenverkehrs ausgenutzt wurden, hat das La ndgericht nicht hinreichend geklärt. Aus den Feststellungen ergibt sich ledi g- lich, dass der Geschädigte das Taxi vor der Spielhalle abstellte und die Han d- bremse nicht anzog. Ob er den Motor im Zeitpunkt des Angriffs bereits abg e- stellt hatte und wie das Fahrzeug gegen ein Wegrollen gesichert war, lässt sich den Urteilsgründ des Gerangels zu , könnte darauf hindeuten, dass der Gesch ä- digte sein Fahrzeug allein mit der Fußbremse fixiert hatte und deshalb im Zei t- punkt des Angriffes noch mit dessen Betrieb beschäftigt war. Auch fehlen ko n- krete Feststellungen zur Anhaltestelle und de r konkreten Verkehrssituation (vgl. BGH, Urteil vom 23. Februar 2006 4 StR 444/05, NStZ - RR 2006, 185 [Halt bei laufendem Motor, Automatikgetriebe in Parkstellung]; Be schluss vom 17. Februar 2005 4 StR 537/04 [Halt bei laufendem Motor an einer schmalen Kreisstraße ]; Beschluss vom 27. November 2003 4 StR 338/03, BGHR StGB § 316a Abs. 1 Straßenverkehr 17 [Halt bei laufendem Motor, Automatikgetriebe auf Dauerbetrieb, Fuß auf der Fußbremse]) sowie die weiteren Beispielsfälle im Beschluss vom 28. Juni 2005 4 StR 299/04, BGHSt 50, 169, 174). Dieser den Angeklagten begünstigende Rechtsfehler führt zur Aufhebung des gesamten Urteils. 2. Die Überprüfung des Urteils hat auch einen den Angeklagten b e- schwerenden Rechtsfehler ergeben (§ 301 StPO) . Denn das Landgericht hat bei der Bestimmung des Strafrahmens eine Strafrahmenverschiebung nach § 46b Abs. 1 Nr. 1, § 49 Abs. 1 StGB nicht in Betracht gezogen , obgleich den Urteilsgründen zu entnehmen ist , dass d er Angeklagte bei der Ermittlung seines Mittäters S . Hilfe ge leistet hat, indem er dessen Namen im Rahmen einer Beschuldigtenvernehmung nannte. Danach liegt es nahe, dass 10 11 - 9 - auch die Voraussetzungen des § 46b Abs. 3 StGB erfüllt sind . D ie Strafkammer hat die geleistete Aufklärungshilfe zwar b ei der konkreten Strafzumessung z u- gunsten des Angeklagten berücksichtigt; der Senat vermag aber nicht aus z u- schließen, dass sie ihr Ermessen dahin ausgeübt hätte, den Strafrahmen nach § 49 Abs. 1 Nr. 1 StGB zu mildern. 3. Die Verneinung eines Rücktritts vom Versuch der räuberischen E r- pressung ist mit Rücksicht auf die Vorschrift des § 24 Abs. 2 Satz 1 StGB nicht durchgreifend rechtsfehlerhaft. Soweit d ie Strafkamm er in anderem Zusa m- menhang a usgeführt hat, dass der Angeklagte nach der Kenntnisnahme von dem Messereinsatz des Mittäters von seiner Tat ab (UA 7 und 9), ergibt sich daraus gerade nicht, d ass auch S . von einer weiteren Tatbegehung freiwillig Abstand nahm. Für einen Rücktritt vom unbeendeten Versuch durch ein einvernehmliches N ichtweiterhandeln aller Mittäter (vgl. BGH, Beschluss vom 8. Februar 2012 4 StR 621/11, NStZ - RR 2012, 167, 168; Urteil vom 14. Mai 1996 1 StR 51/96, BGHSt 42, 158, 162 mwN) war danach auf der Grundlage dieser Ausführungen kein Raum . Sollte die Frag e eines Rücktritts wiederum zu erörtern sein, wird der neue Tatrich ter zu beachten haben, dass ein Versuch fehlgeschlagen ist , wenn der Taterfolg aus der Sicht des Täters mit den bereits eingesetzten oder zur Hand liegenden Mitteln nicht mehr erreicht werd en kann, ohne dass eine neue Handlungs - und Kausalkette in Gang gesetzt wird. Dabei ist nicht auf den u r- sprünglichen Tatplan, sondern auf den Erkenntnishorizont des Täters nach A b- schluss der letzten Ausführungshandlung abzustellen . Die subjektive Sicht des Täters ist auch dann maßgeblich, wenn der Versuch zwar objektiv fehlgeschl a- gen ist, der Täter dies aber nicht erkennt (vgl. BGH, Beschluss vom 12 13 - 10 - 27. November 2014 3 StR 458/14, NStZ - RR 2015, 105 , 106 ; Beschluss vom 9. Juli 2009 3 StR 257/09, NStZ - RR 200 9, 335 f. ). 4. Das Vorliegen einer gefährlichen Körperverletzung gemäß § 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB vermag der Senat den zum Tatgeschehen getroffenen Fes t- stellungen noch mit hinreichender Deutlichkeit zu entnehmen. Danach packte d er Angeklagte tatplangemäß d en Geschädigten mit mindestens einem Arm an der Stirn und zog dessen Kopf nach hinten. Dies stellt eine üble , vom Willen des Angeklagten und seines Mittäters getragene unangemessene Behandlung dar, welche das körperliche Wohlbefinden nicht nur unerheblich beein trächtigt und erfüllt damit den Tatbestand einer körperlichen Misshandlung (vgl. BGH, Urteil vom 15. September 2010 2 StR 400/10, NStZ - RR 201 0 , 374 [Ls] ; Urteil vom 14. März 2007 2 StR 606/06 , NStZ 2007, 404). Sost - Scheible Franke Bender Quentin Feilcke 14
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