ECLI:DE:BGH:2017:020217B4STR593.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 593 /1 6 vom 2. Februar 201 7 in der Strafsache gegen wegen versuchten Totschlags u.a. Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 2. Februar 201 7 einstimmig b e- schlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Erfurt vom 25. April 2016 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Aus - lagen zu tragen. - 2 - Ergänzend bemerkt der Senat zur Verfahrensrüge Nr. 2 : Das Landg ericht hat den Beweisantrag auf Vernehmung des Zeugen M . rechtsfehlerfrei wegen Unerreichbarkeit abgelehnt. Der Zeuge hatte sich mehreren Ladungen zur Hauptverhandlung mit ersichtlich vorgeschobenen Gründen entzogen, und auch die Versuche einer Kontaktaufnahme über einen Dolmetscher waren vergeblich. Die Strafkammer im Wege der Recht s hilfe oder audiovisuell zu vernehmen e- sichts seines bisherigen Verhaltens (sei) die erforderliche Mitwirkung hierfür von ihm Zeugen, wie sie sich aus dem Protokoll s einer polizeilichen Vernehmung vom 5. Juli 2016 (kurz nach der Tat) ergibt, war das Landgericht zu weiter ge henden Bemühu n- gen um eine Vernehmung des Zeugen nicht verpflichtet. Das Maß der erforderlichen Bemühungen richtet sich stets nach der Bedeutung des Beweismittels für die Wah r- heitserforschung (vgl. Meyer - Goßner/Schmitt, StPO, 59. Aufl., § 244 Rn. 63 mwN). S ost - Scheible Roggenbuck Cierniak Bender Feilcke
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