ECLI:DE:BGH:2018:270318B4STR593.17.1 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 593 / 1 7 vom 27. März 201 8 in der Strafsache gegen wegen versuchter räuberischer Erpressung u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbu n- desanwalts und des Beschwerdeführers am 27. März 201 8 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen : 1. Auf die Revision des Angeklagten H . wird das Urteil des Landgerichts Hagen vom 18. April 2017, soweit es ihn b e- trifft, mit den zugehör igen Feststellungen aufgehoben, a) soweit der Angeklag te im Fall III.2.c der Urteilsgründe (Ta t Nr. 3) verurteilt worden ist, b) im Ausspruch über die Gesamtstrafe. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhan d- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmi t- tels, an eine andere Strafkamm er des Landgerichts zurüc k- verwiesen. 3. Die weiter gehende Revision wird verworfen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten H . wegen Beihilfe zur räube - rischen Erpressung und wegen versuchter räuberischer Erpressung in Tatei n- heit mit vorsätz licher Körperverletzung zu der Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Hiergegen richtet sich die Revision des 1 - 3 - Angeklagten mit der Rüge der Verletzung formellen und materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat den aus der Entsche idungsformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 1. Die Verfahrensrüg e ist nicht zulässig erhoben (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). 2. Die auf die Sachrüge veranlasste Überprüfung des Urteils hat zum Sch uld - und Strafausspruch im Fall III.2.b der Urteilsgründe (Tat Nr. 2) keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Hingegen kann die Veru r- teilung wegen versuchter räuberischer Erpressung im Fall III.2.c (Tat Nr . 3 ) nicht bestehen bleiben ; die Erw ägungen, mit denen die Strafkammer einen strafbefreienden Rücktritt des Angeklagten vom Versuch (§ 24 Abs. 1 StGB) abgelehnt hat, begegnen durchgreifenden rechtlichen Bedenken . Da s hat die Aufhebung der gesamten Verurteilung des Angeklagten in diesem Fall zur Fo l- ge. a) Nach den Feststellungen forderte der Angeklagte von I . B . in dem von diesem und seinem Bruder B . B . betrie - benen Dönerimbiss 1.000 Euro e- I . B . verweigerte jedoch die Zahlung . Am 29. August 2015 kam es zu einer zufälligen Begegnung vor dem Dönerimbiss, in deren Verlauf der A n- geklagte dem Zeugen I . B . mit der Faust in das Gesicht schlug und ihn an die Zahlung de s von ihm gefo rderten Geldbetrags erinnerte. Er tat dies, um seiner Forderung mit körperlicher Gewalt Nachdruck zu verleihen und I . B . zu veranlassen, aus Angst um sein Leben und seine Gesundheit den Betrag, auf den er, wie er wusste, keinen Anspruch hatte, zu leisten . I . 2 3 4 - 4 - B . trug eine blutende und schmerzende Nase davon, zahlte aber den gefor - derten Betrag gleichwohl nicht an den Angeklagten. Das Landgericht hat einen fehlgeschlagenen Versuch der räuberischen der A ngeklagte H . musste in diesem Fall erkennen, dass I . B . seiner Forderung trotz abgeschlossener Ge - walt nicht nachgekommen ist, und es eines neuen Ansetzens mit neuer Dr o- hung oder Gewalt bedurft hätte, um ggfls. doch noch zum Erfolg zu komm b ) Diese Begründung trägt den Ausschluss eines strafbefreienden Rüc k- tritts nicht. Fehlgeschlagen ist ein Versuch, wenn die Tat nach Misslingen des z u- nächst vorgestellten Tatablaufs mit den bereits eingesetzten oder anderen n a- heliegenden Mitteln ob jektiv nicht mehr vollendet werden kann und der Täter dies erkennt oder wenn er subjektiv die Vollendung nicht mehr für möglich hält. Auch dabei kommt es auf die Sicht des Täters nach Abschluss der letzten Au s- führungshandlung an (Rücktrittshorizont). Hält er die Vollendung der Tat im unmittelbaren Handlungs fort gang noch für möglich, wenn auch mit anderen Mi t- teln, so ist der Verzicht auf ein Weiterhandeln als freiwilliger Rücktritt vom u n- beendeten Versuch zu bewerten (vgl. hierzu z.B. BGH, Beschluss vom 22. April 2015 2 StR 383/14, StV 2015, 687). Scheidet ein Fehlschlag aus, kommt es auf die Abgrenzung zwischen unbeendetem und beendetem Versuch an (vgl. BGH, Beschluss vom 22. April 2015 2 StR 383/14, StV 2015, 687). Allen Fällen aber ist gemeinsam, das s das Vorstellungsbild des Täters im entscheidungserheblichen Zeitpunkt von maßgebender Bedeutung ist. Lässt sich den Urteilsfeststellungen das entsprechende Vorstellungsbild des Ang e- 5 6 7 8 - 5 - klagten, das zur revisionsrechtlichen Prüfung des Vorliegens eines freiwi lligen Rücktritts vom Versuch unerlässlich ist, nicht hinreichend entnehmen, hält das Urteil sachlich - rechtlicher Nachprüfung nicht stand (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteile vom 19. März 2013 1 StR 647/12, NStZ - RR 2013, 273 , 274 ; vom 25. Oktober 2017 5 StR 2 53/17; zur revisionsgerichtlichen Überprüfung ferner: BGH, B e- schlüsse vom 11. März 2014 1 StR 735/13, NStZ - RR 2014, 201, 202; vom 27. November 2014 3 StR 458/14, NStZ - RR 2015, 105, 106; vom 4. Juni 2014 4 StR 168/14 ; Urteil vom 13. August 2015 4 St R 99/15, StraFo 2015, 470, jeweils mwN). So liegt der Fall hier . Das Landgericht hat zwar gemeint, der Angeklagte hätte erneut zur Tat ansetzen müssen Dies allerdings hat es weder in der Beweiswürdigung noch i n der rechtlichen Würdigung näher belegt. Schon der Zeitpunkt , zu dem der Ang e- klagte von einem F e hlgehen seines Erpressungsv e r suchs ausgegangen sein soll, w i rd nicht dargelegt . Der Senat vermag auch dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe nicht zu entnehm en, aufgrund welcher Umstände das Lan d- gericht auch angesichts des zeitlichen Abstands zwischen den beiden Einwi r- kungen auf das Opfer zu der Annahme gelangt ist , der Angeklagte sei nu n- mehr von einer derartigen Zäsur im Handlungsablauf ausgegangen. Das g ilt Generalbundesanwalt dahin versteht, das Landgericht habe ausdrücken wollen, der Angeklagte habe solches auch erkannt. 3 . Dieser Rechtsfehler führt zur Aufhebung des Schuldspruc hs wegen versuchter räuberischer Erpressung; erfasst wird auch die an sich rechtsfehle r- freie tateinheitliche Verurteilung wegen Körperverletzung. D a s entzieht ohne weiteres dem Strafausspruch für diesen Fall und der Gesamtstrafe die Grun d- 9 10 - 6 - lage. Hingegen kan n der Senat ausschließen, dass die Einzelstrafe von einem Jahr und drei Monaten Freiheitsstrafe im Fall III.2.b der Urteilsgründe (Tat Nr. 2) von dem aufgezeigten Rechtsfehler beeinflusst ist. Sost - Scheible Roggenbuck Cierniak Franke RiBGH Bender ist im U rlaub und daher gehindert zu u n- terschreiben. Sost - Scheible
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