BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 593/08 vom 3. Februar 2009 in der Strafsache gegen wegen versuchten Mordes u.a. Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anh366rung des Beschwerdef374hrers am 3. Februar 2009 ein-stimmig beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Augsburg vom 21. Juli 2008 wird als unbegr374ndet verworfen, da die Nachpr374fung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtferti-gung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (247 349 Abs. 2 StPO). Der Senat schlie337t aus, dass sich die rechtlich nicht unbedenkli-che Annahme auch der Tatbestandsvarianten des 247 224 Abs. 1 Nr. 3 und 5 StGB auf den Strafausspruch ausgewirkt hat. Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenkl344gerin im Revisionsverfahren entstandenen notwen-digen Auslagen zu tragen. Tepperwien Maatz Athing Solin-Stojanovi Ernemann
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