BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 593/06 vom 23. Januar 2007 in der Strafsache gegen wegen Computersabotage u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anh366rung des Beschwerdef374hrers am 23. Januar 2007 ge-m344337 247 349 Abs. 1 StPO beschlossen: 1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts G366ttingen vom 18. September 2006 wird als unzul344ssig verworfen. 2. Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Gr374nde: Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift Folgendes ausge-f374hrt: 1 "Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Sachbesch344di-gung in neun F344llen, Computersabotage in sieben F344llen, vor-s344tzlicher Trunkenheit im Verkehr in drei F344llen, fahrl344ssiger Trunkenheit im Verkehr sowie Verleumdung zu einer Gesamt-freiheitsstrafe von einem Jahr und vier Monaten verurteilt, sei-ne Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus an-geordnet und die Vollstreckung der Strafe sowie der Ma337regel zur Bew344hrung ausgesetzt. Seine Revision gegen diese Entscheidung ist unzul344ssig, weil er nach der Urteilsverk374ndung wirksam auf dieses Rechtsmit-tel verzichtet hat. Wie sich aus dem Hauptverhandlungsprotokoll vom 18. September 2006 (Bd. IV Bl. 225 d.A.) ergibt, haben der Angeklagte und sein Verteidiger jeder f374r sich nach erfolgter m374ndlicher Rechtsmittelbelehrung erkl344rt: "Ich verzichte auf - 3 - Rechtsmittel gegen das soeben verk374ndete Urteil." Diese Er-kl344rung nimmt an der Beweiskraft des Protokolls nach 247 274 StPO teil, weil sie gem344337 247 273 Abs. 3 Satz 3 StPO vorgele-sen und genehmigt wurde (st. Rspr.; vgl. BGHSt 18, 257, 258; BGH NJW 1997, 2691). Der Rechtsmittelverzicht kann als Prozesshandlung nicht widerrufen, wegen Irrtums angefochten oder sonst zur374ckgenommen werden (vgl. Senat NStZ 1999, 258, 259). Der Verzicht des Beschwerdef374hrers war hier ein-deutig und zweifelsfrei. Der Angeklagte war bei seiner Erkl344-rung auch verhandlungsf344hig. Es gibt keine Anhaltspunkte da-f374r, dass ihm im Hinblick auf seinen geistigen Zustand die ge-n374gende Einsichtsf344higkeit f374r seine Prozesshandlung und de-ren Tragweite gefehlt h344tte. W344hrend der in Anwesenheit ei-nes psychiatrischen Sachverst344ndigen stattfindenden Haupt-verhandlung hat das Landgericht keinen Anlass gesehen, an der Verhandlungsf344higkeit des Angeklagten zu zweifeln. Hauptverhandlungsprotokoll und Urteilsgr374nde ergeben nichts in dieser Richtung. Auch der Verteidiger hat weder w344hrend der Hauptverhandlung noch bei der gemeinsamen Abgabe der Verzichtserkl344rung in diese Richtung Bedenken ge344u337ert. Der wirksame Rechtsmittelverzicht hat die Unzul344ssigkeit der Revision zur Folge." Dem tritt der Senat bei. Tepperwien Maatz Athing Ernemann Sost-Scheible
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